Quartier - Ort der Entspannung

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Bild: Thinkstock.de

 Recht 

Dekoriertes Treppenhaus

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Ich bin Mieterin und habe im Treppenhaus Kunstfotos an den Wänden. Unser Wohnungsunternehmen hat mich aufgefordert, diese zu entfernen, weil die Eigentümerversammlung dazu einen Beschluss gefasst hat. Der Beschluss wurde mit 14 Ja-Stimmen, zwölf Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen gefasst. Muss ich dem Folge leisten?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und somit auch des Treppenhauses mit Stimmenmehrheit beschließen. Insofern kann geregelt werden, dass ein Abstellen oder Aufhängen von Gegenständen zu unterbleiben hat. Hieran sind Sie als Mieter gebunden. Im Regelfall darf der Mieter nämlich in Gemeinschaftsräumen nichts dauerhaft abstellen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Ihnen das Abstellen beziehungsweise Aufhängen ohne Widerrufsvorbehalt ausdrücklich vom Vermieter gestattet wurde.

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Ich bin Eigentümerin einer relativ komfortablen Eigentumswohnung. Seit 2011 habe ich diese an

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KW 30-2014

Wohnungsbaugesellschaft Königs Wusterhausen mbH Eichenallee 1a 15711 Königs Wusterhausen Telefon 03375 - 2590 - 0 Telefax 03375 - 2590 - 98 vermietung@wobauge-kw.de

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eine Frau mit Tochter vermietet. Miete und Betriebskosten hat die Agentur für Arbeit übernommen. Nun waren die Betriebskosten von Anfang an zu niedrig angesetzt, sind aber in den letzten zwei Jahren u. a. für Wasser drastisch gestiegen. Die Nachforderungen für das aktuelle Jahr 2013 betragen ungefähr 480 Euro. Allerdings will die Arbeitsagentur diese nicht begleichen. Ist das rechtens? Der Leistungsträger ist nicht verpflichtet, Grundmiete und Betriebskosten stets in vollem Umfang zu leisten. Gezahlt werden brauchen nur die angemessenen Kosten einer Unterkunft. Kosten für relativ komfortable Wohnungen mit entsprechenden Betriebskosten werden im Regelfall nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang ersetzt. Maßgeblich ist, welche Mietkosten die Agentur für den betreffenden Abrechnungszeitraum 2013 als angemessen anerkannt hatte. Wenn die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt wurde, muss die Agentur auch die Nachforderung leisten, ansonsten nicht. Ansprüche können Sie ohnehin nur an die Mieterin richten, da dies Ihre alleinige Vertragspartnerin ist.

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Wir sind eine Eigentümergemeinschaft (fünf Wohneinheiten) und möchten die Hausverwaltung in Eigenregie machen. Ist das rechtlich machbar? Nach Paragraf 20, 21 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz findet die Verwaltung des Wohnungseigentums durch die Eigentümer gemeinschaftlich statt. Dies ist ausdrücklich zulässig, in der Regel aber nicht praktikabel. Üblicherweise bestellen die Wohnungseigentümergemeinschaften einen Verwalter, der jedenfalls die meisten Dinge für die Gemeinschaft regelt. Nach Paragraf 20 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz kann die Bestellung eines Verwalters auch nicht ausgeschlossen werden. Verwalter kann, muss aber kein fremder Dritter sein. Die Gemeinschaft kann auch mit Mehrheit einen der Wohnungseigentümer zum Verwalter wählen.

DER EXPERTE Norbert Schönleber ist Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht sowie Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. www.immobilien-erbrecht.de

Senden Sie uns eine E-Mail an: mietrecht@mdscreative.com


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