BSO-Rechtsbroschüre "Jugendliche im Sportverein"

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ÖSTERREICHISCHE BUNDES-SPORTORGANISATION Jugendliche im Sportverein Rechtliche Rahmenbedingungen

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Impressum

Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Österreichische Bundes-Sportorganisation, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 12; Tel.: 01/504 44 55, Fax: 01/504 44 55-66; Internet: www.bso.or.at; E-Mail: office@bso.or.at; ZVR: 428560407; DVR: 0737755 Für den Inhalt verantwortlich: GF Mag. Barbara Spindler-Oswald, MBA Autor: Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Metternichgasse 10/3; Tel.: 01/997 80 01, Fax: 01/997 80 01-22; Internet: www.schaar-wien.com; E-Mail: office@schaar-wien.com; UID: ATU 45333107; Code: R134178; DVR: 2109252


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

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2. Der Minderjährige

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3. Haftung

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3.1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung von Leitungsorganen bzw. anderen für den Verein tätigen Personen

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3.2. Aufsichtspflicht

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4. Jugendschutz

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5. Arbeitsrecht

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1. Einleitung

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m zu wissen, wie man die (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit bzw. Haftung von Vereinsorganen und/oder anderen für den Verein tätige Personen (bspw. Trainer, Betreuer) in jenen – hoffentlich seltenen – Fällen, dass tatsächlich etwas passiert, beschränken bzw. begrenzen kann, muss man zunächst wissen, wofür man eigentlich in dieser Tätigkeit möglicherweise zur Verantwortung gezogen werden kann. Festzuhalten ist, dass zwischen dem Verein und seinem Mitglied, Kursteilnehmer oder sonstigem Vertragspartner grundsätzlich eine Vertragshaftung besteht.

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Trotz der gefestigten Rechtsprechung, dass jeder, der Sport ausübt, mit einer gewissen Verletzung rechnen muss und dies auch akzeptiert („Selbstexponieren im Sport“), wird dadurch kein Freibrief für die Trainer oder Betreuer geschaffen, sich der Verantwortung entziehen zu können, nicht gewissenhaft und sorgfältig bzw. gefahrenvermeidend handeln zu müssen, sodass Außerachtlassungen oder Fehleinschätzungen (bspw. bei Gefahren oder verwendeter Mitteln und Personen) zu Haftungen und Verantwortlichkeiten führen können. Dies muss jedem bewusst sein, der eine derartige Tätigkeit ausübt.


2. Der Minderjährige (geregelt im ABGB)

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it der Geburt ist grundsätzlich jeder Mensch Träger von Rechten und Pflichten. Minderjährige bedürfen zur Wahrung bzw. Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten einen gesetzlichen Vertreter (grundsätzlich die Eltern), dem die Obsorge zusteht (Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung, Vertretung). Unter die Pflege fällt auch die unmittelbare Aufsicht (samt Bestimmung des Aufenthaltsortes), was für (auch sportbedingte) Reisen hinsichtlich einzuholender Zustimmungen bzw. allfälliger Änderungen von Reisezielen (samt neuerlicher Zustimmungspflicht) von Bedeutung ist. Da grundsätzlich auch die Möglichkeit einer alleinigen Obsorge besteht, sollte immer bei Vertragsabschluss abgeklärt werden, wer gesetzlicher Vertreter bzw. Obsorgeberechtigter ist und wem man den Minderjährigen (vor allem Kinder, unmündige Minderjährige) übergeben darf. Dies betrifft die Vertragsunterfertigung (Mitgliedschaft im Verein), die Zustimmung zur Übertragung der Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthaltsortes sowie die Übergabe der Minderjährigen nach Ende der Aufsichtspflicht (Training).

Der Minderjährige hat die Anordnungen der Obsorgeberechtigen (damit aber auch der von diesen mit der Aufsicht beauftragten bzw. ersuchten Personen) zu befolgen, wobei diese bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen haben. Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (18 Jahre). Was sind die Rechte und Pflichten von Minderjährigen? Grundsätzlich kann ein Minderjähriger ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. > Kind (= Minderjähriger unter 7 Jahre) Diese sind vollkommen geschäftsunfähig. Kinder können nur Geschäfte rechtswirksam abschließen, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und üblicherweise von Kindern dieses Alters abgeschlossen und vom Kind sofort erfüllt werden (bspw. Kauf einer Semmel).

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> Unmündiger Minderjähriger (= Minderjähriger von 7 bis 14 Jahre) Diese sind beschränkt geschäftsfähig. Unmündige Minderjährige können jedenfalls altersübliche, geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens abschließen (bspw. Kauf einer Kinokarte, Modellautos). Darüber hinausgehende Geschäfte (bspw. Spielkonsole um € 200,– oder Abschluss von Abo-Verträgen) sind ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aber schwebend unwirksam (d. h. diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachfolgenden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters). Sie können weiters ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen, sofern dadurch keine Belastung für sie entsteht (bspw. Fahrrad, aber kein Tier, da diesbezüglich Aufwendungen durch Tierhaltung entstehen). > Mündiger Minderjähriger (= Minderjähriger von 14 bis 18 Jahre) Diese können über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb so

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weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Sie können sich auch zu Leistungen (u. a. auch Dienstleistungen) verpflichten, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist (sohin bspw. auch Mitglied in einem Verein werden oder einen Kurs belegen, wobei es sich aber auch bei solchen Angelegenheiten immer empfiehlt, die Obsorgeberechtigten den Mitglieds-/Kursantrag (mit)unterschreiben zu lassen). Der gesetzliche Vertreter kann jedoch das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. Der mündige Minderjährige kann auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen selbst erteilen (Ausnahme medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden, sofern kein Notfall vorliegt).


> Volljähriger (= Person über 18 Jahre) Die Obsorge für den Minderjährigen erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit, d. h. der Minderjährige kann sich ab nun eigenständig und ohne Ein-/Beschränkungen berechtigen und verpflichten bzw. handeln (Ausnahme: Personen aufgrund von geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen, für welche ab diesem Zeitpunkt ein Sachwalter zu bestellen ist).

> Strafrechtliche Deliktsfähigkeit Die strafrechtliche Deliktsfähigkeit (= Strafmündigkeit) beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Minderjährige als Jugendliche mit besonderen bzw. eingeschränkten Strafdrohungen.

Ab wann beginnt das Einstehenmüssen für Handlungen bzw. Unterlassungen (= Deliktsfähigkeit) von Personen? > Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (bspw. Einsichtsfähigkeit von unter 14-Jährigen, sich im Straßenverkehr entsprechend zu verhalten), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit (14 Jahre) nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

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3. Haftung

3.1. DIE ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG VON LEITUNGSORGANEN BZW. ANDEREN FÜR DEN VEREIN TÄTIGEN PERSONEN (geregelt im ABGB)

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angels gesonderter Haftungsbestimmungen der Vereinsorgane oder für den Verein tätigen anderen Personen im Vereinsgesetz gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), sodass grundsätzlich stets zunächst der Verein für die Handlungen seiner Organe/ Repräsentanten gegenüber Dritten (bspw. Vertragspartner, worunter auch Mitglieder fallen) haftet. Haften bedeutet das Einstehenmüssen für Schäden eines Anderen, der Schaden muss in zurechenbarer Weise verursacht werden.

Der Schädiger hat sich nicht so verhalten, wie er sich hätte verhalten sollen. Zu einer Haftung kann es dabei kommen, wenn er gegen ein Delikt verstoßen hat oder wenn er einen Vertrag verletzt hat. In diesem Fall kann er seinem Vertragspartner ersatzpflichtig werden. > Gefährdungshaftung Anstelle des Verschuldens tritt eine vom Gesetz grundsätzlich erlaubte Tätigkeit, welche mit einer besonderen Gefahr verbunden ist. Grund für die Gefährdungshaftung ist es, dass derjenige, der einen Vorteil aus der Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit hat, auch für daraus entstehende Nachteile einzustehen hat und zwar dann, wenn sich die von der Tätigkeit ausgehende besondere Gefahr verwirklicht hat. Entscheiden ist es also, dass sich das Risiko der Tätigkeit auch im entstandenen Schaden verwirklicht hat.

Welche Haftungsarten gibt es? Die Gründe für eine Haftung können unterschiedlich sein:

Was sind wesentliche (Haftungs-) Bestimmungen?

> Verschuldenshaftung Haftung aufgrund eines Verschuldens.

Die Unkenntnis von (Rechts-)Vorschriften begründet einen Schadenersatzanspruch (bzw. © Shutterstock

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das dafür allenfalls erforderliche Verschulden), wenn die Unkenntnis aus der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (bspw. Arbeitsschutz-, Jugendschutzbestimmungen). Mangels gesonderter Haftungsbestimmungen für Vereine und deren Organe oder anderen für den Verein tätigen Personen gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB.

Was ist ein Schaden? Ein Schaden ist jener Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person entsteht, wobei grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist. Es kann aber auch sein, dass der Schaden durch einen Dritten, sei es aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines anderen, entspringt. Der Geschädigte ist berechtigt, von demjenigen den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, und zwar unabhängig davon, ob der

Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes (§ 1313a ABGB: Gehilfenhaftung) bzw. haftet derjenige überhaupt, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt (§ 1315 ABGB: Erweiterte Gehilfenhaftung). Ein Ersatz des entstandenen Schadens durch einen Dritten ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn diesem ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassung) vorgeworfen werden kann und das Verhalten des Dritten für den Schadenseintritt kausal (Kausalitätszusammenhang), rechtswidrig, einen Schutzzweck der Norm (Rechtswidrigkeitszusammenhang) und schuld­haft (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit) war.

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Was sind die Voraussetzungen für zivilrechtlichen Schadenersatz? > Schaden/Vermögensnachteil beim Geschädigten > Kausalität/Kausalitätszusammenhang Das Verhalten des Schädigers war ursächlich für den Schadenseintritt. > Rechtswidrigkeit Das Verhalten hat gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstoßen (auch Unterlassen). Im Bereich des Sports, sei es Wettkampf oder Training, bietet das Regelwerk des jeweiligen Sports grundsätzlich den Rahmen der Rechtswidrigkeit. Ob ein Verhalten haftungsbegründend war, entscheidet sich anhand der Risikogeneigtheit des Sports. Darüber hinaus ist ein verletzungsbegründendes Verhalten, welches nicht das in der Sportart liegende Risiko erhöht, nicht rechtswidrig und somit auch nicht haftungsbegründend.

> Schutzzweck der Norm/Rechtswidrigkeitszusammenhang Schutzgesetze i. S. d. § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (bspw. StVO). Eine Haftung besteht aber nur für jene Schäden, welche das Schutzgesetz verhüten wollte. > Verschulden (auch seiner Repräsentanten bzw. Mitarbeiter) Vorsatz: Der Schädiger sieht den schädlichen Erfolg vorher und billigt ihn. Fahrlässigkeit: Diese ist dann gegeben, wenn die objektiv gebotene Sorgfalt aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird. Grobe Fahrlässigkeit: Vorwerfbarkeit einer auffallenden Sorglosigkeit (d. h. der Schadenseintritt ist nicht nur möglich, sondern als wahrscheinlich anzusehen). Leichte Fahrlässigkeit: Der vorwerfbare Fehler kann auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterlaufen. Die Voraussetzungen für den (zivilrechtlichen) Schadenersatz müssen kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, steht

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ein Schadenersatz nicht zu, wobei Rechtswidrigkeit und Verschulden nur bei der Verschuldenshaftung eine Rolle spielen. Für eine Gefährdungshaftung sind beide unerheblich, denn die Tätigkeit ist eben gerade nicht rechtswidrig. Hat der Schädiger fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, so kann dies lediglich eine zusätzliche Haftung für sein Verschulden begründen.

Kann man die Haftung (des Vereins) ausschließen/einschränken? Die Haftung lässt sich grundsätzlich nur durch sog. Freizeichnungsklauseln einschränken/ ausschließen. Zulässig ist ein solcher Ausschluss jedoch nur für leichte Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist es nicht zulässig, in diesen Fällen wäre ein Ausschluss sittenwidrig. Gegenüber Konsumenten bei Personenschäden (beachte Vereinsmitglieder gelten gegenüber dem Verein als Konsumenten) ist auch ein Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit unwirksam. Der Schädiger hat zu beweisen, dass ihn nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

Es besteht auch die Möglichkeit des Abschlusses einer (Vereinshaftpflicht-)Versicherung, wobei es Vereinbarungssache ist, ob und gegebenenfalls welche Gefahren, welche Personen und in welchem Umfang versichert werden. Diese tritt im Schadensfalle grundsätzlich in den Schaden ein, wobei in diesem Zusammenhang auf leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzungen hinzuweisen ist (bspw. Verstoß gegen die für den Betrieb geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften).

In welchen Fällen tritt eine Haftung des Vereins/der Vereinsorgane ein? Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen (da dieser als juristische Person eigenständig Träger von Rechten und Pflichten ist, obgleich sich dieser nur durch seine Organe berechtigen bzw. verpflichten kann). Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

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Verletzt ein Vereinsorgan/Rechnungsprüfer seine Sorgfaltspflicht als ordentlicher und gewissenhafter Organwalter, haftet dieser dem Verein für den daraus entstandenen Schaden (bei unentgeltlicher Tätigkeit, sofern in den Statuten nicht anders bestimmt, aber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Derartige Sorgfaltspflichtverletzungen sind bspw. zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen, Vornahme von Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung oder Setzung eines Verhaltens, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat. Das vertretungsbefugte Organ des Vereines haftet uneingeschränkt für einen dem Verein durch eine Pflichtverletzung (Schlecht- oder Nichterfüllung) schuldhaft entstandenen Schaden. Bei zulässiger Übertragung gewisser Befugnisse an Dritte haftet das Organ grundsätzlich nur für ein sog. Auswahlverschulden (Culpa in eligendo), sodass bei der Auswahl von Personen in sensiblen Bereichen (Finanzgebarung, Arbeitnehmerschutz) Vorsicht geboten ist, um nicht für die im Nachhinein erkennbare unrichtige Auswahl dieser Personen zur Verantwortung gezogen werden zu können. Es bestehen auch noch Haftungen der Organe

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gegenüber Dritten (aufgrund eigenem, deliktischen Verhalten) bzw. nach dem ASVG bzw. der BAO (bei Verkürzung von Abgaben und Steuern infolge schuldhafter Pflichtverletzung).

In welchen Fällen tritt eine Haftung von für den Verein tätigen anderen Personen (bspw. Trainer, Betreuer) ein? Obgleich grundsätzlich aufgrund der Organisationsstruktur des Vereins als juristische Person dieser für die Handlungen seiner Organe/Repräsentanten oder anderen für ihn tätigen Personen haftet, können auch für den Verein tätigen Personen für ihre Handlungen gegenüber dem Verein bzw. insbesondere auch gegenüber Dritten haften, wenn ihr Verhalten für den Schaden kausal war (sog. deliktischen Haftung (bspw. fahrlässige Körperverletzung) immer und zwar unabhängig davon, ob der Schaden während oder durch seine (Berufs-)Tätigkeit entstanden ist). Ob und gegebenenfalls in welcher Form andere Personen mithaften, hängt vom Einzelfall ab (bspw. Geschädigter: wenn diesen ein Mitverschulden trifft; Auftraggeber/Arbeitgeber: wenn ein Vertragsverhältnis zum Geschädigten besteht).


Welche Haftungen bestehen bei Veranstaltungen (Training, Ausflüge, Wettkämpfe)? Mangels gesonderter Haftungsbestimmungen gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen, sodass der Verein für die Handlungen seiner Organe/Repräsentanten haftet. Veranstalter im Rechtssinn ist, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder – dem gleichzuhalten – ein Training organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern lässt. Den Veranstalter trifft eine sog. allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Teilnehmern und Zuschauern, d. h. er hat bei Durchführung der Veranstaltung alle ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Organisationen zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit und Eigentums dieser Personen zu treffen. Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient (Trainer, Übungsleiter, Platzwarte etc.), wie für sein eigenes (§ 1313a ABGB: Gehilfenhaftung)

bzw. haftet derjenige überhaupt, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt (§ 1315 ABGB: Erweiterte Gehilfenhaftung). Untüchtigkeit liegt bereits bei Fehlen jeglicher Ausbildung oder fehlender Kenntnisse für die bestimmte Arbeit, grobe Unkenntnis der betriebswichtigen Vorschriften oder grob fahrlässige Berufspflichtverletzung (habituelle Untüchtigkeit) vor, sohin ergibt sich ein Problem bei angelernten Hilfskräften (Trainer). Bei Personen mit Behinderung als Trainer wird darauf abzustellen sein, welche Tätigkeiten diese gegenüber welchen Personen vorzunehmen haben. Ungeachtet dessen können aber neben den Organen auch gewählte oder gewillkürte Vertreter bzw. die Hilfskräfte (Trainer, Übungsleiter, Platzwarte etc.) für ihre Handlungen im Rahmen der Veranstaltungen haften und zwar für sämtliche deliktische Handlungen gegenüber dem unmittelbar Geschädigten – bspw. Übernahmefahrlässigkeit: Bei Übernahme einer Tätigkeit, für die man nicht geeignet ist, zu der keine Ausbildung oder Befugnis

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vorhanden ist (bspw. Bergführer, Gefahrenevaluierung bei Sportveranstaltungen) besteht eine Haftung im Schadensfall gerade wegen der Übernahme dieser Tätigkeit.

Ein Trainer bzw. Betreuer gilt gegenüber den Mitgliedern bzw. Kursteilnehmern grundsätzlich als Sachverständiger.

Welche Maßnahmen zur Gefahren-/Haftungsvermeidung sind für Betreiber/ Veranstalter einer Sportstätte/Sportveranstaltung möglich/ratsam? > Evaluierung des Ortes, an dem Sport ausgeübt wird (bspw. Turnsaal, Straße samt Streckenführung), in sicherheitstechnischer (für Teilnehmer, Besucherschutz, elektronisch, brandtechnisch) und sportlicher Hinsicht (Nachweisbarkeit, dass Streckenführung den sportlichen Vorgaben des Verbandes entspricht bzw. von sich aus kein überdurchschnittliches Gefahrenpotential begründet hat) samt Prüfung, ob eine behördliche Genehmigung erforderlich ist > Erstellung eines vollständigen Sicherheitskonzeptes samt Positionierung von Absperrungen und Ordner > Sicherstellung ausreichender medizinischer Versorgung bzw. ausreichender Infrastrukturmaßnahmen (Ordner, Absperrungen, Funkgeräte etc.)

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> Abschluss einer ausreichenden Veranstalterhaftpflichtversicherung > Erstellung von Teilnahmebedingungen samt Wettkampfordnung, Haftungsausschluss/einschränkung und Verhaltensmaßregeln (samt Ausschluss vom Bewerb) und Sicherstellung, dass die Teilnahmebedingungen von allen Teilnehmern (und bei Entgelt auch von Zuschauern) bestätigt werden > Erstellung von Checklisten für Mitarbeiter (insb. Verhalten im Schadensfall) > Nominierung eines Verantwortlichen/Rennleiters, welcher auch über Abbruch des Trainings/Rennens oder Ausschluss/Verweis einzelner Sportler entscheiden kann/muss


3.2. AUFSICHTSPFLICHT (geregelt im ABGB) Grundsätzlich hat der jeweils Obsorgeberechtigte im Rahmen seiner Obsorgepflicht u. a. auch die Pflicht zur Aufsicht. Diese Pflicht umfasst u. a. auch die Beaufsichtigung dieser Personen bzw. Unmündigen mit dem Ziel, Beschädigungen dritter Personen durch diese bzw. eigene Schäden hintanzuhalten. Die Aufsichtspflicht umfasst auch das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Minderjährigen, was für (auch sportbedingte) Reisen grundsätzlich hinsichtlich einzuholender Zustimmungen bzw. allfälliger Änderungen von Reisezielen (samt neuerlicher Zustimmungspflicht) von Bedeutung ist, da dann eine neuerliche Zustimmung allenfalls eingeholt werden muss. Unter gewissen Umständen können sohin jene Personen, die zum Zeitpunkt eines allfälligen Schadensfalles eine Aufsichtspflicht über diese Personen bzw. Unmündigen haben, zum Schadenersatz herangezogen werden, und zwar dann, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Der Obsorgeberechtigte kann sich hinsichtlich der Aufsicht u. a. auch dritter Personen bedienen. Diese haben im Rahmen ihres vereinbarten Tätigkeitsumfanges sodann die Aufsicht wahrzunehmen und haften damit auch für allfällige Verletzungen ihrer Aufsichtspflicht. Diese Aufsichtspflicht kann nicht nur vertraglich, sondern auch aus „Gefälligkeit“ bzw. durch Stillschweigen begründet/übertragen werden (bspw. Großeltern, Nachbarn, Freunde).

Was umfasst die Aufsichtspflicht? Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht ist insbesondere > Erkundigungspflicht Pflicht des Aufsichtspflichtigen/Aufsichts­ übernehmenden zur Erkundigung über Krankheiten, Charakter, Leistungsfähigkeit des Minderjährigen, örtliche Gegebenheiten der beabsichtigten Tätigkeit, Kontaktmöglichkeiten mit Obsorgeberechtigten > Anleitungs- und Warnpflicht Pflicht des Aufsichtspflichtigen/Aufsichts­

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übernehmenden, über die beabsichtigte Tätigkeit oder Aufgabe altersgerecht mit ausreichender Erklärung anzuleiten > Kontrollpflicht Pflicht des Aufsichtspflichtigen/Aufsichts­ übernehmenden, die beabsichtigte Tätigkeit bei der Übungsdurchführung zu überwachen und zu kontrollieren (grundsätzlich abhängig von Gefahren bzw. Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit und dem Alter bzw. der Anzahl der Minderjährigen (je jünger umso zeitintensiver bzw. häufiger)) > Eingreifpflicht Pflicht des Aufsichtspflichtigen/Aufsichts­ übernehmenden, bei Erkennen von Missachtung/Gefahr zu reagieren (sei es durch Ermahnung, Einschreiten oder sogar Abbruch bzw. Ausschluss) Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich stets nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften, der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und der wirtschaftlichen Lage des Aufsichtsführenden von diesem vernünftigerweise verlangt werden darf. Dabei ist auch auf die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbe-

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fohlenen und auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr Bedacht zu nehmen, wobei Maßstab im Wesentlichen das ist, was verständige Eltern nach vernünftiger Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung eines Dritten zu verhindern, und welchen konkreten Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten. Grundsätzlich darf die Aufsichtspflicht nicht überspannt werden, da man von Eltern nicht verlangen kann, dass sie ein Kind unter ständiger Kontrolle haben. Bspw. genügt die Beobachtbarkeit eines Kindes auf einem Spielplatz durch das Wohnungsfenster. Nicht genügt aber, wenn ein Kind auf einem Kinderfahrrad entlang einer Straße nur durch ein anderes Kind, nicht aber Erwachsenen begleitet wird. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit in gewissen Fällen, dass die Person, die den Gebrauch der Vernunft nicht hat, bzw. der unmündige Schädiger dennoch haftet, wenn ihm die Einsicht in das unrechtmäßige seines Verhaltens zuzumuten war (vgl. § 1310 ABGB), sohin er in der Lage war, das Schädliche und die Gefährlichkeit seines Handelns


zu erkennen (sog. Diskretionsvermögen). Dies ist grundsätzlich ein subsidiärer Schadenersatzanspruch, nämlich dann, wenn eine Rechtswidrigkeit in diesem Verhalten liegt und eine Aufsichtsperson nicht haftet. Bspw. können von 10- bis 12-Jährigen Grundkenntnisse im Straßenverkehr vorausgesetzt werden oder ist vorauszusetzen, dass ein 7 ½-Jähriger die Einsicht hat, dass ein Wurf eines harten Gegenstandes gegen das Gesicht eines anderen aus geringer Entfernung nicht nur eine gefährliche Handlung darstellt, sondern auch zu Verletzungen führen kann. Steht aufgrund von Verfahrensergebnissen jedoch fest, dass der Aufsichtspflichtige kein Vermögen hat, so kann sich die Person, die den Gebrauch der Vernunft nicht hat, bzw. der unmündige Schädiger nicht mehr auf den Einwand der Subsidiarität berufen, sodass eine Solidarhaftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht einerseits und nach Billigkeit andererseits eintritt (vgl. § 1310 ABGB). Diese Fälle liegen insbesondere dann vor, wenn die Person, die den Gebrauch der Vernunft nicht hat, bzw. der unmündige Schädiger im konkreten Fall doch ein Schuldvorwurf gemacht werden kann oder wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisses von Schädiger

und Beschädigtem Schadenersatz zu leisten ist, wobei der allfällige Eintritt einer Versicherung zur Schadenszahlung dem Vermögen des Schädigers zuzurechnen ist (und damit ein Vermögen trotz allfälliger tatsächlicher Vermögenslosigkeit vorliegt). Festzuhalten ist aber, dass der Kauf einer Eintritts-/Benützungskarte (bspw. Schwimmbad, Rodelbahn) nicht zu einer Übertragung der Aufsichtspflicht führt, sondern diese beim Obsorgeberechtigten (oder dem von diesem Beauftragten bspw. auch Kindergartenpädagoge, Kindermädchen, Trainer, Betreuer) verbleibt und von diesem auszuüben ist.

Wann tritt die Haftung des Aufsichtspflichtigen ein? > Eintritt eines Schadens > Schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht > Der Aufsichtspflichtige/Aufsichtsüberneh- mende muss seine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben > Verletzung war kausal für Schadenseintritt

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> Durch die Verletzung der Aufsichtspflicht muss auch der Schaden tatsächlich entstanden sein

> Kein Haftungsprivileg nach §§ 333, 335 ASVG (Damit besteht eine Haftung nur für vorsätzliches Handeln)

> Keine schuldhafte Veranlassung durch den Geschädigten

Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht? Welche möglichen Maßnahmen zur Gefahren-/Haftungsvermeidung gibt es? Beginn, Umfang und Ende der Aufsichtspflicht hängt zum wesentlichen Teil von der vertraglichen Verpflichtung ab, sodass es sich empfiehlt, in den Trainings-/Übungs-/ Kursbedingungen genau festzulegen, > ab wann und ab/von wo die Aufsicht des Vereins bzw. des jeweiligen Trainers beginnt bzw. wem das Kind danach übergeben werden darf/soll/muss > was im Falle von nichtvorhersehbaren Umständen und Situationen (Absage Training, Verletzung oder Ausschluss des Aufsichtsbefohlenen) mit diesem gemacht werden soll (z. B. darf dieser alleine nach Hause gehen),

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da grundsätzlich während des Trainings/ Übung/Kurs die Aufsichtspflicht in dieser Zeit auf den Verein übergeht und sich dieObsorgeberechtigten auch darauf verlassen bzw. vertrauen können/dürfen, dass diese Aufsichtspflicht auch wahrgenommen bzw. erfüllt wird (andernfalls diesbezüglich eine – allenfalls schadenersatzpflichtig machende – Vertragspflichtverletzung resultiert (sohin auch Pflicht zur Sicherstellung der Aufsicht, wenn das Training/Kurs per se nicht stattfindet kann, bspw. durch Ausfall Trainer dann andere Aufsicht während der Trainingszeit, sofern Obsorgeberechtigte nicht erreicht werden können))


4. Jugendschutz

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ugendschutz ist Landessache. Damit gibt es in den einzelnen Bundesländern eigene, teilweise abweichende Jugendschutzbestimmungen. Nachstehend sind kurz die Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes dargestellt, wobei es bundesländerweise (meist aber nur geringe) Abweichungen gibt, sodass die Ausführungen zum Verständnis der vom Gesetzgeber gewünschten Aufgabe des Jugendschutzes ausreichen, jedoch eine gesonderte Erkundigung der für das jeweilige (Bundes-)Land geltenden Rechtslage, insbesondere bei Reisen und Auswärtsfahrten, nicht erspart, wobei diese im Internet unter ris.bka.gv.at (dann Landesrecht und dann Jugendschutz) jederzeit abrufbar sind.

> die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen. Begriffsdefinitionen (Auszug aus Wiener Jugendschutzgesetz) > Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. > Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.

Aufgabe von Jugendschutzgesetzen ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern im Wesentlichen

> Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.

> der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen;

> Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige

Was ist die Aufgabe von Jugendschutz?

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Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen. > Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.

Welche Pflichten haben Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen (Wien)? Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind. Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.

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Welche Pflichten hat der Unternehmer und Veranstalter (Wien)? Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkohol­ ausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen. Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

Welche Pflichten hat Jedermann (Wien)? Darüber hinaus ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen


Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

Ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erlaubt (Wien)? Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt. Durch Verordnung oder Bescheid kann die Behörde hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit weitere Beschränkungen vor-

nehmen, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten ist.

Welche Lokale und Betriebsräumlichkeiten sind für Jugendliche verboten (Wien)? Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten (bspw. Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken und Wettbüros). Junge Menschen dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten (Ausnahme Teilnahme Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, Lotto).

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Welche Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen werden als jugendgefährdend eingestuft (Wien)? Inhalte von Medien und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden (bspw. Aggressionen und Gewalt fördernde, verherrlichende oder verharmlosende Spiele, Gegenstände, diskriminierende Äußerungen i. Z. m. Rasse, Hautfarbe, Herkunft, Geschlecht, sexuellen Orientierung, religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder Menschenwürde missachtenden Sexualität).

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Welche Regelungen/Bestimmungen gibt es bezogen auf Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel (Wien)? Junge Menschen dürfen nicht > bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben oder konsumieren. > alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren. > sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.


An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden: > bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen. > sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1. Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

Welche Maßnahmen sind für Sportvereine zur Gefahren-/Haftungsvermeidung empfehlenswert? Der jeweilige Erziehungs-/Aufsichtsberechtigte oder die Begleitperson hat sich über die am jeweiligen Aufenthaltsort geltenden (Jugendschutz-)Bestimmungen zu erkundigen. Weiters sollten verbindliche Verhaltensmaßregeln bei Training, Wettkampf, Fahrten, Auswärtsaufenthalten (bspw. Alkoholverbot, Bettruhe, Handyverbote, Verbot alleiniges Entfernen vom Aufenthaltsort) festgelegt und gegenüber Minderjährigen bzw. auch gegenüber seinen Obsorgeberechtigten mitgeteilt und im Falle des Verstoßes auch entsprechend sanktioniert werden (bspw. befristeter Ausschluss vom Training, Heimfahrt – diese jedoch erst nach Rücksprache mit Obsorgeberechtigten).

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5. Arbeitsrecht

Ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen erlaubt?

O

b und in welcher Form Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen, ist im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) geregelt.

> die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

> weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.

> Kindern mit Arbeiten jeder Art und

Begriffsdefinitionen (i. S. d. KJBG)

> Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. (nicht aber für Kinder und Jugendliche, für die das Landarbeitsgesetz gilt bzw. Jugendliche in privaten Haushalten)

> Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

Dieses Bundesgesetz ist aber auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern nicht anzuwenden, sofern

> Als eigene Kinder gelten Kinder, die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

> eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist,

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> ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht,

> Jugendliche sind Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder gelten.


Was ist Kinderarbeit und ist Kinderarbeit erlaubt? Als Kinderarbeit gilt die Beschäftigung von Kindern (bis 15 Jahre) mit Arbeiten jeder Art. Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Kinder (bis 15 Jahre) dürfen grundsätzlich nicht zu Arbeiten herangezogen werden. Für Arbeiten im Familienbetrieb, Privathaushalt und zu Botengängen bzw. zu Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen dürfen Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, mit Zustimmung der Obsorgeberechtigten beschäftigt werden, sofern diese außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden stattfinden und es sich dabei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und diese Arbeiten weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt bzw. dadurch weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit

gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sind. Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten ist aber verboten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr. Ausnahmen bestehen aber bei der Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen, Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen, welche durch den jeweiligen Landeshauptmann (in dessen Ermächtigung die Bezirksverwaltungsbehörden) bewilligt werden kann, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen. Die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf aber nicht bewilligt werden.

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Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten? Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf grundsätzlich acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sind aber zulässig, bspw. längere tägliche Arbeitszeit zur Erreichung einer längeren (Wochen-)Freizeit, Kollektivvertrag (bspw. mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum).

Dürfen Jugendliche zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen werden? Grundsätzlich ja, wenn aber Jugendliche zu Vor- und Abschlussarbeiten (bspw. Reinigungsarbeiten, Regaleinräumen) herangezogen werden (maximal aber eine halbe Stunde/Tag bzw. drei Stunden/Woche), ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung bzw. späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen (spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche).

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Hat der Jugendliche Anspruch auf Ruhepausen, Ruhezeiten, Nachtruhe, Urlaub? Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden bzw. Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.


Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnahme Gastgewerbe bzw. Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen; Beschäftigung von Jugendlichen (bei Gastgewerbe über 16 Jahre) bis 23 Uhr). Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften. Jedenfalls ist dem Jugendlichen auf dessen Verlangen der Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu gestatten.

dann aber jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen (Ausnahmen sind möglich). Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehroder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten oder akkordähnlichen Arbeiten oder leistungsbezogenen Prämienarbeiten sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.

Dürfen Jugendliche an Sonn-/Feiertagen beschäftigt werden? Was besagt das Maßregelungsverbot? Grundsätzlich dürfen Jugendliche an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahme für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen (bzw. im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen), wobei

Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten. Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

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Welche Pflichten hat der Dienstgeber zu erfüllen?

Welche weiteren gesetzlichen Regelungen gibt es?

> Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren (bspw. Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe bzw. Arbeitsverfahren und Vorgänge, Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen) zu ermitteln bzw. geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung zu treffen.

Für rechtliche Bestimmungen bei der Beschäftigung von Lehrlingen ist das Berufsausbildungsgesetz heranzuziehen. Das Arbeitszeitgesetz gilt für Personen ab dem 18. Lebensjahr.

> Verzeichnis der Jugendlichen/aushangpflichtige Gesetze In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen bzw. ist ein Abdruck des Bundesgesetzes an geeigneter für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen.

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Welche Probleme können bei der Beschäftigung von Jugendlichen auftreten/ Haftungsvermeidung? Mögliche Probleme bei der Beschäftigung von Jugendlichen im Sportverein können sein: > Einstufung und Abrechnung des Jugendlichen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Pauschale Reiseaufwandsentschädigung – zwar nicht erforderlich aber sinnvoll Zustimmung der Obsorgeberechtigten) > Prüfung, ob nach den jeweiligen Verbandsbestimmungen, Wettkampfordnungen ein Einsatz überhaupt - zulässig ist (bspw. fehlende Ausbildung, Qualifikation) - sinnvoll ist (Haftung für den Jugendlichen bei Fehlverhalten durch (haftungs-)begründenden Vorwurf des Einsatzes eines untüchtigen Mitarbeiters. Dies ist aber nicht auf Jugendliche beschränkt, sondern gilt für jeden eingesetzten untüchtigen Mitarbeiter)

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Links

ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622 ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147 AZG Arbeitszeitgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008238 BAG Berufsausbildungsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006276 BAO Bundesabgabenordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940 JSG Jugendschutzgesetze: > Burgenland (Bgld. JSG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000152 > Kärnten (K-JSG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000260 > Niederösterreich: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000556 > Oberösterreich (Oö JSchG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000130 > Salzburg: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001122 > Steiermark (StJG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000626 > Tirol: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000174 > Vorarlberg: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000423 > Wien (WrJSchG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000267 KJBG Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008632 StVO Straßenverkehrsordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 SMG Suchtmittelgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011040 VerG Vereinsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917

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Blattlinie: Die BSO ist die Interessenvertretung des gesamten österreichischen Sports und agiert als gemeinnütziges und überparteiliches Dach des Sports sowie als Service-Einrichtung für ihre Mitglieder. Die BSO ist der Verbreitung und Förderung des Sports in seiner Gesamtheit verpflichtet. Sie initiiert und koordiniert sportpolitische Aktivitäten. Ihre Aktivitäten zielen darauf ab, Kompetenz im Sport durch Förderung von Ehren- und Hauptamtlichkeit zu stärken. Die BSO bekennt sich zu den positiven Werten des Sports, insbesondere zu Fairness, Respekt, Gemeinschaft und Leistung. Disclaimer: Die BSO übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Authentizität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere nicht für Inhalte Dritter. Den vollständigen Disclaimer finden Sie auf www.bso.or.at/disclaimer. Sämtliche Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers und Verlages, die über das Maß des gesetzlich zulässigen Zitates gem. § 42f UrhG hinausgeht, stellt eine entgelt- und schadenersatzpflichtige Urheberrechtsverletzung dar. Sofern in diesem Skriptum die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jeweils das andere Geschlecht gleichermaßen zu verstehen. Aufgrund des Umfanges der darzustellenden Rechtsgebiete wurden diese zum leichteren Verständnisgründen gekürzt und zusammengefasst, sodass keine Gewähr für eine Vollständigkeit übernommen wird. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird weiters auch keine Gewähr für das Skiptum bzw. dessen Inhalt übernommen. Eine diesbezügliche Haftung der BSO oder des Verfassers ist ausgeschlossen. Bei Auftreten möglicherweise rechtlich relevanter Sachverhalte und Fragen wird die Beiziehung einer rechtlichen Beratung oder Vertretung zur Abklärung und Erörterung der weiteren Vorgangsweise empfohlen. Letztlich ist festzuhalten, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des tatsächlichen Schädigers grundsätzlich in keinem Fall ausgeschlossen bzw. begrenzt werden kann, womit sich dieses Skriptum auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bzw. Haftung samt Möglichkeiten, diese allenfalls auszuschließen oder zu begrenzen, beschränkt. Wien, 2016


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