Sport Austria Magazin 02/2020

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Sportanlagen richtig versichern – Teil 1: Sturmschäden

Was gilt im Rahmen der Sturmversicherung als versichert? Von der Sturmversicherung umfasst sind die Gefahren Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz/Steinschlag und Erdrutsch. Diese werden in den zugrundeliegenden Bedingungen genau umschrieben und sohin begrenzt. Schäden, die über diese Begrenzung hinaus entstehen, stehen nicht unter Versicherungsschutz. Ohne die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu kennen, ist eine fundierte Aussage über den tatsächlichen Versicherungsschutz nicht möglich. Jede Versicherungsgesellschaft kann und darf ihre eigenen Versicherungsbedingungen schreiben. Eine vorab Kontrolle dieser gibt es nicht (mehr). Umso wichtiger ist die Zusammenarbeit mit unabhängigen ExpertInnen. Diese Unabhängigkeit ist per Gewerbeordnung ausschließlich durch einen Versicherungsmakler gegeben. Gebäude und Inhalte Versichert gilt die unmittelbare Einwirkung sowie die unvermeidliche Folge des Sturms. Ein Schadenfall der letzten Zeit zeigt deutlich, die Auswirkungen eines solchen: Das Sturmtief „Petra“ deckte dreiviertel des Dachs der Kantine einer Sportanlage ab (unmittelbare Folge des Sturms). In weiterer Folge zerstörte der Sturm die gesamten Waren sowie die Einrichtung der Kantine. Das Eindringen des Regens stellt grundsätzlich eine unvermeidliche Folge des Sturms dar. Da in diesem Fall nur das Gebäude, jedoch nicht der Inhalt versichert war, steht folglich lediglich die Reparatur des Daches unter Versicherungsschutz. Ein Fehler, der durch eine sorgfältige Beratung durch ExpertInnen jedenfalls zu vermeiden gewesen wäre. Außenanlagen, Solardächer und Beleuchtungen Wichtig zu wissen ist, dass in der Regel Außenanlagen wie Flutlichtanlagen, Solardächer, großflächige Verglasungen oder Maschinen wie Rasenmäher nicht automatisch vom Versicherungsschutz 16

© iStockphoto/trendobjects

Die Herausforderungen der vergangenen Monate führen vielerorts unweigerlich zu Überlegungen, auf welchem Weg ehestmögliche Senkungen der Fixkosten herbeigeführt werden können. Rasch ist man in diesem Zusammenhang bei der Reduktion von Versicherungsprämien angelangt. Doch sind es gerade schnelle und vor allem unüberlegte Kürzungen der Versicherungsleistungen oder Vertragskündigungen die letzten Endes zu hohen finanziellen Schäden führen können. Denn: ein vorübergehender „Betriebsstillstand“ schützt in vielen Bereichen nicht vor etwaigen Schadeneintritten. Die Beitragsserie „Sportanlagen richtig versichern“ soll dazu beitragen einen Überblick über die für Sportstätten zu versichernden Risiken und deren Versicherungssparten zu geben. Von versicherten „Sturmschäden“ sprechen die VersicherungsexpertInnen, wenn Wind-Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h auftreten und Schäden hinterlassen. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) maßgeblich. Wesentlich ist, dass der Nachweis des Schadeneintritts dem Versicherungsnehmer obliegt.

umfasst sind. Durch eine besondere Vereinbarung, die im jeweiligen Versicherungsvertrag festgehalten wird, können aber auch diese versichert werden. Ein umfassender Versicherungsschutz beinhaltet einerseits die bestehenden Gebäude, andererseits die vorhandenen Inhalte. Außenanlagen, Solardächer Beleuchtungen etc. müssen in der Regel separat eingeschlossen bzw. definiert werden. Auch hier gilt das Sprichwort „Wer schreibt der bleibt.“ Stolpersteine entfernen • Fremde Sachen sowie gemietete und geleaste Geräte: Dass auch fremde, geleaste und gemietete Sachen unter Versicherungsschutz stehen gilt es ebenso zu definieren. Ohne diese Definition gelten ausschließlich eigene Sachen als versichert. • 100% grobe Fahrlässigkeit: Der Einschluss der 100-prozentigen groben Fahrlässigkeit wird unabhängig von der versicherten Sparte (Feuer, Leitungswasser etc.) dringend empfohlen. Fehlt dieser Risikoeinschluss, so berufen sich Versicherer im Schadenfall allzu gerne darauf, um sich leistungsfrei zu halten. Kommt es zu einer Ablehnung des Schadens durch den Versicherer, so muss der/die VersicherungsnehmerIn die „Deckung“ einklagen. • Instandhaltung von Dächern, Gebäuden etc.: Es besteht die Verpflichtung vor allem das Dachwerk ordnungsgemäß instand zu halten. Mangelnde Instandhaltung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.


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