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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

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Tipps für Ältere Arbeitnehmer

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Arbeitsrechtliche Begünstigungen Leistungsansprüche Arbeitslosengeld Pensionsmöglichkeiten Altersteilzeit Berufliche Weiterbildung

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ÖAAB-Landesobmann LH-Stv. Franz Hiesl

Landessekretär Wolfgang Brandstätter

Servicereferent Mag. Max Oberleitner

Rat & Hilfe. Neben der Durchsetzung unserer politischen Ziele steht die Service-Information zu wichtigen gesetzliche Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Oberösterreich. Diese und viele weitere Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Daher ist es wichtig, ständig zu informieren, damit Sie die Vorteile optimal nutzen können. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 35 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

ÖAAB-Landesobmann LH-Stv. Franz Hiesl

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Landessekretär Wolfgang Brandstätter

Servicereferent Mag. Max Oberleitner

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Ziele für „Generation 50plus“ NACHHALTIGE SICHERUNG DER PENSIONEN FÜR UNSERE JUGEND Der Bund muss bereits jetzt die Pensionen mit über 9 Mrd. Euro pro Jahr stützen. Da wir immer länger leben, kommen wir um die Anhebung des faktischen Pensionsalters nicht umhin. Dabei muss es aber einen Unterschied geben, ob jemand einen Bürojob, oder schwere körperliche Arbeiten zu verrichten hat.

GERECHTERE INVALIDITÄTSPENSIONS- UND SCHWERARBEITSREGELUNG Der ÖAAB macht sich für eine Verbesserung der Invaliditätspension und Schwerarbeitsregelung stark. Die derzeitigen Bestimmungen müssen fairer und praxisnäher werden. Wer mit zunehmendem Alter seinen Beruf körperlich oder physisch nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt ausüben kann, hat ein Recht auf einen menschenwürdigen Zugang zur vorzeitigen Alterspension.

ALTERSGERECHTE ARBEITSPLÄTZE – GESUNDHEITSPRÄVENTION AUSBAUEN Die Wirtschaft drängt ältere Arbeitnehmer aus Kostengründen häufig vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt. Wir fordern mehr altersgerechte Arbeitsplätze, damit ältere Arbeitnehmer künftig länger motiviert, fit und mit Lebensfreude bis zur Pensionierung arbeiten können. D.h. Betriebe müssen Personen, die schwere körperliche Arbeiten zu verrichten haben und ihren Beruf nicht bis zur Pension ausüben können, rechtzeitig umschulen und berufliche Alternativen bieten. Gleichzeitig ist die Gesundheitsprävention in Betrieben auszubauen. Betriebe, die Ältere aus Einspargründen kündigen, sollen einen Malus zahlen.

LEISTUNG MUSS SICH LOHNEN, AUCH BEI DEN PENSIONEN! Wer 45 Jahre lang gearbeitet hat, soll auch in Zukunft einen besonderen Bonus bei der Pensionsberechnung erhalten und vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen dürfen!

MÖGLICHKEIT ZUR TEILPENSION – AUSGLEITEN FÖRDERN Wer trotz Frühpensionsanspruch freiwillig weiterarbeiten möchte, soll die Arbeitszeit um mindestens 30 Prozent reduzieren dürfen und gleichzeitig zusätzlich zum Gehalt die Hälfte der Pension erhalten. Das ÖAAB-Modell wäre ein echter Anreiz um länger zu arbeiten.

ZEITWERTKONTO Mit dem ÖAAB-Modell sollen künftig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig ihre Überstunden oder Sonderzahlungen auf einem Konto als Zeitguthaben ansparen dürfen. Bei Bedarf kann man sich selbst eine berufliche Auszeit oder einen früheren Pensionsantritt ermöglichen, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden.

MEHR GERECHTIGKEIT BEI FRAUENPENSIONEN - 4 VOLLE JAHRE JE KIND Derzeit werden Frauen pro Kind vier Jahre als Kindererziehungszeit bei der Pension angerechnet. Aber leider mit Einschränkungen, weil „Überlappungszeiten“ nicht zählen. Beträgt der Abstand zwischen erstem und zweitem Kind zwei Jahre, so bekommt die Mutter für das erste Kind nur zwei Jahre am Pensionskonto gutgeschrieben. ÖAAB-Bundesobfrau BM Mag. Johanna Mikl-Leitner sagte volle Unterstützung für die Forderung der oö. ÖAAB-AK-Fraktion zu, dass bei den Frauenpensionen volle vier Jahre für jedes Kind angerechnet werden, völlig unabhängig davon, in welchem zeitlichen Abstand die Kinder das Licht der Welt erblicken.

v. l. n. r.: ÖAAB-Landessekretär Wolfgang Brandstätter, AK-Vizepräsident Helmut Feilmair, BM Mag. Johanna Mikl-Leitner und ÖAAB-AK-Fraktionsvorsitzender Mag. Max Oberleitner.

6. URLAUBSWOCHE Der ÖAAB setzt sich auch für die 6. Urlaubswoche nach 25 Dienstjahren ein, unabhängig davon, wie oft man im Laufe seines Berufslebens bereits den Arbeitsplatz gewechselt hat. Wir konnten diese Forderung bereits im letzten SPÖ-ÖVP Regierungsprogramm 2014 verankern und hoffen, dass bei den Sozialpartnerverhandlungen in dieser Thematik bald eine positive Entscheidung fällt.

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Arbeitsrechtliche Begünstigungen älterer Arbeitnehmer Längere Kündigungsfristen Die Kündigungsfristen für Angestellte betragen: »» »» »» »» »»

6 Wochen (bis zum 2. Dienstjahr) 2 Monate (vom 3. bis 5. Dienstjahr) 3 Monate (6. bis 15. Dienstjahr) 4 Monate (vom 16. bis 25. Dienstjahr) 5 Monate (ab 26. Dienstjahr)

Werden Angestellte gekündigt, so endet ihr Dienstverhältnis (unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist) immer erst am Quartalsende, außer im Dienstvertrag wurde eine Kündigung jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats vereinbart. Die Angestellten selbst können hingegen binnen eines Monats kündigen, wobei die Kündigung immer von einem Monatsletzten zum anderen gilt. Bei Arbeitern sind die Kündigungsfristen kürzer und meist im Kollektivvertrag geregelt. Ohne KV gelten vorwiegend 14 Tage Kündigungsfrist.

Allgemeiner Kündigungsschutz Ältere Arbeitnehmer können ab dem 45. Lebensjahr nur bei notwendigen betrieblichen Erfordernissen (schlechter Auftragslage, Zahlungsschwierigkeiten etc.) gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf dabei nicht sozialwidrig handeln – d.h. wer nach 6 Monaten Beschäftigung aufgrund des Alters oder der wirtschaftlichen Lage härter als andere Arbeitnehmer des Betriebes von der Kündigung betroffen wäre, kann diese anfechten. Der Betriebsrat ist über jede beabsichtige Kündigung zu informieren.

Frühwarnsystem § 45a (AMFG) Betriebe müssen das AMS mindestens 30 Tage vor Auflösung eines Arbeitsverhältnisses informieren, wenn beabsichtigt wird, dass das Arbeitsverhältnis von »» »» »» »»

mind. 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 bis 99 Beschäftigten oder mind. 5 von 100 Arbeitnehmern in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten mind. 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit über 600 Beschäftigten oder mindestens 5 Arbeitnehmer, älter als 50 Jahre, gelöst werden.

Der Tag des Einlangens der Anzeige wird für die Berechnung der 30-Tage Frist nicht herangezogen. Ausnahmen gibt es bei Saisonbetrieben und wirtschaftlichen Gründen. Die Anzahl der angezeigten aufzulösenden Dienstverhältnisse darf in dieser Frist nicht überschritten werden, sonst gilt für zusätzlich Betroffene eine neue Wartefrist von 30 Tagen.

Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn »» sie vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder »» sie vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausgesprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat, »» die Anzeige gem. §45a AMFG überhaupt nicht erfolgte.

Änderung bei Kündigungsanfechtung (seit 2011) »» Die Frist, innerhalb der Arbeitnehmer ihre Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten haben, wurde 2011 von einer Woche auf 2 Wochen verlängert.

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»» Die Anfechtungsklage ist nun auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie von Arbeitnehmern bei einem örtlichen unzuständigen Gericht eingebracht wurde. »» Die Verständigungsfrist, in der ein Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung zu verständigen ist, wurde von 5 Tagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert.

Spezieller Kündigungsschutz für Behinderte Für Beschäftigungsverhältnisse vor 31.12.2010 gilt: Ab 50 Prozent Behinderung fallen Arbeitnehmer in das Behinderteneinstellungsgesetz und können nur mit Zustimmung des Bundessozialamtes gekündigt werden. Für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz jedoch nicht. Eine Ausnahme bilden jedoch Arbeitsunfälle, wo der Kündigungsschutz bei Behinderung sofort in Kraft tritt. Erfolgt die Kündigung jedoch wegen der Behinderung, so kann die Kündigung auch in den ersten 6 Monaten innerhalb von 2 Wochen angefochten werden. Eine ungerechtfertigte Entlassung löst das Dienstverhältnis nicht auf. Es besteht weiter. Gegen den Bescheid des Behindertenausschusses kann bei der Berufungskommission des Sozialministeriums Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung dieser Kommission gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr, es kann jedoch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Ein Behinderter kann aufgrund eines gespannten Dienstverhältnisses die rechtswidrige Kündigung auch annehmen und dafür mindestens 6 Monate Kündigungsentschädigung begehren. Ausnahmen: Für Arbeitnehmer, die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben, gilt der spezielle Kündigungsschutz auf Grund des Alters erst ab dem dritten Beschäftigungsjahr (Sozialwidrigkeit). Hinweis: Der Grad der Behinderung wird mit einem Antrag ans Bundessozialamt festgestellt. Behinderte müssen eine derartige „Überprüfung“ nicht dem Arbeitergeber melden, nur wenn das Ansuchen positiv ausfällt. Der Behindertenbescheid ist aber erst dann rechtskräftig, wenn ein Betroffener binnen drei Monaten dem Bundessozialamt eine Erklärung abgibt, als begünstigter Behinderter eingestuft werden zu wollen. Nähere Infos unter Hotline 059988 oder unter www.bundessozialamt.gv.at

Für neue Beschäftigungsverhältnisse ab 1.1.2011 gilt: Wer seit 1.1.2011 einen neuen Job begann, hat während der ersten 48 Kalendermonate keinen besonderen Kündigungsschutz mehr. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn durch einen Arbeitsunfall eine Behinderung entsteht. Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die Betriebe bezahlen müssen, wenn sie weniger Behinderte beschäftigen als für ihre Betriebsgröße vorgesehen) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt. Sie beträgt 2014: »» monatlich € 244 für 26 bis 99 Beschäftigte je 25 Arbeitnehmer »» monatlich € 342 bei mehr als 100 Beschäftigten je 25 Arbeitnehmer »» monatlich € 364 bei mehr als 400 Beschäftigten je 25 Arbeitnehmer

Höhere Ansprüche bei Abfertigung ALT Die Abfertigung ALT gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor 2003 abgeschlossen wurden. Der Anspruch gebührt erst nach 3 Jahren Beschäftigung und berechnet sich nach der Beschäftigungsdauer und dem letzten Monatsgehalt. Die Abfertigungshöhe beträgt: »» »» »» »» »» »»

nach 3 Dienstjahren nach 5 Dienstjahren nach 10 Dienstjahren nach 15 Dienstjahren nach 20 Dienstjahren nach 25 Dienstjahren

2 Monatsentgelte (inkl. jeweils aliquot 13./14.Gehalt) 3 Monatsentgelte 4 Monatsentgelte 6 Monatsentgelte 9 Monatsentgelte 12 Monatsentgelte

Wenn Arbeitnehmer durch eine Krankheit nicht in der Lage sind, im letzten Monat voll zu verdienen, so muss als Grundlage jener Ver-

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dienst (mit Provisionen, Überstunden etc.) errechnet werden, der ohne Verhinderung gebührt hätte. Vorsicht: Im alten System gehen Abfertigungsansprüche bei Selbstkündigung und fristloser Entlassung verloren. Die Abfertigung wird bis zu einer Höhe von 3 Monatsentgelten sofort nach Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, darüber in monatlichen Teilbeträgen. Die Abfertigung ist mit 6 Prozent endbesteuert und erhöht die sonstigen Steuerabgaben nicht.

Abfertigung NEU Der ÖAAB war Wegbereiter für die Abfertigung Neu. Fast 90 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hielten im alten System keine Abfertigung. Seit 2003 müssen Betriebe bereits nach dem Probemonat 1,53 Prozent des monatlichen Bruttobezuges in eine betriebliche Vorsorgekasse überweisen.

Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten: »» »» »» »» »»

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Arbeitgeber, mtl. Basis 2014: € 1.649,84) Mutterschutz und Krankenstand (Arbeitgeber) Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (FLAF mit mtl. Basis 2014: € 1.649,84) Sterbebegleitung (FLAF) Bildungskarenz (AMS)

Die Abfertigungsansprüche gehen bei Selbstkündigung oder fristloser Entlassung nicht mehr verloren. In diesen Fällen erfolgt zwar keine Auszahlung. Die Ansprüche bleiben in der Vorsorgekasse und werden zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen. Bei Tod eines Arbeitnehmers erhalten die Erben die volle Abfertigung (im alten System nur die Hälfte). Bei allen anderen Beendigungsarten des Dienstverhältnisses müssen sich die Betroffenen binnen 6 Monaten (bei Pensionierung sogar innerhalb 2 Monaten) entscheiden, was mit dem ersparten Geld in der Vorsorgekasse geschehen soll.

Die Verfügungsmöglichkeiten sind: »» »» »» »»

Weiterveranlagung des Kapitals Übertragung in eine neue MV-Kasse (um Kontoführungskosten zu sparen) oder Auszahlung des Kapitals (mit 6 Prozent Versteuerung) oder Umwandlung in eine steuerfreie Zusatzpension

Mehr Urlaubsanspruch Ab dem 26. Dienstjahr gebühren Arbeitern und Angestellten 6 statt 5 Wochen Urlaub pro Jahr. Schulzeiten werden bis zu 4 Jahre und ein Studium bis zu 5 Jahre angerechnet. Zivil- und Präsenzdienstzeiten zählen, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Bei Mutterschaft wird nur die erstmalige Karenz pro Betrieb mit 10 Monaten gewertet. Andere Arbeitsverhältnisse erhöhen ebenfalls die Urlaubsbemessung, sofern sie länger als 6 Monate gedauert haben. Die Vordienstzeiten werden bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet, in Kombination mit Schulzeiten gilt jedoch nur ein gemeinsames Höchstmaß von 7 Jahren. Bei Hochschulzeiten gibt es keine Kürzungsbestimmungen. Hinweis: Erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, dann werden die Tage der Erkrankung nicht dem Urlaub angerechnet, sofern der Krankenstand länger als drei Tage dauert.

Spezielle Steuer-Tipps »» Bis 7.500 Euro freiwillige Abfertigung NEU möglich Nur im neuen Abfertigungs-System können sich Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses zusätzlich zur Abfertigung Neu auch auf eine Vergleichssumme mit ihrem Arbeitgeber einigen (für nicht ausbezahlte Überstunden, unverbrauchte Urlaube etc.). Bis max. 7.500 Euro muss dieser Betrag nur mit 6 Prozent versteuert werden. Diese Begünstigung der freiwilligen Vergleichszahlung ist im alten Abfertigungsrecht nicht möglich. »» Pensionsabfindungen sind nur mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert 11.400 Euro (AN-Veranlagung 2013)

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nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, dann muss sie im jeweiligen Auszahlungsmonat mit dem anderen Entgelt zur Gänze Tarif versteuert werden. Zur Vermeidung der Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden. »» Sozialplanzahlungen bleiben bis zu einer Höhe von 22.000 Euro mit dem halben Steuersatz begünstigt. »» Krankheitskosten sind für Behinderte zur Gänze steuerwirksam Ab 25 Prozent Beeinträchtigung können alle medizinischen Ausgaben (Medikamente, Arztkosten plus 0,42 Euro KM-Geld für Arztfahrten etc.) ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich abgesetzt werden. Mit dem BBG 2011 wurde für Steuerpflichtige ohne Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen. Damit in betroffenen Fällen aber weiterhin für den Ehepartner behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, wurde eine entsprechende Bestimmung im § 35 EStG aufgehoben. So können a.o. Belastungen für den Ehepartner auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag abgesetzt werden, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchsten 6.000 Euro (inkl. steuerfreier und endbesteuerungsfähiger Einkünfte) im Jahr erzielt. »» Der monatliche Freibetrag für besondere Behindertenvorrichtungen wurde 2011 für Kraftfahrzeuge bzw. von Taxifahrten von 153 auf 190 Euro erhöht.

Leistungsansprüche bei Krankheit Längeres Krankenentgelt vom Dienstgeber Die volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhöht sich für Arbeiter und Angestellte mit zunehmender Dauer ihres Dienstverhältnisses und beträgt: »» »» »» »»

bis zum 5. Dienstjahr ab dem 6. Dienstjahr ab dem 16. Dienstjahr ab dem 26. Dienstjahr

6 Wochen (voll) 8 Wochen (voll) 10 Wochen (voll) 12 Wochen (voll)

4 Wochen (halbes Entgelt) 4 Wochen (halbes Entgelt) 4 Wochen (halbes Entgelt) 4 Wochen (halbes Entgelt)

Bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres haben Arbeiter nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser durch bisherige Krankenstände noch nicht ausgeschöpft ist. Wird hingegen ein Angestellter innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals krank, kommt zunächst der nicht ausgeschöpfte Grundanspruch zur Auszahlung; danach besteht Anspruch auf die Hälfte des Grundanspruchs. Sind seit Wiederantritt der Arbeit mehr als sechs Monate vergangen, so lebt bei Angestellten der volle Grundanspruch auf. Bei Arbeitsunfällen erhöhen sich die vollen Lohnansprüche von Angestellten ab dem 16. Dienstjahr von 8 auf 10 Wochen und ab dem 26. Dienstjahr auf 12 Wochen pro Jahr. Arbeiter sind bei Arbeitsunfällen besser gestellt und haben bei jedem Anlassfall 8 bzw. 10 Wochen vollen Lohnanspruch.

Kündigungen im Krankenstand möglich Arbeitnehmer sind während des Krankenstandes nicht vor einer Kündigung geschützt. Viele gehen daher auch krank arbeiten, weil sie während des Krankenstandes gekündigt werden können. Es gelten dabei die normalen Kündigungsfristen bzw. –termine. Hinweis: Der Betrieb erspart sich dadurch nichts, da bei einer Kündigung im Krankenstand der Krankenstand bis zur Entgeltfortzahlungspflicht zu bezahlen ist. Deshalb werden in der Praxis den Arbeitnehmern sehr oft vor einer Operation oder Reha einvernehmliche Lösungen angeboten, da hier die Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Krankenstand mit dem Ende des Dienstverhältnisses endet. Arbeitnehmer erhalten zwar bei einvernehmlicher Lösung sofort Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses ist jedoch kein voller Lohnersatz und bedeutet finanzielle Einbußen für die Arbeitnehmer. Denn bis zum 42. Tag des Krankenstandes erhält man nur 50% der Bemessungsgrundlage (inklusive Sonderzahlungen), danach 60% der Bemessungsgrundlage.

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Krankengeld durch Krankenkasse Wer innerhalb der letzten 12 Monate 6 Monate krankenversichert war, erhält bis zu 52 Wochen Krankengeld (sonst nur 26 Wochen). Ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt absehbar, kann der Krankengeldbezug vom Chefarzt auf bis zu 78 Wochen verlängert werden. Das Krankengeld beträgt bis zum 42. Tag 50 Prozent der Bemessungsgrundlage (täglich max. 74 Euro netto), danach 60 Prozent der Bemessungsgrundlage (täglich max. 88,80 Euro netto). Dazu wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt des letzten voll entlohnten Monats herangezogen. Sonderzahlungen werden durch einen prozentuellen Zuschlag zum Krankengeld berücksichtigt. Das Krankengeld ist bis 20 Euro Taggeld steuerfrei. Der darüber liegende Betrag ist mit 22 Prozent versteuert.

Achtung! Wichtige Neuerung bei befristeter Invalidität Für unter 50-Jährige gibt es anstelle einer I-Pension grundsätzlich nur mehr Reha-Maßnahmen (Siehe Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension).

Fragen aus der Praxis »» Wie hoch ist das Krankenentgelt für Arbeiter? Der Arbeitgeber muss nach dem Ausfallsprinzip den regelmäßigen Verdienst ersetzen. Unter regelmäßigen Verdienst versteht man Zahlungen, die ein Arbeiter ohne Arbeitsverhinderung verdient hätte. Dazu zählen z.B. regelmäßige Überstunden, Schichtzulagen sowie Überstundenpauschale. »» Können Arbeitnehmer im Krankenstand gekündigt werden? Ja, ein Arbeitnehmer erhält aber für die gesamte Dauer des Krankenstandes seine gesetzliche Krankenentgeltfortzahlung, auch wenn die Kündigungsfrist oder das Arbeitsverhältnis bereits vorher geendet hat. Sind Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Krankenstandes gekündigt worden, endet der Krankenentgeltanspruch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses. »» Haben ältere Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz? Ja, für über 45-jährige Arbeitnehmer wird bei Einspruch die Sozialwidrigkeit aufgrund des Alters besonders geprüft. Eine Kündigung ist für einen Betrieb nur dann zu rechtfertigen, wenn betriebliche Interessen erheblich benachteiligt wären. Die Bonus/ Malus-Regelung, wonach Betriebe bei Kündigung von über 50-jährigen Arbeitnehmern Strafe an die Arbeitslosenversicherung zahlen mussten bzw. im Falle einer Jobzusage einen Bonus erhielten, wurde mit 1. Sept. 2009 aufgehoben. »» Wann gilt für Behinderte ein spezieller Kündigungsschutz? Ab 50 Prozent Behinderung fällt ein Arbeitnehmer, welcher vor 31.12.2010 in einem Betrieb beschäftigt wurde, in das Behinderteneinstellungsgesetz und kann nur mit Zustimmung des Bundessozialamtes gekündigt werden. Für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nicht. Eine Ausnahme bilden jedoch Arbeitsunfälle, wo der Kündigungsschutz bei Behinderung sofort in Kraft tritt. Erfolgt die Kündigung jedoch wegen der Behinderung, so kann die Kündigung auch in den ersten 6 Monaten innerhalb von 2 Wochen angefochten werden. Eine ungerechtfertigte Entlassung löst das Dienstverhältnis nicht auf. Es besteht weiter. Gegen den Bescheid des Behindertenausschusses kann bei der Berufungskommission des Sozialministeriums Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung dieser Kommission gibt es kein Rechtsmittel mehr. Ein Behinderter kann (aufgrund eines gespannten Dienstverhältnisses) die rechtswidrige Kündigung annehmen und dafür mindestens 6 Monate Kündigungsentschädigung begehren. Für die Beschäftigung von Behinderten gibt es vom AMS spezielle Lohnkostenzuschüsse bzw. Zuschüsse zur Arbeitsplatzadaptierung. 2011 wurde der Kündigungsschutz für Behinderte gelockert. Dieser tritt erst nach 48 Kalendermonaten Beschäftigung in Kraft. »» Muss man seine Beeinträchtigung dem Arbeitgeber melden? Der Grad der Behinderung wird mit einem Antrag ans Bundessozialamt festgestellt. Der Behinderte muss eine derartige „Überprüfung“ nicht dem Arbeitergeber melden. Fällt das Ansuchen positiv aus, so ist man verpflichtet dem Betrieb seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter bekannt zu geben. Der Behindertenbescheid ist aber erst dann rechtskräftig, wenn der Betroffene binnen drei Monaten dem Bundessozialamt eine Erklärung abgibt, als begünstigter Behinderter eingestuft zu werden.

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Arbeitslosengeld beim AMS Wie lange erhält man Arbeitslosengeld? Es hängt vom Alter und der Beschäftigungsdauer ab, wie lange man Arbeitslosengeld erhält, wobei Schulungen und Krankenstände den Arbeitslosengeldanspruch verlängern. Arbeitslosengeld erhält man: 20 Wochen 30 Wochen 39 Wochen 52 Wochen 78 Wochen

- bei mindestens 1 Jahr Beschäftigung in den letzten 2 Jahren - im Wiederholungsfall erst wieder nach 28 Wochen Beschäftigung im letzten Jahr - 3 Jahre Beschäftigung in den letzten 5 Jahren - 6 Jahre Beschäftigung in den letzten 10 Jahren, ab 40 Jahre - 9 Jahre Beschäftigung in den letzten 15 Jahren, ab 50 Jahre - nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag (bei niedrigen Ansprüchen). Der höchste Tagessatz (ohne Familienzuschläge) beträgt € 48,02 Netto (2014). Wer im 1. Halbjahr arbeitslos wird, hat die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem vorletzten Jahr als Berechnungsgrundlage. Diese wird mit dem Aufwertungsfaktor für die Sozialversicherung des entsprechenden Jahres aufgewertet. Für Ansprüche, die zwischen 1. Juli und 31. Dezember beantragt werden, wird die Jahresbeitragsgrundlage aus dem letzten Arbeitsjahr herangezogen. Die Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Abgezogen werden dabei die zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 Prozent des so ermittelten täglichen Nettoeinkommens. Familienzuschläge: Je Kind (bei Familienbeihilfenbezug) gibt es 0,97 Euro Zuschlag zum Arbeitslosengeld pro Tag. Ergänzungsbetrag: Dadurch wird das Arbeitslosengeld zusätzlich auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (2014: 857,73 Euro) aufgestockt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch diese Erhöhung Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage. Bei Arbeitslosen mit Familienzuschlägen dürfen es nicht mehr sein als 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage. AMS-Schulungsmaßnahmen: Dafür gibt es seit 2013 zusätzlich zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe einen Fixbetrag von 1,90 Euro täglich. Dieser Zuschuss wird jährlich valorisiert. Dafür fällt der bisherige Qualifizierungsbonus weg. Hinweis: Auf der Homepage ams.brz.gv.at/ams/alrech finden Sie einen Rechner für ihre AMS-Leistungsansprüche, wo Sie die Höhe ihres zustehenden Arbeitslosengeldanspruches selbst berechnen können.

ÖAAB-Tipps »» Nur wer sich rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice meldet (am besten noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses), erhält auch ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld. Eine Meldung im Nachhinein hat eine Anspruchslücke zur Folge. »» Arbeitslosenmeldung auch elektronisch möglich. Dabei muss ein eAMS-Konto beantragt werden. Eine Frühmeldung der Arbeitslosigkeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist auch ohne eAMS Konto möglich und sollte unbedingt erfolgen. »» Selbständig Erwerbstätige können seit 1. Jänner 2009 freiwillig der Arbeitslosenversicherung beitreten, wenn sie in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind (sprich über der Geringfügigkeit verdienen). Wer sich für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheidet, muss bei Andauern der Selbständigkeit 8 Jahre lang verpflichtend Beiträge zahlen. »» Wer selbst freiwillig kündigt oder das Dienstverhältnis durch Eigenverschulden beendet, erhält in den ersten 4 Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld. Das AMS übt jedoch Nachsicht, wenn man binnen 6 Wochen eine neue Arbeit bekommt und zahlt dann auch das Arbeitslosengeld nach.

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»» Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt, wenn man den Restbezug nicht binnen 5 Jahren nach dem letzten Bezugstag geltend macht. Diese Frist kann durch bestimmte Zeiten verlängert werden. »» Arbeitslosigkeit kann zu Nachteilen bei der Pension führen. Im alten Pensionsrecht werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges als Ersatzzeit gewertet ohne Anrechnung auf die „Hacklerregelung“. Im neuen System (für alle nach 1.1.1955 Geborenen) gelten Zeiten des Leistungsbezuges als Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung und fließen mit 70 Prozent der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes in die Pensionsberechnung mit ein.

Arbeitslosenversicherungsbeitrags-Befreiung Für Arbeitskräfte mit einem Entgelt bis 1.246 Euro (2014) entfällt der Arbeitnehmeranteil zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. zwischen 1.246 Euro bis 1.359 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil 1%, bei einem Entgelt von 1.359 Euro bis 1.530 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil 2 % und darüber 3 % der Beitragsgrundlage. Die genannte Begünstigung greift nur für den Arbeitnehmeranteil zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Dienstgeber hat stets 3 Prozent des Bruttoentgelts (Beitragsgrundlage gem. § 45 ASVG) zu entrichten. Für Personen, die vor dem 1. Juni 2011 das 58. Lebensjahr (gilt bis Jahrgang 1953) vollendet haben, entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Alle anderen Personen müssen den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt bzw. bis spätestens zum 63. Lebensjahr leisten.

Insolvenzfonds-Beiträge Betriebe müssen bis zum 63. Lebensjahr ihrer Beschäftigten Insolvenzfonds-Beiträge entrichten.

Auflösungsabgabe bei Dienstverhältnis-Beendigung Betriebe müssen seit 2013 für jede Arbeitgeberkündigung bzw. einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses 115 Euro (2014) an das Arbeitsmarktservice leisten. Die Auflösungsabgabe entfällt jedoch bei verpflichtenden Ferial- und Berufspraktika und bei befristeten Dienstverhältnissen von bis zu einem halben Jahr.

Notstandshilfe Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung? Liegt das Arbeitslosengeld (ohne Familienzuschläge) über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 857,73 Euro (2014), beträgt die Notstandshilfe grundsätzlich 92% des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. In den übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 95 Prozent des Arbeitslosengeldes. Ein beim Arbeitslosengeld zuerkannter Ergänzungsbetrag wird bei der Bemessung der Notstandshilfe berücksichtigt. Auf Grund der Anrechnung von Eigen- und Partnereinkommen kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen. Darüber hinaus orientiert sich die Höhe der Notstandshilfe an der Länge des Zeitraumes, für den das davor liegende Arbeitslosengeld zuerkannt wurde. Schließt die Notstandshilfe an einen Arbeitslosengeldbezug in der Dauer von 20 Wochen an, darf der Grundbetrag nach der Einkommensanrechnung nicht höher als mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes von monatlich 857,73 Euro festgelegt werden. Beim Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen ist der Grundbetrag der Notstandshilfe durch die Höhe des Existenzminimums von monatlich 1000 Euro begrenzt. Bei der erstmaligen Beantragung der Notstandshilfe sind diese Regelungen erst nach 6 Monaten des Leistungsbezuges anzuwenden. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld. Die höchstmögliche Notstandshilfe beträgt täglich 44,18 Euro.

Partnereinkommen entscheidet über finanzielle Ansprüche! Ein über den Freigrenzen liegendes Einkommen des Ehepartners, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Freigrenzen betragen im Jahr 2014 monatlich 624 Euro für den Partner und je Kind zusätzlich 271 Euro. Für

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

ältere Arbeitnehmer gibt es bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen höhere Freigrenzen und zwar: »» ab dem 50. Lebensjahr, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft wurde: 1.084 Euro (Partner) und 542 Euro für weitere unterhaltsberechtigte Personen »» ab dem 55. Lebensjahr, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft wurde und mindestens 240 Monaten oder von 1040 Wochen Anwartschaftszeiten nachgewiesen werden können: 1.626 Euro (Partner) und 813 Euro für unterhaltsberechtigte Personen Generell findet eine Anrechnung von Einkommen der Ehegatten, eingetragenen Partnerschaften, Lebensgefährten jedoch nur insoweit statt, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung nicht unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fällt. Dabei soll also zumindest ein Einkommen in der Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Kinder im gemeinsamen Haushalt sind durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen. Hinweis: Die Notstandshilfe ist beim AMS zu beantragen und gebührt zeitlich unbegrenzt. Sie wird jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach ist neuerlich ein Antrag zu stellen.

Versicherungsschutz Während der Notstandshilfe ist man krankenversichert und jede kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung ist zumutbar. Tipp: Wenn Sie ausschließlich wegen der Anrechnung von Einkommen von Ehegatten, Lebengesfährten oder eingetragenen Partnerschaften keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, können Sie sich Kranken- und Pensionsversicherungszeiten sichern, indem Sie weiterhin der Vermittlung des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen. Dies gilt natürlich nur so lange, wie auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen – wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit - für die Notstandshilfe erfüllt werden.

Invaliditäts & Berufsunfähigkeitspension - seit 2014 reformiert Der Zugang in die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension wurde in den letzten Jahren erschwert. Wer invalid/berufsunfähig ist, kann je nach dem Lebensalter mit einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten eine Invaliditätspension beantragen. Wird vor Vollendung des 60. Lebensjahres angesucht, so werden die fehlenden Berufsjahre für die Berechnung der Pension fiktiv hinzugerechnet, wie wenn man gearbeitet hätte, wobei die Anrechnung begrenzt ist Der Abschlag beträgt grundsätzlich 13,8 Prozent.

Anhebung des Antrittsalters für den Tätigkeitsschutz Bis 2012 konnte man mit 57 Jahren auf Grund des Tätigkeitsschutzes in Pension gehen, wenn man jene berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte, die man in den letzten 15 Jahren mindestens zehn Jahre ausgeübt hatte und zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit nicht möglich waren. Das Antrittsalter wird seit 2013 schrittweise (alle 2 Jahre um 1 Jahr) angehoben. Der Tätigkeitsschutz greift somit 2014 ab Vollendung des 58., 2015 und 2016 ab 59. und 2017 ab dem 60. Lebensjahr.

Befristete Invaliditätspension seit 2014 abgeschafft Die befristete Invaliditätspension wurde 2014 abgeschafft und zwar für alle Personen, die am 1.1.2014 jünger als 50 Jahre alt waren. Nur bei dauerhafter Invalidität wird weiterhin eine Invaliditätspension gewährt. Bei vorübergehender Invalidität wird Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld gewährt. Hinweis: Wer Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezieht, ist krankenversichert.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Für ab 1.1.1964 geborene Personen gilt:

Rehabilitationsgeld in Höhe des Krankengeldes Ist jemand vorübergehend invalid, d.h. so schwer krank, dass er für mindestens 6 Monate keine berufliche Tätigkeit ausüben kann, dann erhält er von der Gebietskrankenkasse Rehabilitationsgeld. Wer z.B. vorübergehend erkrankt ist, darf nicht mehr wie früher in Invaliditätspension gehen, sondern erhält bis zur Ausheilung Rehabilitationsgeld. Nach der Genesung wird man wieder in den Arbeitsprozess integriert. Für die bescheidmäßige Feststellung des Anspruches auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

Teilrehabilitationsgeld bei Erwerbseinkommen über Geringfügigkeitsgrenze Wenn eine Person sowohl einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld, als auch einen Anspruch auf Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hat, hat sie nur Anspruch auf einen Teil des Rehabilitationsgeldes (Teilrehabilitationsgeld).

Umschulungsgeld Wer seinen erlernten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (Berufsunfähigkeit), bekommt anstelle der Pension eine Umschulung in einen vergleichbaren Beruf. Während der Dauer der Umschulung erhält der Betroffene Umschulungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 22 Prozent, jedoch mindestens in der Höhe des monatlichen Existenzminimums gemäß §291a (2014: 33,33 Euro täglich). Damit ist das durchschnittliche Umschulungsgeld so hoch wie früher die durchschnittliche Invaliditätspension. Die Umschulung findet in einem Bereich statt, der gesundheitlich Sinn macht, in dem es Beschäftigungschancen gibt und der gemeinsam mit dem Betroffenen ausgesucht wird. Die Betroffenen haben durch den Berufsschutz auch einen Qualifikationsschutz. Sie haben das Recht auf eine hochwertige Qualifikation auf bisherigem Ausbildungsniveau (Lehrabschluss, Fachschule). Eine Ausbildung, bei der das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

Zweckmäßigkeit Für einen Anspruch auf Umschulungsgeld ist ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt notwendig, in dem festgestellt wird, dass die Umschulungsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind und die Betroffenen aktive Bereitschaft zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der Schulungsmaßnahmen zeigen. D.h. die berufliche Umschulung muss den Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllen. Einen 61-Jährigen Mann drei Jahre umzuschulen, damit er dann noch ein Jahr arbeitet ist nicht zweckmäßig. Die Umschulung würde hier mehr kosten als sie Nutzen bringt. Das Umschulungsgeld wird vom AMS bezahlt; die Kosten der Umschulung werden dem AMS von der PVA ersetzt.

Berufskundliche Gutachten als Grundlage für Pensionsbescheid Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht ausreicht, um zu klären, ob eine Umschulung zumutbar ist, muss ein berufskundliches Gutachten erstellt werden. Dabei hat der Antragsteller wie bei der ärztlichen Untersuchung persönlich mitzuwirken. Der Pensionsversicherungsträger muss in einem ablehnenden Bescheid auch feststellen, um welche Art von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit es sich handelt (mit oder ohne „Berufsschutz“), ob die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird, bzw. für welches Berufsfeld der Versicherte durch Umschulungsmaßnahmen qualifiziert werden kann.

Kompetenzzentren für Begutachtung Bei der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und jener der Bauern wurden jeweils einheitliche Begutachtungsstellen geschaffen. Diese Kompetenzzentren für die Begutachtung erstellen medizinische, berufskundliche und arbeitsmarktbezogene Gutachten. Alle Pensions- und Krankenversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice stellen gegenseitig alle relevanten Gutachten zur Verfügung.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

18-Monate-Frist bei neuerlichem Pensionsantrag Wer seine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit erneut feststellen lassen möchte, muss nun eine 18-Monate-Frist beachten (bisher 1 Jahr) - sonst wird der Antrag zurückgewiesen. Allerdings wird diese Frist in jenen Fällen aufgehoben, in denen durch den Krankenversicherungsträger die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, sodass sich nunmehr die Frage ergibt, ob die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist. Die 18-Monate-Frist gilt aber auch dann nicht, wenn das Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen nicht (mehr) gegeben ist.

Genereller Hinweis: Das bisherige Recht mit dauernder und befristeter Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension gilt weiter.

Pensionsvorschuss Den „klassischen Pensionsvorschuss“ gibt es seit 1.1.2013 nicht mehr – dieser ist de facto nicht mehr relevant. Erst wenn Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher mit einem Gutachten ihre Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit belegen können, kommt der Pensionsvorschuss in Betracht. Dh. lange Klagsverfahren werden nicht (wie früher) mit Pensionsvorschuss und ohne Vermittlung durch das AMS finanziert. Der Pensionsvorschuss kann auch bei einem aufrechten Dienstverhältnis zugesprochen werden, wenn die Entgeltfortzahlung im Betrieb und der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist. Solange man einen Pensionsvorschuss bezieht, ist man beim AMS nicht vermittelbar. 2014 beträgt der Pensionsvorschuss maximal 35,30 Euro pro Tag (bei Ansuchen um eine Alterspension maximal 39,53 Euro pro Tag). Hinweis: Der Pensionsvorschuss ist meist niedriger als das Arbeitslosengeld und die Differenz wird nicht nachbezahlt!

Übergangsgeld Mit 1. Jänner 2004 wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit aufgehoben. Für arbeitslose Personen wurde bis Ende 2015 die Möglichkeit geschaffen, bis zur Erfüllung der Voraussetzung einer Alterspension ein erhöhtes Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem um 25 Prozent erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld. Anspruch auf Übergangsgeld besteht für jene Personen, die folgendes Mindestalter im jeweils angeführten Zeitraum erreichen: »» Jänner bis April 2014: Frauen 59 Jahre, Männer 64 Jahre »» Mai bis August 2014: Frauen 59 Jahre 3 Monate, Männer 64 Jahre 3 Monate »» Sept. bis Dez. 2014: Frauen 59 Jahre 6 Monate, Männer 64 Jahre 6 Monate Diese Staffelung, wonach das Mindestalter je 4 Kalendermonate um drei Monate hinaufgesetzt wird, wird bis 2015 fortgesetzt.

Voraussetzung Der Leistungswerber war bereits in den letzten 15 Monaten 12 Monate arbeitslos. Dabei ist nicht erforderlich, dass in dieser Zeit ein Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorgelegen hat. Der Zeitraum der erforderlichen Arbeitslosigkeit verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiten eines Krankengeldbezuges bzw. Zeiten der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Ebenso muss eine notwendige Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch vorliegen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist aber jedenfalls erfüllt, wenn in den letzten 25 Jahren 15 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegt. Dieser Beobachtungszeitraum von 25 Jahren wird um versicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres verlängert. Grundsätzlich sind auf den Bezug von Übergangsgeld alle Bestimmungen anzuwenden, die auch für einen Bezug von Arbeitslosengeld gelten – einschließlich sämtlicher Meldeverpflichtungen. Nur wenn Personen in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben, kann für bestimmte Zeiträume von dem Erfordernis abgesehen werden, dass sich Bezieher ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten müssen.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Neuerungen im Pflegebereich Pflegegeld Für jene, die ab 2011 Pflegegeld neu beantragen, wurde der Zugang für die Pflegegeldstufen 1 und 2 erschwert. Für Stufe 1 ist ein Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Monat erforderlich (bisher 50), für die Stufe 2 ein Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden (bisher 75 Stunden). Derzeit ist ein Entwurf des Sozialministeriums in Begutachtung, demzufolge ab 1.1.2015 für Stufe 1 65 Stunden und für Stufe 2 95 Stunden Pflegebedarf erforderlich sind.

Die Höhe des Pflegegeldes beträgt monatlich: Pflegestufe

Pflegegeld / Euro

Pflegebedarf / Stunden

Stufe I

154,20

> 60

Stufe II

284,30

> 85

Stufe III

442,90

> 120

Stufe IV

664,30

> 160

Stufe V

902,30

> 180

Stufe VI

1.260,00

> 180

Stufe VII

1.655,80

> 180

Begünstigte Selbstversicherung bei Pflege naher Angehöriger Seit 1.8.2009 übernimmt der Bund die Beiträge für die Pensionsversicherung (ab Pflegestufe 3). Als monatl. Beitragsgrundlage gilt 2014: 1.649,84 Euro.

Pflegekarenz Arbeitnehmer können seit 1.1.2014 mit ihrem Arbeitgeber ein bis drei Monate Pflegekarenz vereinbaren, wenn nahe Angehörige bzw. Kinder schwer erkranken und Pflege benötigen, oder um eine pflegende Person für eine bestimmte Zeit zu entlasten. Die Pflegekarenz darf pro Pflegefall nur einmal beansprucht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen und wird das Pflegegeld für eine nächst höhere Stufe zuerkannt, so kann man die Pflegekarenz für weitere 3 Monate verlängern. Als Einkommensersatz gibt es analog dem Arbeitslosengeld bis zu 1.400 Euro Pflegekarenzgeld im Monat. Gleichzeitig ist man kranken- und pensionsversichert nach dem ASVG. Die Beiträge werden zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen.

Voraussetzungen Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate durchgehend bestehen und es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, sowie einer schriftlichen Vereinbarung. Die Pflegeperson muss bei Antritt der Pflegekarenz mindestens Pflegegeld (Stufe 3) erhalten. Für die Pflege von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt Pflegegeldstufe 1.

Auch Arbeitslose haben Anspruch Arbeitslose dürfen sich auch der Pflege naher Angehöriger widmen. Sie müssen sich aber vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden, da sie während der Plegetätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Sie erhalten statt dem Arbeitslosengeld Pflegekarenzgeld.

Einbeziehung der Familienhospiz Wer zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Betreuung schwerst erkrankter Kinder in Familienhospizkarenz geht, erhält ab 2014 ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Das ist eine wesentliche Besserstellung gegenüber bisher, wo es eine geringe finanzielle Unterstützung nur bei sozialer Bedürftigkeit gab.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Vorsicht Wochengeldbezieher Bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes ruht der Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Die Zeiten einer Pflegekarenz sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wochengeld jedoch nicht zu berücksichtigen

Pflegeteilzeit Jene Personen, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren wollen, haben als weitere Alternative die Pflegeteilzeit. Die Bestimmungen bzw. Voraussetzungen dafür orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegekarenz. Einzige Abweichung: Die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter zehn Stunden liegen. Die Einkommenseinbuße wird mit einem Zuschuss (ähnlich des Bildungsteilzeitgeldes) abgefedert, der niedriger als das Pflegekarenzgeld ist.

Wichtige Pensionsregelungen Seit 2014 gilt nur mehr das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) Ab 2014 gilt bei der Pensionsberechnung nur noch das Pensionskonto (laut APG). Alle im Altrecht erworbenen Pensionsansprüche wurden Ende 2013 abgerechnet und auf das Pensionskonto übertragen. Diese Änderung gilt für alle ab 1.1.1955 geboren Personen, die dem ASVG (Allg. Sozialversicherungsgesetz für Beschäftigte der Privatwirtschaft), GSVG (Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz) oder dem BSVG (Bauern Sozialversicherungsgesetz) unterliegen. Nach alter Rechtslage wurden die Pensionsansprüche aller ab 1.1.1955 geborenen Personen mittels Parallelrechnung zwischen Altrecht und dem neuen Pensionskontorecht ermittelt. Im Altrecht war dabei noch zusätzlich eine Verlustdeckelung und Vergleichsrechnung zur Rechtslage bis zum 31.12.2003 durchzuführen. Fazit: Die Pensionsberechnung war kaum mehr durchschaubar und ein äußerst kompliziertes Verfahren. 2014 wurde die Parallelrechnung abgeschafft.

So funktioniert das Pensionskonto: Seit 1.1.2014 zählen nur mehr die jährlichen Teilgutschriften. 1,78% des beitragspflichtigen Bruttojahreseinkommens bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2014: jährlich € 63.420) werden jährlich dem Pensionskonto gutgeschrieben und künftig Jahr für Jahr aufgewertet. Die Summe der (aufgewerteten) Teilgutschriften ergibt die Gesamtgutschrift. Wenn man zum Regelpensionsalter die Gesamtgutschrift durch 14 dividiert, erhält man seinen monatlichen Pensionsanspruch. Ersatzzeiten werden im Pensionskonto eine Beitragsgrundlage zugeordnet, da für jede Versicherungszeit ein bestimmter Wert auf das Pensionskonto übertragen wird. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Versicherungszeiten mit den entsprechend zugehörigen Beitragsgrundlagen: Versicherungszeiten auf Grund von

Beitragsgrundlage

Kindererziehung

1.649,84 Euro

Präsenz-, Zivil-, Auslands- und Ausbildungsdienst

1.649,84 Euro

Krankengeld

Bemessungsgrundlage für Krankengeld

Rehabilitationsgeld

Bemessungsgrundlage für Krankengeld

Wochengeld

Leistungshöhe

Übergangsgeld

Leistungshöhe

Arbeitslosigkeit

70% der Bemessungsgrundlage des tägl. Arbeitslosengeldes

Notstandshilfe

92% von 70% der Bemessungsgrundlage des tägl. Arbeitslosengeldes

Pflegekarenzgeld

1.649,84 Euro

Pflegeteilzeit

aliquotes Pflegekarenzgeld

Umschulungsgeld

2.004,90 Euro

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Aufwertung der Kindererziehungszeiten: Diese wurden 2005 mit 1.350 Euro monatlich bewertet. 2014 zählen sie bereits mit 1.649,84 Euro monatlich für die Pensionsberechnung. Kindererziehungszeiten wirken bis zu 4 Jahre pensionsbegründend. Ein Zuverdienst während dieser Zeit erhöht die Teilgutschrift. 15 Beitragsjahre sind weiterhin die Grundvoraussetzung, um überhaupt einen Pensionsanspruch haben zu können, wobei davon auch 8 Jahre Kindererziehungszeiten sein können!

Möglichkeit des Pensionssplitting: Das Modell des freiwilligen Pensionssplittings gibt es bereits seit 2005. Es gilt für verheiratete und nicht verheiratete Eltern, unabhängig davon, ob die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Jener Elternteil, welcher das Kind nicht überwiegend betreut und erwerbstätig ist, kann freiwillig bis zu 50 % seiner Teilgutschriften im Pensionskonto auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Das Pensionssplitting ist bis zum 4. Geburtstag des Kindes möglich, bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag der Kinder. Das Pensionssplitting muss spätestens bis zum 7. Geburtstag des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

Die Kontoerstgutschrift Im Jahr 2014 wurde erstmals an die Beitragszahler das Pensionskonto postalisch übermittelt. In der Kontoerstgutschrift wurden alle Pensionsansprüche ermittelt, die man bis 31.12.2013 erworben hat. Dabei wurden ein Jahresbruttobetrag sowie die monatliche Bruttopension ausgewiesen. Hinweis: Der ausgewiesene Bruttobetrag ist nicht die zu erwartende Pension, sondern der bisher erworbene Anspruch zum Regelpensionsalter, wenn man keine weiteren Pensionsbeiträge mehr leisten würde. Auf dieses Konto werden nun Jahr für Jahr die weiteren Teilgutschriften (1,78 Prozent des Bruttojahreseinkommens) gebucht. Für 10.000 Euro Bruttojahreseinkommen erhält man beispielsweise 178 Euro Teilgutschrift oder 12,70 Euro monatliche Bruttopension. Fazit: Jedes Jahr, das man länger arbeitet, wirkt sich erhöhend auf den Pensionsanspruch aus!

Wieviel bleibt netto von der Pension: Viele Versicherungen spielen mit der Angst und stellen die „Pensionslücke“ viel dramatischer dar, als sie ist. Grund: Pensionisten zahlen weniger Abgaben als aktive Berufstätige. Von der Bruttopension sind 5,1% Krankenversicherungsbeitrag abzuziehen. Der Pensionsbeitrag (10,25%) und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (3%) fallen für Pensionisten weg. Außerdem ist nach Abzug der Krankenversicherung nur jener Teil der Pension, der etwa über 1.000 Euro liegt, zu versteuern. Zwischen 12.000 und 25.000 Euro Jahrespension liegt der Steuersatz bei 36,5 Prozent, darüber bei 42,21 Prozent und ab 60.000 Euro bei 50 Prozent.

Nachträgliche Änderungen der Kontoerstgutschrift Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt: Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Nach Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt: Für jene Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2014, die erst nach dem 31. Dezember 2016 festgestellt werden können, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln und im Pensionskonto einzutragen. Hinweis: Trotz geänderter Berechnungsgrundlage gelten beim Pensionskonto die Sonderregelungen für die Schwerarbeits-, Korridor-, Langzeitversichertenregelung und vorzeitige Alterspenison künftig weiter. Für jedes Jahr, das man vor dem gesetzlichen Pensionsalter in Pension geht, werden vom ausgewiesenen Pensionsanspruch jedoch Abschläge abgezogen!

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Möglichkeiten der Frühpension Gesetzliches Pensionsalter (Regelpensionsalter) Für Männer liegt das gesetzliche Pensionsalter bei 65 Jahren, für Frauen bis Jahrgang 1963 noch bei 60 Jahren. Nur wer mit 60/65 Jahren in Pension geht, hat keine Abschläge von der Pensionshöhe. Für jedes zusätzliche Berufsjahr über dem gesetzlichen Pensionsalter gebühren 4,2 Prozent Bonus (maximaler Bonus liegt bei 12,6 Prozent). Die Anhebung des Frauenpensionsalters betrifft folgende Jahrgänge: Geboren von - bis

Gesetzliches Regelpensionsalter

02.12.1963 – 01.06.1964

60 Jahre + 6 Monate

02.06.1964 – 01.12.1964

61 Jahre

02.12.1964 – 01.06.1965

61 Jahre + 6 Monate

02.06.1965 – 01.12.1965

62 Jahre

02.12.1965 – 01.06.1966

62 Jahre + 6 Monate

02.06.1966 – 01.12.1966

63 Jahre

02.12.1966 – 01.06.1967

63 Jahre + 6 Monate

02.06.1967 – 01.12.1967

64 Jahre

02.12.1967 – 01.06.1968

64 Jahre + 6 Monate

02.06.1968

65 Jahre

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass man die Pension nur dann erhält, wenn man rechtzeitig (vorsorglich 2 Monate vorm geplanten Pensionsantritt) den Antrag auf Pension bei der Pensionsversicherungsanstalt stellt. Immer wieder passiert es, dass Personen glauben, dass sie mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters automatisch ihre Pension vom Staat erhalten.

Vorzeitige Alterspension Arbeitnehmer konnten bis zum Jahre 2012 mit 37,5 Versicherungsjahren in Frühpension gehen. Das Antrittsalter für diese Pension steigt seit 2004 pro Quartal um ein 1 Monat und liegt im 4. Quartal 2014 für Frauen bereits bei 59 Jahren und für Männer bei 64 Jahren. Für jedes Jahr vorm gesetzlichen Pensionsalter gibt es 4,2 Prozent Abschlag (max. 15 %). Seit 2013 wird die erforderliche Anzahl an Versicherungs- oder Beitragsmonaten der Pflichtversicherung schrittweise angehoben. Es gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen: Stichtag im Jahr

Versicherungsmonate

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

2012

450 (37,5 Jahre)

420 (35 Jahre)

2013

456 (38 Jahre)

426 (35,5 Jahre)

2014

462 (38,5 Jahre)

432 (36 Jahre)

2015

468 (39 Jahre)

438 (36,5 Jahre)

2016

474 (39,5 Jahre)

444 (37 Jahre)

2017

480 (40 Jahre)

450 (37,5 Jahre)

„Hacklerregelung“ - Langzeitversichertenregelung Wer als Frau 480 und als Mann 540 Beitragsmonate oder gleichgestellte Zeiten erworben hat, konnte im ASVG, BSVG, GSVG bis Ende 2013 ohne Abschläge als Frau ab dem 55. bzw. als Mann ab dem 60. Lebensjahr in Pension gehen. Betroffen sind alle Frauen (geboren bis 31.12.1958) und Männern (geboren bis 31.12.1953). Die Nachkaufmöglichkeiten wurden jedoch 2011 wesentlich verteuert und die Anrechnung von Ausübungsersatzzeiten kostenpflichtig.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Anrechnung von Ausübungsersatzzeiten seit 2011 kostenpflichtig! Viele Personen, die in ihrer Jugend am elterlichen Bauernhof gearbeitet haben, konnten bis 1972 keine Pensionsbeiträge leisten. Der ÖAAB machte viele Jahre darauf aufmerksam, dass diesen Personen dadurch der Zugang zur Schwerarbeitspension oder „Hacklerregelung“ verwehrt blieb. Seit August 2008 wurden all diese Beitragslücken für mitversicherte Angehörige aus Landwirtschaft/Gewerbe ab dem 15. Lebensjahr oder bei schwerer Krankheit auf die „Hacklerregelung“ kostenlos angerechnet. Seit 2011 sind diese Ausübungsersatzzeiten kostenpflichtig (165,19 Euro/Monat 2014). Hinweis: Als leistungswirksame Beitragszeiten gelten unter anderem alle Einkünfte über der Geringfügigkeit, das Bundesheer (max. 30 Monate), nachgekaufte Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten bis max. 60 Monate.

Seit 1.1.2014 gilt folgende neue Regelung der Langzeitversicherten-Pension: Für ab 1. Jänner 1954 geborene Männer wurde das Antrittsalter auf 62 Jahre erhöht. Es gelten jedoch weiterhin 540 Beitragsmonate als Voraussetzung. Für Frauen, die ab 1. Jänner 1959 geboren wurden, gilt folgendes Pensionsantrittsalter: Geboren von - bis

Pensionsantrittsalter

01. Jan. 1959 bis 31. Dez.1959

57. Lebensjahr

01. Jan. 1960 bis 31. Dez.1960

58. Lebensjahr

01. Jan. 1961 bis 31. Dez.1961

59. Lebensjahr

01. Jan. 1962 bis 01. Dez.1963

60. Lebensjahr

02. Dez.1963 bis 01. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

02. Juni 1964 bis 01. Dez.1964

61. Lebensjahr

02. Dez.1964 bis 01. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

02. Juni 1965 und später

62. Lebensjahr

Für den weiblichen Jahrgang 1959 sind weiters 504 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1960 sind 516 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1961 sind 528 Beitragsmonate, ab dem Jahrgang 1962 sind 540 Beitragsmonate erforderlich. Für Männer und Frauen gilt gleichermaßen: Bei der „neuen“ Langzeitversichertenpension finden nur mehr Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung, der Kindererziehung bis zu 60 Monate oder eines Präsenz- oder Zivildienstes (bis zu 30 Monate) Berücksichtigung. D.h.: Auch der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ermöglicht für die betroffenen Jahrgänge seit 1.1.2014 keinen früheren Pensionsantritt mehr und wirkt sich nur mehr pensionserhöhend aus. Gleichzeitig gibt es 4,2% Abschlag pro Jahr bis zur vorzeitigen Alterspension. Vorsicht: Auch freiwillige Pensionsbeiträge einer geringfügigen Beschäftigung zählen nicht als Beitragsjahre für den vorzeitigen Pensionsanspruch im Rahmen der Hackler-Regelung.

Langzeitversichertenregelung bei Schwerarbeit Nach Auslaufen der Langzeitversichertenregelung gibt es für geschützte Jahrgänge noch die Möglichkeit, mit 60 bzw. 55 Jahren (Frauen) wegen Schwerarbeit in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Davon sind erfasst: Nach dem 31.12.1953 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer und nach dem 31.12.1958 und vor dem 1. 1.1964 geborene Frauen.

Korridorpension Seit 2005 ist es möglich, ab dem 62. Lebensjahr in die Korridorpension zu gehen. Seit 2013 wurden die Voraussetzungen verschärft. Die erforderlichen Versicherungsjahre wurden von 37,5 Jahren stufenweise auf 40 Jahre und die benötigten Beitragsjahre von 35 auf 37½ Jahre erhöht – seit 2013 jedes Jahr um ein halbes Jahr. Für 2014 gilt: 38½ Versicherungsjahre oder 36 Beitragsjahre. Da das Altrecht und die Parallelrechnung 2014 abgeschafft wurden, entfällt seither der doppelte Korridorabschlag. Die Abschläge belaufen sich für Korridorpensionisten im Pensionskonto auf 5,1 Prozent pro Jahr (also max. 15,3 Prozent Abschlag). Hinweis: Wer das Dienstverhältnis weder selbst, noch einvernehmlich löst, kann die Korridorpension verzögern und ein Jahr lang bis zum 63. Geburtstag AMS-Leistungen beziehen.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Der Vorteil: Weniger Abschläge bei der Pension. Wer um Korridorpension ansucht und krank ist, kann außerdem um Berufsunfähigkeitspension ansuchen und somit Abschläge sparen. Der Antrag ist so lange das Verfahren läuft einreichbar.

Schwerarbeitspension Die Schwerarbeitspension ist seit 1.1.2007 in Kraft und gilt für Männer und Frauen, die ihr 60. Lebensjahr vollendet, 540 Versicherungsmonate und 10 Jahre Schwerarbeit in den letzten 20 Berufsjahren vorzuweisen haben. Als Schwerarbeit zählen harte körperliche Tätigkeiten, oder Nachtarbeit (mind. 6 Std. zwischen 22 und 6 Uhr nachts, 6 Tage pro Monat) oder widrige Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte), oder berufsbedingte Pflegearbeit (ab Pflegestufe 4). Für Frauen, die vor Dezember 1963 geboren wurden, findet die Schwerarbeitspension keine Anwendung. Sie können bis dahin noch mit Vollendung des 60. Lebensjahres regulär ohne Abschläge in die Alterspension gehen. Der Vorteil: Eine Pension mit 60 ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich, da im Gegensatz zur „Hacklerregelung“ alle Versicherungszeiten gezählt werden. Der Nachteil: Vor 1.1.1955 Geborene haben 4,2% Abschlag pro Jahr (2012: bis max. 13,8%). Nach 1.1.1955 Geborene haben 1,8 Prozent Abschlag pro Jahr (für den nach dem APG-Recht ermittelten Teil der Pension) vorzeitiger Pension.

Zuverdienstgrenze bei Frühpension beachten! Wer in Frühpension ist (gilt für vorzeitige Alters-, Schwerarbeits-, Korridor- und Langzeitversichertenpensionen), darf bis zum gesetzlichen Pensionsalter nicht über der Geringfügigkeitsgrenze (mtl. 395,31 Euro) verdienen, sonst wird die Pension gestrichen. Bei fallweiser Beschäftigung gilt die tägl. Obergrenze 30,35 Euro. Weiters darf grundsätzlich keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen. Für öffentlich Bedienstete gibt es Ausnahmen.

Sonderruhegeld Wer in den letzten 30 Berufsjahren 15 Nacht- und Schwerarbeitsjahre erworben hat, darf als Frau mit 52 und als Mann mit 57 mit 13,8 Prozent Abschlägen in Frühpension gehen. Der Nachtschwerarbeitsbeitrag (derzeit 2 Prozent) wird seit 2013 angehoben.

Nachkauf von Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten Wie viele Monate werden berücksichtigt? »» für jedes anrechenbare Schuljahr nach der Schulpflicht 12 Monate; jedoch max. 24 Monate für mittlere Schulen und max. 36 Monate für höhere Schulen/Akademien »» für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate, max. jedoch 72 Monate »» Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer, max. 6 Jahre Nachgekaufte Schul-/Studienzeiten können für Männer (geboren vor 1.1.1954) und für Frauen (geboren vor 1.1.1959) einen früheren Pensionsanspruch ermöglichen. Wer als Mann oder Frau aber nach dem jeweiligen Stichtag geboren wurde, kann seit 1.1.2014 durch „Nachkaufzeiten“ nicht mehr früher in Pension gehen – sie wirken sich aber pensionserhöhend aus. Steuer-Tipp: Die Kosten können ohne Einkommensobergrenze zur Gänze als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden (unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Partner, selbst wenn dieser die Beiträge nicht selbst bezahlt hat).

2011 wurde der Nachkauf erheblich verteuert Der Nachkauf für Schul- und Studienzeiten beträgt nun einheitlich 1.032,84 Euro (2014). Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, kommt außerdem ein so genannter „Risikozuschlag“ hinzu. Ein Schulmonat kostet dann je nach Alter bis zu 2.416,85 Euro Hinweis: Die Anrechnung im Pensionskonto erfolgt in Höhe der Kontoteilgutschrift, nämlich 1,78 % von Euro 54.360 (4.530 x 12). Wer z.B. für das Jahr 2014 zwölf Schul- oder Studienmonate nachkauft, erhöht damit seinen Pensionsanspruch um rund 69,11 Euro brutto pro Monat (54.360 x 1,78% : 14

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Altersteilzeit Im Kampf gegen die steigende Altersarbeitslosigkeit setzte der ÖAAB im Rahmen des „Pakts für ältere Arbeitnehmer“ mit 1. Jänner 2000 die Einführung der Altersteilzeit durch. Die Bestimmungen wurden in mehreren Novellen verändert. Seit 1.1.2013 gilt:

Wie funktioniert Altersteilzeit? »» Ältere Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern, wobei durch das Altersteilzeitgeld 50 Prozent der entstandenen Lohneinbuße aufgefangen werden. D.h. wer um die Hälfte weniger arbeitet, erhält 75 Prozent seines einstigen Bruttoverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 4.530 Euro (2014), netto sogar etwas mehr. Berechnungsgrundlage ist der Jahresdurchschnittslohn vor Antritt der Altersteilzeit. »» Ein Zuverdienst während der Altersteilzeit ist zulässig - im beschäftigten Betrieb bis zur Geringfügigkeitsgrenze (395,31 Euro), bei anderen Dienstgebern unbegrenzt. Überstunden und Zulagen sind während der ATZ wie bei einem normalen Dienstverhältnis genau nach dem tatsächlichen Anfall zu berechnen. »» Arbeitnehmer können ihre Altersteilzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber frei gestalten z.B. mit Halbtagsarbeit, einer Dreitageswoche, mit flexibler Jahresdurchrechnung oder mit der Blockvariante. Bei der Blockvariante wird ein Zeitguthaben aufgebaut, das den früheren Ausstieg aus dem Beruf ermöglicht. Diese Freizeitphase darf maximal 2,5 Jahre betragen. »» Volle Abfertigungs- und Pensionsansprüche trotz Verdiensteinbuße, weil der Arbeitgeber während der Altersteilzeit alle Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Basis des vorhergehenden Verdienstes einbezahlt. »» Ersatzkraftregelung bei Blockvariante: Seit 1. Jänner 2013 müssen Betriebe in der Blockvariante (nicht aber bei der kontinuierlichen Altersteilzeitvariante) eine zusätzliche Ersatzkraft einstellen, spätestens ab Beginn der Freizeitphase. Dies kann entweder eine beim AMS vorgemerkte Person oder ein zusätzlicher Lehrling sein. Bei geblockter Altersteilzeit beträgt die Ersatzrate für Betriebe nur mehr 50 Prozent, bei nicht geblockter Altersteilsteilzeit 90 Prozent.

Voraussetzungen: »» Alter: Frauen können ab 53 und Männer ab 58 Jahren in Altersteilzeit gehen. Dieses Zugangsalter wurde mit 1.1.2011 eingefroren. »» 15 Jahre arbeitslosenversichert in den letzten 25 Jahren vor dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit. Dabei verlängern arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten (bei der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) den Beobachtungszeitraum von 25 Jahren. Die Mindestbeschäftigungsdauer im Betrieb liegt bei 3 Monate. »» Voll- und Teilzeitarbeit: Die Arbeitszeit muss vor Antragstellung ein Jahr lang mindestens 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das mind. 23,1 Stunden pro Woche. »» Zustimmung des Arbeitgebers: Betriebe haben den Vorteil, dass es für jeden ATZ-Bezieher nur mehr reduzierte Lohn-Nebenkosten gibt. Dennoch ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Altersteilzeit nicht möglich.

Wichtige Neuerungen: Die Altersteilzeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen seit 2013 nur mehr maximal 5 Jahre vereinbart werden. Und: Während man früher die Altersteilzeit in jedem Fall nur bis zur ersten möglichen Pensionsgelegenheit abschließen durfte, ist nun das Ende der Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter frei festzusetzen (wenn die Maximaldauer von 5 Jahren nicht überschritten wird). D.h. Es ist nun möglich, bis zum gesetzlichen Pensionsalter (oder jeden anderen beliebigen vorherigen Zeitpunkt in Altersteilzeit zu gehen. Nur bei der Blockzeitvariante gibt es eine zeitliche Einschränkung. In diesem Fall darf man die ATZ weiterhin nur bis zum erstmöglichen Pensionsstichtag abschließen. Eine Ausnahme gibt es bei der Korridorpension, hier ist ein Abschluss bis zum 63. Lebensjahr möglich, um die Abschläge der Pensionsermittlung etwas reduzieren zu können. Beispiel: Wer in die „Hacklerregelung“ fällt, darf die Altersteilzeit nur bis zum erstmöglichen Pensionsanspruch (bis zum 62. Lebensjahr) abschließen. Wer mit 62 die Voraussetzungen zur Hacklerregelung noch nicht erfüllt, kann die Altersteilzeit maximal bis zum 63. Lebensjahr verlängern (längstens aber bis zum Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension).

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Beispiele für eine kontinuierliche Teilzeitvariante: Die Schwankungen der Arbeitszeit müssen innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, wobei der Jahreszeitraum immer vom Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung gerechnet wird. Wenn der Altersteilzeitbeginn z.B. mit 1.10.2013 erfolgte, dann muss bis 30.9.2014 die Arbeitszeit ausgeglichen werden. Im letzten Jahr der Altersteilzeitvereinbarung ist es auch möglich, mit Zustimmung des Arbeitgebers wieder voll zu arbeiten und das Zeitguthaben (wie bei der Blockvariante) vor der Pensionierung als Freizeit abzubauen. Achtung: Auch das „letzte“ Jahr der Altersteilzeit ist nicht mit dem Kalenderjahr ident, sondern beginnt mit jenem Monat, wo die Altersteilzeitvereinbarungen in Kraft trat. Eine andere Variante einer kontinuierlichen Arbeitszeitvereinbarung liegt vor, wenn die Abweichungen zwischen der im Altersteilzeitmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht mehr als 20% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen und diese Abweichungen im gesamten Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden - wie z.B.: »» Vor der Altersteilzeit geleistete Arbeitszeit »» Vereinbarte Arbeitszeit während der ATZ »» Zulässige Bandbreite der Arbeitszeit

38 Std. 19 Std. 11,4 bis 26,6 Std

Achtung: Der Lohnausgleich ist von der Firma an den/die Dienstnehmer/in zu bezahlen. Das Altersteilzeitgeld muss von der Firma beim AMS beantragt werden. Eine Blockzeitvereinbarung liegt dagegen vor, wenn die Arbeitsschwankungen nicht den Kriterien einer gleichbleibenden Arbeitszeitvereinbarung entsprechen.

Übergangsgeld nach Altersteilzeit Wer am Ende der Altersteilzeit durch Maßnahmen der Pensionsreform noch keinen Pensionsanspruch hat und vom Betrieb gekündigt wird, erhält bis zur Pensionierung ein Übergangsgeld. D.h. Betroffene landen nach einer gewissen Zeit nicht in der Notstandshilfe und können ihre Ansprüche selbst bei Partnereinkünften nicht verlieren. Die Regelung gilt aber nur mehr für jene, die ihre Altersteilzeit vor 1.1.2013 angetreten haben. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die ATZ-Vereinbarung auch bis zum neuen Pensionsantrittszeitpunkt verlängert werden. Das Übergangsgeld entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes. Die bisher geleisteten 25 Prozent Zuschlag sind künftig nicht mehr vorgesehen.

Berufliche Weiterbildung Bildungskarenz Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, können sich für Weiterbildungszwecke bis zu 12 Monate von ihrer Arbeit karenzieren lassen, ohne kündigen zu müssen. Sie erhalten dabei Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldanspruches (2014: max. 48,02 Euro täglich), mindestens jedoch 14,53 Euro täglich. Binnen 4 Jahren kann die Bildungskarenz auch gesplittet in Anspruch genommen werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen müssen mindestens 20 Wochenstunden (oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung) betragen. Bei Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Nichtbestehen längerer Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die besuchte Weiterbildungsmaßnahme zumindest 16 Wochenstunden beträgt. Während der Bildungskarenz ist man kranken- und unfallversichert und pensionsversichert. Die Bildungskarenz ist frühestens einen Monat vor Beginn beim AMS zu beantragen (spätestens am ersten Tag der Bildungskarenz). Sie ist von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Wird das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz beendet, so werden Abfertigungsansprüche und Urlaubsent¬schädigungen auf Basis des letzten Monatsgehalts (vor Antritt der Bildungskarenz) berechnet.

Bildungsteilzeit Seit 1. Juli 2013 gibt es dank ÖAAB ein zusätzliches Angebot zur Bildungskarenz. Die Bildungsteilzeit hat den großen Vorteil, dass man

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

für die Weiterbildung seine Arbeitszeit reduzieren darf und vom AMS bis zu 456 Euro monatliches Bildungsgeld erhält – ohne aus dem Berufsleben scheiden zu müssen!

Eckpunkte der Bildungsteilzeit »» Voraussetzung sind mindestens sechs Monate durchgehende Beschäftigung im Betrieb »» Mindestdauer der Bildungsteilzeit beträgt vier Monate, die maximale Dauer zwei Jahre. »» Splitten erlaubt - binnen 4 Jahre darf man die Bildungsteilzeit auch in Blöcken konsumieren »» Vorübergehende Teilzeit – für die Dauer der Bildungsteilzeit muss man die Arbeitszeit um mindestens 25 oder 50 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit reduzieren. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (395,31 Euro) und wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden. »» Bildungsteilzeitgeld - das AMS leistet während der Bildungsteilzeit einen finanziellen Zuschuss – täglich 0,76 Euro für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird. Das sind bis zu 15,20 Euro am Tag bei 20 reduzierten Wochenstunden. Dieser Wert ist noch je nach Kalendermonat mit 28 (Februar), oder 30 bzw. 31 Tage zu multiplizieren.

Wechsel Bildungskarenz – Bildungsteilzeit möglich Wer in Bildungskarenz ist und die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft hat, kann in die Bildungsteilzeit umsteigen oder umgekehrt. Der restliche Anspruch ist beim Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit im Verhältnis 1:2 umzurechnen. D.h.: Nach 6 Monaten Bildungskarenz könnte man noch 1 Jahr Bildungsteilzeit vereinbaren.

Nachweis der abgelegten Prüfungen bei Studium Es sollen für ein Jahr Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder 8 ECTS-Punkte erbracht werden (analog zum Nachweis des Studienerfolges für Familienbeihilfe). Für die Bildungskarenz ist das doppelte Bildungsausmaß Voraussetzung. Die Hälfte davon ist nach sechs Monaten nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld. Eine Rückforderung des Bildungsteilzeitgeldes soll nur in jenen Fällen erfolgen, in denen nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren.

Auflagen für Betriebe »» In Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten dürfen maximal vier Mitarbeiter gleichzeitig in Bildungsteilzeit gehen. »» In Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten dürfen nicht mehr als 8 Prozent der Belegschaft gleichzeitig in Bildungsteilzeit gehen. »» Eine Überschreitung dieser Schwellenwerte kann durch Mehrheitsbeschluss des AMS-Regionalbeirates genehmigt werden.

Weiterbildung ist steuerlich attraktiv Wer über 1.200 Euro brutto im Monat verdient, kann alle Kosten für Aus-, Fortbildung oder Umschulung als Werbungskosten steuerlich absetzen: z.B. Kursgebühren, Prüfungstaxen, Fachliteratur oder Fahrtkosten (42 Cent pro Kilometer). Wenn ein Kurs länger als 3 Stunden dauert und weiter als 25 Kilometer vom Wohn- bzw. Arbeitsort entfernt stattfindet, kann man pro Stunde 2,20 Euro Diäten verrechnen (bei gleichen Orten nur max. 5 Tage/Jahr). Wer ohne EDV-Kenntnisse seinen Arbeitsplatz gefährdet, kann die Anschaffung eines Computers unter Werbungskosten steuerlich absetzen. 40 Prozent Privatanteil muss man dabei vom Kaufpreis abziehen, wobei Beträge über 400 Euro auf 3 Jahre aufzuteilen sind. Alle Rechnungen unter 400 Euro (wie z.B. für Bildschirm oder Drucker) können abzüglich des Privatanteils zur Gänze abgeschrieben werden.

110 Euro AK-Bildungsbonus Die Arbeiterkammer zahlt 40% der Kurskosten bis zu einer maximalen Höhe von 110 Euro. Der Zuschuss gilt für ausgewählte Kurse bei BFI, VHS oder WIFI z.B. für EDV, Fremdsprachen, Persönlichkeitsbildung etc.

Bildungskonto des Landes OÖ Das Land OÖ fördert 50 Prozent der Kosten ihrer persönlichen Weiterbildung bzw. Umschulung (bis zur maximalen Förderhöhe von

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

1.800 Euro. Ungelernte (Personen ohne formalen Berufsabschluss) und Wiedereinsteigerinnen erhalten sogar 70 Prozent der Kurskosten bis max. 2.200 Euro ersetzt. Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen: Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, Telefon (+43 732) 77 20-149 00,E-Mail bildungskonto@ooe.gv.at

Anreize für Betriebe ESF-Qualifizierungsförderungen Ab 2015 gibt es für Betriebe voraussichtlich wieder eine von der EU kofinanzierte Qualifizierungsförderung für Beschäftigte. Die Details dazu sind noch offen. Bis 2013 erhielten Betriebe, die über 45-jährigen Frauen und Männern spezielle Ausbildungsprogramme boten, zwei Drittel der Kurskosten bis zu einer maximalen Höhe von 10.000 Euro aus Mitteln des AMS und ESF-Fonds ersetzt.

Beschäftigung behinderter Mitarbeiter Arbeitgeber mit mehr als 25 Mitarbeitern sind verpflichtet, begünstigte Behinderte einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht erfüllt, spart sich der Betrieb eine monatliche Ausgleichstaxe. Weitere steuerliche Vergünstigungen (z.B. bei behindertengerechtem Arbeitsplatz), sowie Entfall der Abgabe für den Familienlastenausgleichsfonds (Befreiung von Kommunalsteuer, Handelskammerumlage). Blinde, Querschnittgelähmte, sowie Behinderte unter 19 oder über 55 Jahren, oder 50-Jährige mit über 70 Prozent Behinderung, werden doppelt auf die vorgeschriebene Pflichtzahl angerechnet.

Eingliederungsbeihilfe (Come-back) Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Die „COME BACK“ Eingliederungsbeihilfe gibt es für unter 25 jährige Arbeitsuchende bereits, wenn diese mind. 6 Monate arbeitslos vorgemerkt sind. Ab dem 25 Lebensjahr muss die Vormerkung 12 Monate gedauert haben. Für über 50-jährige Männer und Frauen gibt es Eingliederungsbeihilfe „50plus“, nach eine Vormerkung beim AMS von mehr als 182 Tagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. aufgrund von Betreuungspflichten), gewährt werden. Der Arbeitgeber kann maximal 66,7 Prozent der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50 Prozent Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt erhalten. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu drei Jahre gewährt werden und ist an ein Beratungsgespräch vor Beginn der Beschäftigung zwischen AMS und Arbeitgeber gebunden. Dabei handelt es sich allerdings um Maximalwerte. Die Förderungshöhe und die Förderungsdauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen AMS und Arbeitgeber vereinbart und ist auch stark von regionalen Gegebenheiten abhängig.

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Sozialversicherungswerte 2014 2013

2014

Geringfügigkeitsgrenze sowie bei fallweiser Beschäftigung

mtl. tägl.

386,80 € 29,70 €

395,31 € 30,35 €

Dienstleistungsscheck Wertgrenze

tägl.

529,86 €

541,57 €

Selbstversicherung § 19a ASVG

mtl.

54,59 €

55,79 €

Höchstbeiragsgrundlage ASVG

mtl.

4440 €

4530 €

Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Altrecht)

mtl.

1005,16 €

1046,43 €

Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten, Hospiz (APG)

mtl.

1614,32 €

1649,84 €

Ausgleichszulage (Alleinstehende)

mtl.

837,63 €

857,73 €

Ausgleichszulage (Ehepaare) »» Erhöhung pro Kind

mtl. mtl.

1255,89 € 129,24 €

1286,03 € 132,34 €

Einkauf pro Schul/Studienmonat »» je nach Alter bis zu

mtl. mtl.

1012,32 € 2368,83 €

1032,84 € 2416,85 €

Höchstsatz Arbeitslosengeld

tägl.

47,19 €

48,02 €

Familienzuschuss AMS

tägl.

0,97 €

0,97 €

Pensionsvorschuss »» bei Ansuchen um Alterspension

tägl. tägl.

34,93 € 38,50 €

35,30 € 39,53 €

Höchstbemessungsgrundlage ASVG, GSVG, BSVG (der „besten“ 25 bzw. 26 Jahre)

mtl.

3792,70 €

3919,93 €

Waisenpensionsansprüche »» bis zum 24. Lebensjahr (ein Elternteil verstorben) »» bis zum 24. Lebensjahr (beide Elternteile verstorben) »» nach dem 24. Lebensjahr (ein Elternteil verstorben) »» nach dem 24. Lebensjahr (beide Elternteile verstorben)

mtl. mtl. mtl. mtl.

308,09 € 462,60 € 547,47 € 837,63 €

315,48 € 473,70 € 560,61 € 857,73 €

Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Grenze) »» 0 % Beitragsleistung Arbeitnehmer »» 1 % Beitragsleistung Arbeitnehmer »» 2 % Beitragsleistung Arbeitnehmer »» 3 % Beitragsleistung Arbeitnehmer

mtl. mtl. mtl. mtl.

bis 1219 € > 1219 € > 1330 € > 1497 €

bis 1246 € > 1246 € > 1359 € > 1530 €

5,30 €

5,40 €

8,45 €

8,65 €

Rezeptgebühr Wochengeld Anpassungsfaktor für das Jahr 2014

25

tägl.

1024 €

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TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

ÖAAB-BERATUNGSSERVICE NÜTZEN - WIR HELFEN GERNE Der ÖAAB unterstützt gerne die Betriebsräte oder Arbeitnehmer direkt vor Ort im Betrieb oder der Gemeinde kostenlos mit Fachvorträgen oder persönlichem Beratungsangeboten. Bei Bedarf ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit dem Servicereferenten Mag. Max Oberleitner Tel.: 0732/662851-35 oder per Mail: oberleitner@ooe-oeaab.at

Haftungsausschluss Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.

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Ausgabe 4-2014

TIPPS FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER

Rat & Hilfe. ÖAAB-Service-Broschüren Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie gerne weitere Service-Broschüren:

O O O O O O O O O O O O O O O

Neuerungen 2014 Ältere Arbeitnehmer Bildungsteilzeit Burnout Familienratgeber Ferialpraktikanten Geringfügig Beschäftigte Internet am Arbeitsplatz Kilometergeld- & Diätenregelung Fördertipps für Lehrlinge Steuertipps für Pendler Urlaubsrecht Väterkarenz Weiterbildung Zeitwertkonto

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ÖAAB-Service-Hotline: 0732/66 28 51 - 35 Redaktion/Rückfragehinweis: Mag. Max Oberleitner, Tel. 0732/66 28 51 - 35, Mail oberleitner@ooe-oeaab.at

ÖAAB Oberösterreich Humboldtstraße 24, 4013 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail oeaab@ooe-oeaab.at Web www.ooe-oeaab.at

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