Boulevard Baden, Ausgabe Hardt, 14.10.2012

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BOULEVARD BADEN I Anzeigensonderveröffentlichung I 14. Oktober 2012 I Nr. 42, 15. Jahrgang

Im Frühjahr 2013 unter einem Dach Wirtz bleibt Messechefin

KURZ & BÜNDIG

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Karlsruhe (bb). Der Aufsichtsrat ruhe mit neuen Formaten nachder Karlsruher Messe- und Kon- haltig beleben und den Umsatz gress-GmbH (KMK) hat den Ver- des Unternehmens deutlich steitrag mit Geschäftsführerin Britta gern können. Wirtz (41) vorzeitig um fünf weitere Jahre verlängert. Damit erJahresumsatz von 24 Millionen fährt die KMK Kontinuität bis 2018. Die Aufsichtsratchefin der Karlsruher Messe- und KongressWirtz führt KMK seit vier Jahren GmbH, Margret Mergen, freut sich auf die weitere ZusammenDie Kommunikations- und Wirt- arbeit. Dieses Jahr erwartet die schaftswissenschaftlerin, die vor KMK einen Umsatz von 24 Milvier Jahren an die Spitze der lionen Euro, das entspricht einer KMK gewechselt war, hat den Steigerung von rund 42 Prozent Messe- und Kongressplatz Karls- seit dem Amtsantritt von Wirtz.

Alles aus einer Hand

Sissi und Evi Langendorf freuen sich auf den neuen Standort ihrer beiden Firmen Hergard Kindermoden und Lollipop in der Herrenstraße. ten die beiden Schwestern ihre Firmen Hergard und Lollipop, das seit vielen Jahren in der Amalienstraße 14 zu Hause ist, unter ein Dach zu bringen. „Da kam das Angebot von Manuel Schütz gerade zum richtigen Zeitpunkt“, so die Schwestern. „Damit können wir unser ausgefallenes Sortiment für Kindermode mit unseren, dazu passenden Damenkollektionen von

Lollipop verbinden“, sagt Evi Langendorf. „Wir möchten unseren Kunden zukunftsorientiert, weiterhin im Herzen der Stadt das bekannte Sortiment und den persönlichen Service bieten“, so die Langendorfs. Man freue sich auf die „neue große Herausforderung“. Vor dem Umzug gibt es jetzt schon viele Angebote aus den Herbst- und Winterkollektionen in beiden Läden.

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KAi-der Hai-Club im Europabad Karlsruhe (bb). Kai der Hai, das Maskottchen des Europabads, hat seit September seinen eigenen Club für Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Man kann sich auf verschiedenen Wegen anmelden: Entweder füllen die Kinder direkt im Eingangsbereich des Europabades das Anmeldeformular aus oder melden sich online auf www.kaiderhai.de an. Nach der Anmeldung erhält jedes Kind seine eigene Clubkarte mit vielen

Vorteilen: Freitags ab 14 Uhr können Clubmitglieder vier Stunden zum Preis von zweien im Europabad bleiben. Zum Geburtstag bekommt jedes Kind eine Überraschung von KAi; bei Absolvierung eines Schwimmkurses beim Förderverein Schwimm-Region Karlsruhe erhält jedes Clubmitglied ein ZweiStunden-Freiticket für das Europabad Karlsruhe. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage oder unter der Telefonnummer: 0721 133 52 12.

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Karlsruhe (bb). Das traditionelle Familienunternehmen Hergard Kindermoden, das seit 50 Jahren in der Karlstraße 25 ansässig ist, wird ab Frühjahr 2013 in der Herrenstraße 21 zu finden sein. Für die beiden Inhaberinnen des seit über 60 Jahren in Karlsruhe bekannten Einzelhandelgeschäfts, Sissi und Evi Langendorf, ein „perfekter Standort“. Schon seit einiger Zeit überleg-

Karlsruhe (bb). Freundschaftsringe, Verlobungsringe, Trauringe, Beisteckringe, Morgengabe und vieles mehr gibt es bei acredo Ringe/123gold.de in Karlsruhe. Nach dem Umzug aus Kerpen ist das neue Geschäft jetzt in der Herrenstraße 40 zu finden. Eine Vielzahl an Freundschaftsund Verlobungsringen steht den Kunden hier zur Auswahl – für Kurzentschlossene zum SofortMitnehmen. Verlobungs- und Beisteckringe in allen denkbaren Fassungen, Steingrößen und Materialien für jedes Budget sind in kurzer Zeit lieferbar. Die Kunden sind hier selbst Designer ih-

rer Ringe. Nicht nur Paare sollen sich in einer angenehmen Atmosphäre wohlfühlen, sondern auch die Kinder. Deshalb gibt es einen Elternberatungsplatz mit integriertem Spielplatz. Darüber hinaus können Kunden ihre Ringe kostenlos Probe tragen. Außerdem finden Brautpaare hier ihre Hochzeitsaccessoires passend aufeinander abgestimmt. Brautschmuck, Haarschmuck, Diademe, Ringkissen passend zum Kleid, Gästebücher und vieles mehr. Auch sind passend zum Anzug abgestimmte Manschettenknöpfe und Krawattenhalter von Stahl bis Platin erhältlich.

Erst mal ohne Gericht. In Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Mediation und Beratung eG (ZMB) bietet das IHK-Bildungszentrum Karlsruhe ab Freitag, 9. November, den Lehrgang „Wirtschaftsmediator (IHK)“ an. Angesprochen sind Unternehmensberater, Juristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Personal- und Organisationsleiter, Betriebsräte und Führungskräfte. Mediation heißt Vermittlung. Zur Anwendung kommt das Verfahren, wo Streitigkeiten fortgeschritten sind und ein sinnvolles Gespräch zwischen den Kontrahenten kaum mehr möglich scheint. Das kann im Unternehmen, im Verein, der Schule oder Familie sein. Mit Hilfe des Mediators versuchen die Gegner sich zu einigen - ohne vor Gericht zu ziehen. Dabei wird die Lösung des Konfliktes von den Streitenden selbst erarbeitet. Wirtschaftsmediation greift immer da, wo es Konflikte innerhalb eines Unternehmens oder zwischen Geschäftspartnern gibt. Etwa wenn Führungskraft und Mitarbeiter streiten oder wenn Fusionen scheitern. Mediation kann auch die Lösung sein, wenn in Familienbetrieben die Unternehmensnachfolge strittig ist. Zu den Aufgaben des Mediators gehört es, zwischen den Beteiligten eine gemeinsame Basis zu schaffen und den Ablauf der Mediation zu steuern. Der Mediator soll unterschiedliche Sichtweisen zusammenführen und mit den streitenden Parteien Lösungen entwickeln. Wirtschaftsmediatoren können Unternehmensberater, Juristen, Steuerberater, Betriebsräte oder Psychologen sein - ein bestimmter beruflicher Hintergrund ist nicht vorgeschrieben. Die Teilnehmer des Lehrgangs „Wirtschaftsmediator (IHK) „ergänzen ihre Kenntnisse so, dass sie die Mediation in ihre berufliche Tätigkeit einpassen können. Die Dozenten des Lehrgangs sind erfahrene ZMB-Mediatoren. Die Schulung orientiert sich am künftigen Mediationsgesetz. Ort der Weiterbildung ist das Akademie-Hotel in Karlsruhe Rüppurr, Am Rüppurrer Schloss 40. Näheres, kostenlose Beratung sowie das Jahresprogramm gibt es beim IHK-Bildungszentrum Karlsruhe, 0721 17 42 22, per E-Mail wohlfeil@ihk-biz.de. Der Kurs kann durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. Exklusiver Kunstgenuss bei „Camille Corot“ für 1 000 Euro. Einmal rundum wunschlos eine besondere Ausstellung genießen zu können, diese Chance haben Kunstbegeisterte in diesem Monat, wenn sie an der in Deutschland einmaligen Glücksaktion „Wunschlos in Karlsruhe“ teilnehmen. Die Staatliche Kunsthalle Karlsruhe stellt den Wunschlos-Hauptgewinn für den Aktionsmonat Oktober. Die Gewinnsumme von 1 000 Euro beinhaltet ein besonderes Erlebnis: Eine Führung durch die Große Landesausstellung „Camille Corot. Natur und Traum“ sowie einen exklusiven Abendempfang für insgesamt zehn Personen. Die Führung findet exklusiv, außerhalb der Öffnungszeiten am Abend statt. Darüber hinaus gibt es zum perfekten Kunstgenuss einen Sektempfang mit Finger Food. Für die Ausstellung hat die Kunsthalle rund 180 Gemälde, Zeichnungen und druckgrafische Arbeiten des französischen Landschaftsmalers Camille Corot für diese erste umfassende Schau in Deutschland zusammengetragen. Damit der wunderbare Kunstabend noch lange in Erinnerung bleibt, erhalten der Gewinner und seine Begleitpersonen jeweils einen Ausstellungskatalog im Wert von 45 Euro. Bis zur elften Wunschlos-Glücksziehung am 29. Oktober werden wieder mehrere tausend Karlsruher Wunsch-Lose durch die WunschlosPartner aus dem Karlsruher Einzelhandel, der Gastronomie, der Dienstleister sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen an ihre Kunden verteilt. Zusätzlich zum grandiosen Oktober-Hauptgewinn ermittelt das Wunschlos-Glücksteam weitere 121 attraktive Gewinne. Weitere Informationen zur Karlsruher Wunschlos-Aktion gibt es tagesaktuell im Internet unter www.wunschlos-inkarlsruhe.de.

RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER I Rechtsanwalt René Schmidt (www.kkk-law.de)

Spaß-Tattoos für Tiere

Irrtümer im Mietrecht

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1. Benennung von drei Nachmietern. Auf Mieterseite herrscht die weit verbreitete Ansicht, der Mieter könne dem Vermieter drei Nachmieter benennen und komme damit aus dem Mietvertrag heraus. Dies ist falsch. Der Mieter kann nicht verlangen, dass der Vermieter ihn vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt, auch dann nicht, wenn er einen oder mehrere Nachmieter benennt. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Das Recht, einen Nachmieter zu stellen, ist im Mietvertrag oder nachträglich ausdrücklich vereinbart worden oder der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses. Letzteres kommt nur ausnahmsweise zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Mieter unvorhergesehen aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss, aus familiären Gründen eine größere Wohnung benötigt oder Krankheit beziehungsweise Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und das Mietverhältnis aufgrund eines Zeitmietvertrages oder Kündigungsverzichtes nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden kann. 2. „Abwohnen“ der Kaution. Ein weiterer bei Mietern häufig vorliegender Irrtum ist, es müsse in den letzten Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses keine Miete mehr bezahlt werden, da der Vermieter diese mit dem Kau-

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Karlsruhe (bb). Im Mietrecht halten sich trotz anderslautender Rechtsprechung seit Jahren hartnäckig zahlreiche Rechtsirrtümer. Einige von ihnen sollen nachfolgend dargestellt werden.

Rechtsanwalt René Schmidt (www.kkk-law.de) informiert über Rechtsirrtümer im Mietrecht. tionsguthaben verrechnen könne. Das sogenannte „Abwohnen“ der Kaution ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung unzulässig. 3. Wohnungsschlüssel. Der Vermieter darf – entgegen weit verbreiteter Ansicht – keinen Wohnungsschlüssel „für Notfälle“ zurückbehalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet. Betritt der Vermieter unberechtigterweise mit einem Ersatzschlüssel die Wohnung des Mieters, so stellt dies einen strafbaren Hausfriedensbruch dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. 4. Heizperiode. In vielen Mietverträgen findet sich eine Regelung zur Dauer der Heizperiode. Häufig ist dies der 1. Oktober bis

30. April. Einige Vermieter vertreten die Auffassung, außerhalb der Heizperiode müsse die Heizung nicht angestellt werden. Dies ist falsch. Der Vermieter muss grundsätzlich auch außerhalb der Heizperiode bei kühlen Temperaturen die Heizung in Betrieb nehmen. Nach der Rechtsprechung ist dies in der Regel dann der Fall, wenn die Zimmertemperatur tagsüber unter 18 Grad sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur unter 16 Grad, ist die Heizung unverzüglich einzuschalten, da andernfalls eine Gesundheitsgefahr für den Mieter droht. Andere Gerichte stellen auf die Außentemperatur ab.

Region (bb). Das Tätowieren von Tieren ist nur zulässig, wenn es gesetzlich vorgesehen ist, etwa zur Identifikation. Spaß-Tattoos für Tiere sind wegen der damit verbundenen Schmerzen tabu. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Münster nach Angaben der D.A.S. in einem Fall, bei dem die rote „Rolling-StonesZunge“ auf ein weißes Pony tätowiert werden sollte. Der Tätowierer kann nun seine Geschäftsidee, einen Tier-Tätowierladen, begraben. Hintergrundinformation: Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Nun kann man natürlich darüber streiten, was vernünftige Gründe sind. Ist die zuständige Behörde jedenfalls der Meinung, dass solche Gründe nicht vorliegen, kann sie die entsprechende Aktion als Tierquälerei untersagen – und bei Zuwiderhandlung Ordnungsgelder verhängen. Der Fall: In Nordrhein-Westfalen hatte ein Mann ein Gewerbe für die Tätigkeit „Tätoservice für Tiere“ angemeldet. Seine Idee: Tiere nach den Ideen und geschmacklichen Vorstellungen ihrer Besitzer zu tätowieren. Erstes Projekt sollte das Tätowieren der bekannten roten „Rolling-Stones-Zunge“ auf ein weißes Pony sein. Die zuständige Behörde des Kreises Coesfeld erfuhr davon und untersagte ihm per Ordnungsverfügung das Tätowieren des Ponys. Der Geschäftsgründer zog gegen die Verfügung vor Gericht. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, war die Klage erfolglos. Das

Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass das Tätowieren von Tieren nur zulässig sei, wenn es gesetzlich für Kennzeichnungszwecke vorgesehen wäre. Das Tätowieren sei für das Tier ein schmerzhafter Vorgang, einen vernünftigen Grund dafür gebe es hier nicht. Keine vernünftigen Gründe seien der Geschmack des Besitzers (zu dem sich das Gericht nicht äußerte) oder das Gewinnstreben des Tätowierers. Auch könne man die „Zunge“ nicht als ein Kennzeichnungsmerkmal ansehen, das vom Gesetz erlaubt sei. Der Schutz vor Tieren gegen Schmerzen habe Vorrang vor modischen Launen ihrer Besitzer. Das Tätowierstudio für Tiere kann der Kläger nun wohl abschreiben. (Urteil vom 10.08.2012, Aktenzeichen 20 A 1240/11)

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