1 minute read

Recht

Das Bundesgericht untersagte den Bau eines Wanderweges in der Rheinschlucht.

Bild: Flurin Bertschinger | Ex-Press | BAFU

Schützen statt wandern

Das Bundesgericht verbietet einen Wanderweg in der Rheinschlucht. Es gewichtet den Schutz des Flussuferläufers höher als das Freizeitvergnügen von Wandernden.

Es sollte eine touristische Attraktion werden: der neue Wanderweg in der Rheinschlucht von Bonaduz bis nach Ilanz im Kanton Graubünden. Dazu hatte die Gemeindeversammlung von Trin 2016 einen neuen Zonenplan verabschiedet, in dem die bisherige Naturschutzzone verschoben wurde. Der Kanton genehmigte diesen Zonenplan, mehrere Umweltschutzverbände wehrten sich vor dem Verwaltungsgericht vergeblich dagegen. Ihre Kritik: Der vorgesehene Wanderweg beeinträchtige ein Auengebiet von nationaler Bedeutung, zudem würden die rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht eingehalten. Im betroffenen Auengebiet brütet unter anderem der vom Aussterben bedrohte Flussuferläufer.

Nun gab das Bundesgericht den Beschwerdeführern recht. Der Schutz der Aue beschränkt sich laut Gericht nicht nur auf den Lebensraum der Flussuferläufer selbst. Auch Störungen aus der Umgebung, wie sie beispielsweise durch einen solchen Wanderweg ausserhalb des Auenschutzgebietes entstehen können, seien zu berücksichtigen. Die Auenverordnung setze auch für solche Beeinträchtigungen ein nationales Interesse voraus, welches der Wanderweg nicht erfülle. Deshalb müsste ein Weg in einem Abstand von mindestens 75 Metern am Lebensraum der Tiere vorbeiführen. Ob sich dies in der Talsohle überhaupt realisieren lasse, sei zweifelhaft, so das Bundesgericht.

Das im neuen Zonenplan festgelegte Schutzgebiet erfülle die Vorgaben des Bundes für einen ausreichenden Auenschutz auch sonst nicht, so das Gremium weiter. Je näher die Grenze einer Schutzzone an einer Bahnlinie gezogen werde, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass dies Auswirkungen auf den Bahnunterhaltsdienst habe. Die Grenze des Schutzgebiets sei daher genau und verbindlich festzulegen, um Klarheit zu schaffen. Im neuen Zonenplan der Gemeinde Trin ist dies nicht der Fall, weshalb dieser nach dem Entscheid des Bundesgerichts aufgehoben werden muss.

Jennifer Vonlanthen | Abteilung Recht | BAFU | jennifer.vonlanthen@bafu.admin.ch Bundesgericht Urteil Nr.: 1C_595/2018