EU Zoo Inquiry - Austria.

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DER EU-ZOO-REPORT 2011 Eine Bewertung der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Richtlinie 1999/22 im Zusammenhang mit der Haltung wildlebender Tiere in Zoos ÖSTERREICH

Verfasst von der Born-Free-Stiftung für die Europäische Koalition ENDCAP


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DER EU-ZOO-REPORT 2011 Eine Bewertung der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Richtlinie 1999/22 im Zusammenhang mit der Haltung wildlebender Tiere in Zoos Bericht ÖSTERREICH


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INHALT page

VERWENDETE ABKÜRZUNGEN .................................

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VERWENDETE BEGRIFFE ............................................

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ZUSAMMENFASSUNG ................................................

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EMPFEHLUNGEN ........................................................

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DER EU ZOO-REPORT

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EINLEITUNG ................................................................

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METHODIK ..................................................................

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BERICHT ÖSTERREICH

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EINLEITUNG ................................................................

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ERGEBNISSE UND INTERPRETATION .......................

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................

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ERHALTUNG .....................................................

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ÖFFENTLICHE KLÄRUNG .................................

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BEWERTUNG VON BEHAUSUNGEN ODER GEHEGEN .........................................................

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BEWERTUNG DES WOHLERGEHENS DER TIERE ................................................................

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ZUSAMMENFASSENDER ABSCHLUSS .......................

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QUELLENNACHWEIS ...................................................

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Born Free Foundation © April 2011 Design des Berichts: Bill Procter Coverfoto: © William Warby Das Titelblattfoto wurde im Wild & Erlebnispark Enghagen aufgenommen


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VERWENDETE ABKÜRZUNGEN APOS ..................................................... Schweizer Tierschutzverordnung, Tierschutzverordnung 2008 CBD ....................................................... Konvention über Artenvielfalt (1992) DEFRA ................................................... Britisches Ministerium für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft EAZA ...................................................... Europäische Zoo- und Aquarienvereinigung EEP ........................................................ Europäisches Zuchtprogramm für bedrohte Arten ESB ........................................................ Europäisches Zuchtbuch EU .......................................................... Europäische Union IAS ......................................................... Eindringende fremde Arten IUCN ...................................................... Internationale Union zur Erhaltung der Natur TSchG .................................................... Österreichisches Bundestierschutzgesetz 2004/2010 (BGBl I Nr. 118/2004) NGO ...................................................... Nicht regierungszugehörige Organisation OIE ........................................................ Welttiergesundheitsorganisation OZO ....................................................... Organisation österreichischer Zoos R491/2004 .......................................... Zooverordnung 491/2004 (Artikel 26, TSchG) SMZP ..................................................... Standards der modernen Zoopraxis, DEFRA, 2004 TSR ........................................................ Tierschutzrat WAZA .................................................... Globale Zoo- und Aquarienvereinigung

VERWENDETE BEGRIFFE Tier: Ein mehrzelliger Organismus aus dem Tierreich, einschließlich aller Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische und Wirbellose. Tierschutzstation: Eine Einrichtung, die rettet und Schutz und Pflege für Tiere bietet, die missbraucht, verletzt, verlassen wurden oder hilfsbedürftig sind, wo das Wohlergehen jedes einzelnen Tieres der wichtigste Aspekt aller dort vorgenommenen Handlungen ist. Zusätzlich sollte die Einrichtung eine Politik der Ablehnung von Zucht einhalten und soll Tiere nur über Rettung, Beschlagnahmung oder Spende auswechseln. Zirkus: Ein Betrieb, der dauerhaft, saisonbedingt oder vorübergehend Tiere hält und präsentiert, die dazu benutzt werden, Tricks oder Dressuren vorzuführen. Delfinarien, Zoos und Aquarien sind davon ausgeschlossen. Sammlungsplan: Eine ausführliche schriftliche Begründung für die Anwesenheit jeder Spezies und jedes einzelnen Tieres im Zoo, im Zusammenhang mit der institutionellen Mission, die Pläne für Umsiedelung und Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere im Falle einer Zooschließung beinhalten. Domestiziertes Tier: Ein Tier einer Spezies oder Art, die über eine beträchtliche Anzahl von Generationen in Gefangenschaft gehalten und selektiv modifiziert wurde, um genetische, morphologische physiologische Charakteristika und Verhaltenscharakteristika zu verbessern oder zu eliminieren, und zwar so weitreichend, dass diese Spezies oder Art an ein Leben gewöhnt wurde, das eng mit dem Menschen verbunden ist. Umweltqualität: Ein Maß für die Lebensbedingungen, die ein Gehege bietet, gemessen an den Bedürfnissen der gezeigten Spezies. Freilaufende Tiere: Tiere, die absichtlich in das Zoogelände gebracht wurden, die sich aber frei im Zoogelände bewegen können. Nicht angeführte: Tierische Spezies, die nicht auf der IUCN Roten Liste der bedrohten Arten geführt werden, einschließlich derer die erst von IUCN ausgewertet werden müssen, sowie domestizierte Tiere. Schädling: Ein Tier das aufgrund seiner Charakteristika von den Menschen als schädlich oder unerwünscht erachtet wird. Artenhaltung: Das Vorhandensein einer Art in einem einzigen Gehäuse. Zum Beispiel würden 2 getrennte Käfige, die beide Tiger vorführen als 2 Artenhaltungen bezeichnet werden, eine einzelne Behausung für 5 verschiedene Vogelarten als 5 Artenhaltungen. Bedrohte Arten: Eine Spezies, die von der Roten IUCN-Liste der bedrohten Arten als anfällig, bedroht oder vom Aussterben bedroht geführt wird. (IUCN Rote Liste Homepage). Wildlebendes Tier: Ein Tier, dessen Domestizierung in Österreich normalerweise nicht vorkommt oder historisch begründet ist.


5 Zoonosen: Jene Krankheiten und Infektionen, die natürlicherweise zwischen Wirbeltieren und Menschen übertragen werden. Zoo: Alle dauerhaften Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung gegenüber der Öffentlichkeit 7 oder mehr Tage im Jahr gehalten werden, mit Ausnahme von Zirkussen, Tierhandlungen und Einrichtungen, welche Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Direktive (1999/22/EC) mit dem Argument ausschließen, dass dort keine signifikante Anzahl an Tieren oder Tierarten ausgestellt wird..

ZUSAMMENFASSUNG Von den 78 in Österreich bekannten Zoos wurden 5 als Teil des Paneuropäischen Projekts ausgewählt, um die Effizienz und den Grad der Umsetzung und Durchsetzung der Europäischen Richtlinie 1999/22/EC (hinsichtlich der Haltung wildlebender Tiere in Zoos) in europäischen Mitgliedstaaten zu beurteilen. Insgesamt wurden 461 Arten (gegebenenfalls einschließlich der Unterarten) in 310 Gehegen beobachtet. Informationen über die Anzahl der Schlüsselaspekte des Betriebes jedes Zoos wurden gesammelt, einschließlich Teilnahme an Erhaltungszuchtaktivitäten, öffentliche Aufklärungsarbeit, Qualität der Gehege, öffentliche Sicherheit und Wohlergehen der Tiere. Diese Parameter wurden mittels der gesetzlichen Vorschriften der Direktive 1999/22/EC, des Österreichischen Bundestierschutzakts Nr. 118/2004 (geändert 24.01.2010) und der Zooverordnung Nr. 491/2004 (geändert durch BGBI Nr. 30/2006 R491/2004) ausgewertet. Wesentliche Erkenntnisse waren: •

Die Regulierung von Zoos ist in Österreich in Rechtsvorschriften, welche das Wohlergehen von Tieren fördert und die Prinzipien der Tierhaltung vertritt, eingegliedert. Das unterscheidet sich von vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten, welche die Anforderungen der Direktive in ihre Rechtsvorschriften übernommen haben, welche auf die Erhaltung der Artenvielfalt abzielt.

Zoos werden durch die Bezirksverwaltungsbehörden der neun Bundesländer Österreichs lizensiert und reguliert. Die Ergebnisse zeigen eine Inkonsistenz bei der Auslegung und Anwendung des Tierschutzgesetzes und von R491/2004 zwischen den einzelnen Bundesländern.

Keine der Bezirksverwaltungsbehörden scheint eine Datenbank der lizensierten Zoos zu haben. Einer der fünf identifizierten und bewerteten Zoos war nicht lizensiert, aber dennoch in Betrieb. Das wirft die Frage auf, ob alle Zoos (wie definiert) ordentlich identifiziert und lizensiert sind.

Während manche Zoos in Österreich sich an hohe Standards von Rechtskonformität halten, zeigen die Ergebnisse, dass die Konditionen in manchen Zoos minderwertig sind und diese Zoos ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.

Österreichische Zoos leisten einen nur unbedeutenden Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt. Die meisten in den Zoos gezeigten Tiere gehören entweder zu den am wenigsten besorgniserregenden (Spezies mit einer geringen Erhaltungspriorität) oder zu den nicht in der Roten IUCN-Liste der bedrohten Arten angeführten. Alles in allem waren nur 8% der beobachteten Tiere als bedroht klassifiziert.

Von den Zoos, die als Kategorie A eingestuft wurden, schien nicht ein einziger alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten. Nur 2% der beobachteten Tiere waren als Teilnehmer des europäisch koordinierten Gefangenschaftszuchtprogrammes (EEP oder ESBs) gelistet und nur einer der fünf Zoos der Kategorie A schien an der in-situ-Erhaltung teilzunehmen oder dazu beizutragen.

Das Engagement zur Einrichtung eines Standards in der öffentlichen Bildung war in allen Zoos schlecht. Im Durchschnitt hatten 43% der Gehege keinerlei Form von Informationsbeschilderung und 80% der vorhandenen Beschilderung entsprachen nicht den Best-Practice-Kriterien (SMZP).

Schlechtes Design der Gehege, ein Mangel an Abstandsbarrieren, unverschlossene Gehege und ein Mangel an Zoopersonal setzt die Öffentlichkeit oft einer Verletzungs- und Krankheitsgefahr aus.

Im Durchschnitt versorgen neun von zehn Gehegen die Tiere nicht mit verhaltensfördernden Dingen oder Beschäftigungsmöglichkeiten wie Spielzeug oder Fütterungseinrichtungen.


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Im Durchschnitt war nur die Hälfte aller Gehege von ökologischer Komplexität. Die Zoos scheinen wenig Rücksicht auf die wesentlichen biologischen, räumlichen und verhaltenswichtigen Bedürfnisse der Tiere genommen zu haben.

Trotz des Schwerpunkts auf die Einhaltung hoher Standards des Tierwohlergehens und des Tierschutzes durch ein Multi-Level-Framework von Gremien zur Durchsetzung und Beratung seitens des Bundes und der Länder, hält die Mehrheit der beurteilten Zoos nicht einmal die angemessenen Mindeststandards zur Haltung wildlebender Tiere (Viehverordnung des Tierschutzgesetzes Nr. 1 – 485/2004 und Nr. 2 – 486/2004) ein. In manchen Fällen war das Wohlergehen der Tiere gefährdet.

EMPFEHLUNGEN Das Bundesministerium für Gesundheit und die Tierschutzkomission sollten die folgenden erforderlichen Maßnahmen treffen: 1) Überprüfen der Ergebnisse des Berichts betreffend der identifizierten Inkonsistenzen in der Interpretation der Anforderungen und Anwendungen des Tierschutzgesetzes und R491/2004. Sicherstellung der Übereinstimmung der Bundesländer bei der richtigen Identifikation eines Zoos und der Interpretation von Ausnahmekriterien um die Einhaltung des Artikels 2 der Direktive zu gewährleisten. 2) Alle Bezirksverwaltungsbehörden überzeugen, eine Zoo-Datenbank einzurichten, um die Zoos in ihrem Bezirk zu überblicken und zu regulieren. 3) Festlegen von Kriterien zur Bewertung und Verbesserung der Bildungs- und Erhaltungsmaßnahmen in Zoos. Diese sollten nicht von den Zoos selbst entwickelt und/oder eingesetzt werden, sondern von einem unabhängigen Tierschutzrat und örtlichen Ombudsmännern. 4) Sicherstellen, dass alle Kontrollorgane und staatlichen Tierärzte, die in die Inspektion und Regulierung von Zoos involviert sind, eine entsprechende Ausbildung erhalten und jene Fähigkeiten haben, die im Zusammenhang mit der Pflege und dem Wohlergehen von wildlebenden Tieren in Gefangenschaft nötig sind. 5) Sicherstellen, dass alle Tierpfleger, die ja für die Pflege der Tiere in Zoos verantwortlich sind, eine entsprechende Ausbildung erhalten und jene Fähigkeiten haben, die für die Pflege und für das Wohlergehen der Tiere nötig sind. Alle Pfleger sollten eine auf nationaler Ebene anerkannte Qualifikation in Wildtierpflege- und -Haltung erreichen. 6) Sicherstellen, dass Zoos vorwiegend heimische und europäische bedrohte Arten halten und schützen, statt nichteuropäischer. 7) Veröffentlichen von Führungsrichtlinien, um Zoos, Kontrollorgane, Tierärzte, NGOs und andere Akteure zu unterstützen, die Anforderungen von R491/2004 effektiv zu interpretieren, vor allem was ihre Teilnahme von anerkannten, begutachteten Programmen zur Erhaltung und Aufklärung und deren Anwendung betrifft. Die Bezirksverwaltungsbehörden sollten folgende erforderliche Maßnahmen treffen: 1) Sicherstellen, dass alle dauerhaften Einrichtungen, die sieben oder mehr Tage im Jahr geöffnet sind und eine Anzahl von wildlebenden Tieren öffentlich zur Schau stellen, lizensiert sind, regelmäßig inspiziert werden und die spezifischen Anforderungen des Tierschutzgesetzes und R491/2004 einhalten. 2) Sicherstellen, dass Zoobetreiber die Mindeststandards zur Tierhaltung kennen (Viehverordnung Nr. 1 (485/2004) und Nr. 2 (486/2004)) und die notwendigen Schritte zur Einhaltung dieser artenspezifischen Vorgaben unternehmen. 3) Sicherstellen, dass Zoos Fachleute mit entsprechender Ausbildung und Fähigkeiten beschäftigen, um einen hohen Standard der Tierhaltung zu gewährleisten. 4) Durch wirksame Durchsetzung sicherstellen, dass sich alle Zoos (wie in der Richtlinie definiert) an die Anforderungen des nationalen Zoogesetzes halten und die zur Verfügung stehenden Strafsanktionen (Artikel 20, 38 & 39, Tierschutzgesetz) gegenüber Zoos angewendet werden, die diese Vorgaben nicht einhalten. 5) Alle jene Zoos schließen, die innerhalb eines spezifischen Zeitraumes nicht in der Lage sind, die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und R491/2004 einzuhalten


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DER EU-ZOO-REPORT 2011 Einleitung und Methodik


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EINLEITUNG Die Ratsrichtlinie 1999/22/EC („die Direktive“), betreffend die Haltung wildlebender Tiere in Zoos, wurde im Jahr 1999 angenommen. Die Direktive trat im April 2002 in Kraft, als die EU 15 Mitgliedsstaaten umfasste. Seitdem wurden alle Länder, die Mitglieder der EU sind, dazu verpflichtet, die Anforderungen der Direktive in die nationale Gesetzgebung einzubinden und ab April 2005 (im Fall Bulgariens und Rumäniens 2007) die Vorgaben vollständig zu implementieren und umzusetzen. Die Europäische Kommission trägt die Verantwortung dafür, die effektive Implementierung der Direktive durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und durchzusetzen, sowie rechtliche Schritte im Falle einer Nichteinhaltung zu unternehmen. Die Direktive bot einen Rahmen für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch das Lizensieren und Inspizieren von Zoos, deren Rolle in der Erhaltung der Artenvielfalt und des Informationsaustausches zu stärken, um den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tiere zu fördern. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Gemeinschaft, Maßnahmen der ex-situ-Erhaltung nach Artikel 9 des Übereinkommens zur biologischen Vielfalt (1992), einzuhalten. Mitgliedsstaaten müssen auch andere Maßnahmen einhalten, die folgendes beinhalten: Bereitstellung von angemessenen Behausungen für Zootiere, die ihre biologischen Bedürfnisse berücksichtigen; artenspezifische Anreicherung der Gehege, ein hoher Standard an Tierpflege, ein Programm für präventive und kurative tierärztliche Versorgung und Ernährung, und das Verhindern der Flucht von Tieren, sowie des Eindringens von Schädlingen und Ungeziefer von außen. Obwohl die Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten eingesetzt wurden, mangelt es den jeweiligen Landesgesetzen oft an detaillierten Bestimmungen für erziehungstechnische Maßnahmen oder wissenschaftliche Aktivitäten, Richtlinien zur angemessenen Tierpflege, Protokollen für Lizensierung und Inspektion, sowie klarer Strategien für den Umgang mit Tieren im Fall einer Zooschließung. Die Anforderungen der Richtlinie selbst sind relativ mehrdeutig und erlauben so Unstimmigkeiten in der Auslegung. Zuständige Behörden in den Mitgliedsstaaten wurden nicht mit verständlichen Richtlinien oder Ausbildung bedacht, um die Annahme der Bestimmungen in der Direktive zu erleichtern und als Folge davon sind viele nicht in der Lage sicherzustellen, dass diese Bestimmungen von Zoos vollständig angewendet werden (Eurogroup for Animals, 2008, ENDCAP, 2009). Schätzungen zufolge liegt die Anzahl der lizensierten Zoos in der EU bei mindestens 3.500. Jedoch wird angenommen, dass Hunderte von unlizenzierten und unregulierten zoologischen Sammlungen existieren, die erst von den zuständigen Behörden identifiziert und lizensiert werden müssen. Nur 8% aller Zoos in Europa sind Mitglieder der Europäischen Vereinigung der Zoos und Aquarien (EAZA), die daher nicht als Vertreter der Zoos innerhalb der EU angesehen werden kann. Vorläufige Untersuchungen ergaben, dass viele Zoos in der EU qualitativ minderwertig sind und die Direktive nicht einhalten. Außerdem sind die EU-Mitgliedsstaaten unschlüssig in der Anwendung der Direktive, und es wurden nur geringe Anstrengungen unternommen, die Gründe dafür zu finden und zu behandeln. Das Projekt zielt darauf ab, die aktuelle Situation im Großteil der Mitgliedstaaten zu beurteilen, Probleme, die besondere Aufmerksamkeit verdienen, ausfindig zu machen und Empfehlungen abzugeben, wie die Anwendung verbessert werden kann.


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METHODIK Zwischen März und Dezember 2009 wurde eine Bewertung von 200 zoologischen Sammlungen in 20 Mitgliedsstaaten durchgeführt als Teil einer Beurteilung über die Umsetzung und Durchsetzung der Direktive 1999/22/EC des Europäischen Rates. Das Projekt umfasste eine Bewertung der nationalen Gesetzgebung bezüglich der Zoos in jedem EU-Mitgliedsstaat verglichen mit der Direktive, eine Analyse der Umsetzung und Durchsetzung jener Gesetze und eine Beurteilung des Zustandes und der Leistung ausgewählter Zoos in jedem Mitgliedsstaat. Ein Zoobeurteilungsprotokoll wurde entwickelt und zur Sicherstellung der Übereinstimmung in der Datenerhebung getestet. Für bestimmte Mitgliedsstaaten (England, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Malta und Portugal) wurden individuelle, fließend ortssprachige Ermittler beauftragt, die Aufgabe zu übernehmen. In anderen Mitgliedsstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Slowenien) sammelte und analysierte ein einziger Ermittler aus Großbritannien die Daten. Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten Daten wurden gesammelt und ausgewertet durch: •

Ausfüllen eines Fragebogens durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedsstaates

Informelle Interviews mit den zuständigen Behörden

Überprüfung der nationalen Zoogesetzgebung

Zustand und Leistung von Zoos Unter der Verwendung der Definition eines Zoos in der Direktive*, wurden eine Vielzahl von zoologischen Sammlungen überprüft, inklusive: traditionelle Zoos, Safari Parks, Aquarien, Delfinarien, Vogelhäuser und Terrarien. In manchen Fällen verwendet die nationale Gesetzgebung diese Definition nicht, das kann zu Inkonsistenzen in der Anwendung führen. Wo das der Fall war, wurde jede Abweichung festgehalten, aber Zoos (wie in der Direktive definiert) wurden dennoch im Projekt inkludiert, um Konsistenz zu gewährleisten. Zoos wurden zur Beurteilung nach zwei Methoden ausgewählt: A. Für jene Mitgliedsstaaten mit einer großen Anzahl an Zoos wurden 25 Zoos nach dem Zufallsprinzip ausgewählt (Frankreich, Deutschland, Italien und England). B. Für diejenigen Mitgliedsstaaten (n=16) mit einer geringen Anzahl an Zoos wurden drei bis zehn Sammlungen ausgewählt, abhängig von der Anzahl der Zoos im Land und deren Zugänglichkeit. Zoos wurden in Anlehnung an Aufzeichnungen der Regierung (sofern vorhanden) identifiziert, unter Zuhilfenahme von online- Ressourcen, veröffentlichten Medienberichten und Informationen örtlicher NGOs. Daten wurden mithilfe einer Videokamera gesammelt, die einen vollständigen Überblick über Struktur und Inhalt der Zoos aufzeichnete, inklusive aller Gehege, aller sichtbaren Tiere, Beschilderung, öffentliche Informationseinrichtungen, alle Gespräche, Shows oder interaktive Vorführungen im Umgang mit den Tieren, Kontakt zwischen Tieren und Öffentlichkeit und Sicherheitsangelegenheiten. Zusätzlich wurde Information von der Website des Zoos und von den vom Zoo herausgegebenen Broschüren gesammelt. Die Datenerhebung wurde ohne die vorherige Kenntnis der Zooleitung unternommen, deshalb wurden nur Bereiche aufgezeichnet, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat. Darum wurden beispielsweise „backstage”-Bereiche, Futterzubereitungs- und Lagerräume, Quarantäne- und veterinärmedizinische Einrichtungen nicht inkludiert. Daten wurden mittels des Zoobeurteilungsprotokolls analysiert, welches während einer Bewertung von Zoos in Spanien entwickelt und verbessert wurde (Info Zoos 2006-2008) und man berücksichtigte die Anforderungen der Direktive, der nationalen Zoogesetze und der EAZA-Mindeststandards für die Unterbringung und Pflege von Tieren in Zoos und Aquarien (verfügbar auf der Website von EAZA und Referenz im Vorwort der Direktive). *„…alle permanenten Einrichtungen, wo Tiere wildlebender Arten zwecks öffentlicher Zurschaustellung für 7 oder mehr Tage im Jahr gehalten werden…“ (Artikel 2 Direktive 1999/22/EC des Europäischen Rates)


10 Information und Anleitung wurde auch von DEFRA-Standards moderner Zoopraktiken 2004 (SMZP) und Handbuch des Forums für Zoos entnommen. Das Zoobeurteilungsprotokoll wurde für jeden Mitgliedsstaat abhängig von den spezifischen Anforderungen nationalen Rechts angepasst. Die Analyse wurde in die folgenden Sektionen unterteilt: A. Allgemeine Zooinformationen. B. Engagement für die Erhaltung. C. Öffentliche Information. D. Beurteilung der Gehege. E. Bewertung des Tierwohlergehens. Weiterte Details zur Bewertungsmethodik stehen auf www.euzooinquiry.eu zur Verfügung. Alle in die Bewertung miteinbezogenen Zoos wurden gebeten, einen Fragebogen über den Zoostandard auszufüllen, im Detail wurde nach ihrer Teilnahme an europäisch koordinierten Programmen zur Aufzucht in Gefangenschaft gefragt, nach Projekten zur in-situ-Erhaltung, öffentlicher Aufklärung und aktuellen Forschungsaktivitäten. Der Fragebogen suchte auch nach Angaben zum Grad der Ausbildung des Personals, der veterinärmedizinischen Pflege und Programmen zur Bereicherung der Umwelt und über entsprechende Ernährung. Die Mittel schrieben vor, dass der EU-Zoo-Report 2011 eine Bewertung der folgenden Mitgliedsstaaten beinhalten sollte: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, und Vereinigtes Königreich (nur England). Die verbleibenden sieben Mitgliedsstaaten wurden nicht in die Zoobeurteilung inkludiert (März bis Dezember 2009). Jedoch wird ein weiterer Report mit Fokus auf die Zooverordnung in Spanien 2011 erscheinen.


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ÖSTERREICH Bericht Österreich


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EINLEITUNG Österreich trat der Europäischen Union 1995 bei. Ab April 2002 musste Österreich, gemeinsam mit 14 anderen EUMitgliedsstaaten die Anforderungen der Europaratsdirektive 1999/22/EC in die nationale Gesetzgebung einbinden. Dies wurde jedoch aufgrund von Verzögerungen in der Umlegung der Vorgaben der Direktive in die regionale Landesgesetzgebung (Eurogroup 2008) vor 2005 nicht vollständig erreicht. Die Direktive wurde in das Österreichische Bundestierschutzgesetz (TSchG) 2004/2007 (BGBI Nr. 118/2004) eingebunden (zuletzt geändert am 24/01/2010) und vor allem die Regulierung von Mindestvoraussetzungen für Zoos, Artikel 26 des TSchG, Bundesgesetzbuch II, Nr. 491/2004, geändert durch das BGBL II Nr. 30/2006) (R491/2004). Das TSchG bietet die Rechtsgrundlage für den Schutz aller Wirbeltiere in Österreich, unabhängig von deren Umständen und Nutzung; von dieser Regelung ausgenommen sind nur Tiere, die für Jagd oder Fischerei bestimmt sind (Artikel 3, TSchG). Das TSchG bietet ein national genormtes Gerüst, basierend auf den international anerkannten “Fünf Freiheiten” und bietet in der Sektion 2 eine Basis für sekundäre Vorschriften. Der Artikel 26 des TSchG bezieht sich auf die Zooverordnung (R491/2004) und Vorschreibung von spezifischen Mindestanforderungen für Zoos. Obwohl das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Gesamtverantwortung für die Implementierung des Tierschutzgesetzes hat, ist Tierschutz dennoch eine Angelegenheit, die weitgehend auf Landesebene von neun Landesverwaltungsbehörden verwaltet und durgesetzt wird. Eine Angelegenheit offensichtlicher Bedeutung ist in Österreich, dass über das Wohlergehen von Tieren und deren Schutz eine Reihe von administrativen und beratenden Gremien wacht, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Die Tierschutzkomission (Artikel 41a, TSchG), welche aus Repräsentanten jeder politischen Partei der Nationalversammlung und vier designierten Experten besteht, unterstützt und berät den Gesundheitsminister und den Verwaltungsratsausschuss (Artikel 42a, TSchG) bei allen relevanten rechtlichen und politischen Fragen, und gibt auch dem Tierschutzrat seine Anweisungen. Der Tierschutzrat (Artikel 42, TSchG) (TSR), besteht aus 31 teilweise gewählten Mitgliedern, welche das Bundesministerium für Gesundheit, für Landwirtschaft, für Forst, Umwelt und Wasserschutz repräsentiert, weiters die Handelskammer, die Tierärztekammer, die Landwirtschaftskammer, wissenschaftliche Institutionen, Akteure (NGOs, Österreichischer Zooverband, etc.), Vertreter der neun Bundesländer und die neun Tierschutzbeauftragten (Artikel 42/2, TSchG und EuroFAW). Seine Aufgabe ist es, Tierschutzgesetzvorschriften zu überwachen, zu beurteilen und zu entwickeln, und zwar durch sechs Arbeitsgruppen, von denen sich eine mit dem Schutz von Tieren in Zoos befasst (Website des BMG und EuroFAW) und die Bundesregierung zu beraten. Seit 2005 und der Einrichtung des TSchG, ist Tierschutz (der auch die Zooverordnung (R491/2004) beinhält) durch die Bezirksverwaltungsbehörde geregelt (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Das wird von einem örtlich gewählten Tierschutzbeauftragten überwacht (Artikel 41, TSchG, und Website des BMG). Als Teil dieser Untersuchung wurden das BMG und alle neun Landesverwaltungsbehörden gebeten, einen Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten auszufüllen. Man erhielt Antwort vom BMG, Land Vorarlberg und Land Steiermark, Informationen daraus wurden in diesen Report aufgenommen. Diese Auslegung des Gesetzes wurde von unserer Österreichischen Partnerorganisation, dem Österreichischen Tierschutzverein, geprüft. Zur Zeit der Drucklegung hatte Österreich 78 anerkannte Zoos, welche auf einer kommerziellen Website, bekannt als “Die österreichische Zoodatenbank”, aufgeführt sind (www.at.zoo-infos.org). Weder das Bundesministerium, noch die Landesbehörden scheinen eine Datenbank über Zoos zu führen (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Anforderungen zur Lizensierung von Zoos In Österreich werden Zoos in Begriffen definiert, die denen der Direktive ähnlich sind, „alle dauerhaften Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten zwecks öffentlicher Zurschaustellung für sieben oder mehr Tage im Jahr gehalten werden” (Artikel 4/10, TSchG). Dies beinhaltet alle möglichen zoologischen Sammlungen wie Aquarien, Delfinarien, Vogelhäuser und Terrarien (in diesem Report als „Zoo” bezeichnet). Nur Zirkusse und Tierhandlungen sind davon ausgeschlossen,


13 darüber hinaus „andere Einrichtungen, die keine nennenswerten Anzahlen an Tieren oder Tierarten ausstellen”, oder wenn „die Arten nicht erhaltungsrelevant sind” (Artikel 4/10 und 26, Paragraph 2, Tierschutzgesetz, und Artikel 1, R491/2004). Es gibt keine weiteren Anleitungen oder Erklärungen durch die zuständigen Behörden, um die Kriterien für eine Ausnahme festzustellen (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Nach dem Tierschutzakt des Tierschutzgesetzes sind alle Personen, die ein oder mehrere Tiere halten, dazu verpflichtet, die Vorschriften des Gesetzes zu befolgen, dies beinhaltet Bestimmungen über Tierschutz und Tierhaltung und das Verbot von Grausamkeit gegenüber Tieren. Zoos (wie zuvor definiert) müssen eine Betriebslizenz haben (Artikel 26, TSchG, und Artikel 2, R491/2004), die von den Landesverwaltungsbehörden für unbestimmte Zeit ausgestellt wird, nach Bestätigung der Tatsache, dass die Lizenzanforderungen erfüllt wurden (Artikel 23, TSchG). Jährliche Inspektionen der Zoos werden von den Landesverwaltungsbehörden durchgeführt, nach dem Rat der Landesveterinärdirektion (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten) (Artikel 26/5 und 35/2, TSchG). Die Betriebslizenz eines Zoos kann jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden, falls die Einrichtung die Lizensierungsanforderungen nicht mehr erfüllt (Artikel 23 und 35, TSchG, und Artikel 2/2, R491/2004). Spezifische Mindestanforderungen für das Management und den Betrieb eines Zoos werden im Artikel 2 des R491/2004 festgelegt. Diese beinhalten ähnliche Vorschriften wie im Artikel 3 der Direktive („Anforderungen für Zoos”) festgelegt und beinhalten folgende Punkte: Erhaltung •

„Forschung, aus der der Erhaltung der Arten Vorteile erwachsen

Training von relevanten Fähigkeiten zur Erhaltung

Austausch von Information betreffend der Erhaltung der Arten

Gegebenenfalls Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung oder Auswilderung der Arten“ (Artikel 2(1)5, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive)

Außerdem müssen Zoos sicherstellen, dass ihre Tiere in Übereinstimmung mit den Erhaltungsanforderungen der jeweiligen Art gehalten werden. (Artikel 2(1)3, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive) Es gibt keine weitere Anleitung durch die zuständigen Behörden, die den örtlichen Behörden oder Zoobetreibern hilft, die einzelnen Anforderungen des Artikels 2, R491/2004 zu interpretieren. Öffentliche Bildung •

„Bildung und Bewusstsein für die Erhaltung der Artenvielfalt fördern, insbesondere dadurch, Informationen über die ausgestellten Arten und deren natürlichen Lebensraum zur Verfügung zu stellen.” (Artikel 2(1)6, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive)

Es gibt keine keine weitere Anleitung durch die zuständigen Behörden, die den örtlichen Behörden oder Zoobetreibern helfen, die einzelnen Anforderungen des Artikels 2, R491/2004, zu interpretieren. Tierschutzbestimmungen Die Förderung eines hohen Standards im Tierschutz und in den Prinzipien der Tierhaltung erhält Bedeutung sowohl im Tierschutzgesetz (Artikel 2 und 13), als auch im R491/2004 (Artikel 1, 3 und 4). •

„Jede Person, die ein Tier hält, muss sicherstellen, dass Platz, Untergrund, Infrastruktur der Behausung, Umweltanreicherung, Klima (insbesondere Beleuchtung und Temperatur), Tierpflege und Ernährung, artenspezifische Sozialstruktur, Alter und Entwicklungsniveau, Anpassung und Domestizierung von Tieren zu ihren physiologischen und ethnologischen Bedürfnissen angemessen sind.“ (Artikel 13(2), TSchG


14 •

„ihre Tiere unter Bedingungen zu halten, die die biologischen Anforderungen und denen der Arterhaltung entsprechen, unter anderem“ (Artikel 2(1)3, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive)

„zur Verfügung stellen von artenspezifischen Bereicherungen der Gehege und Pflege durch eine ausreichende Anzahl an Pflegern“ (Artikel 2(1)4, R491/2004

Außerdem schreibt R491/2004 auch noch andere Mindestanforderungen vor, einschließlich von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht von Tieren (Artikel 2(7), A191/2002); die Notwendigkeit jedes Zoos, einen Veterinärmediziner mit ausreichenden Kenntnissen von Zoobiologie und Veterinärwissenschaften zu beschäftigen; ein Ernährungsprogramm einzurichten (Artikel 2(1)8, A191/2002) und ein aktuelles Register aller im Zoo gehaltenen Tiere zu führen (Artikel 3, 491/2004). Zusätzlich zu den Anforderungen aus Artikel 13, TSchG, müssen Zoos auch Anforderungen aus der Viehaltungssverordnung Nr. 1 (Bundesgesetzbuch II, Nr. 485/2004), welche bei Pferden, Schweinen, Ziegen, Rindern, Schafen, Lamas, Hasen Strauße, Geflügel und Speisefische zur Anwendung kommt und aus Nr. 2 (Bundesgesetzbuch II, Nr. 486/2004), welches bei wildlebenden Tierarten zur Anwendung kommt. Diese Vorschriften legen artenspezifische Mindeststandards fest, die neben anderen Anforderungen, die Mindestmaße von Indoor- und Outdoor-Gehegen festlegen (falls zutreffend), abhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere und Anleitung für entsprechende Umweltbedingungen und Umweltbereicherung. Kategorisierung von Zoos In Österreich werden Zoos als dauerhafte Einrichtungen definiert, die erhebliche Anzahlen an Tieren wildlebender (einzelner und/oder Arten) für sieben oder mehr Tage im Jahr öffentlich zur Schau stellen. Wenn sie einmal unter Artikel 23 und 26, R491/2004, lizensiert wurden, werden sie in drei verschiedene Kategorien unterteilt, abhängig von den gehaltenen Tierarten. Diese werden so beschrieben: Zoos in Kategorie A: 1. Dürfen alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln halten, ohne Einschränkung betreffend der Anzahl oder der Spezies. 2. Müssen einen Zoodirektor haben, der einen Studienabschlußssin Biologie, Zoologie oder Veterinärwissenschaften, gepaart mit bedeutenden Wissen und Erfahrung in Tierhaltung hat. 3. Müssen eine ausreichende Anzahl an Tierpflegern (oder Wärtern) haben, welche angemessene Ausbildung erhielten und eine anerkannte Qualifikationen im Umgang und der Pflege von wildlebenden Tierarten vorweisen können. 4. Müssen all jene Aktivitäten unternehmen, welche im Artikel 2(1)5 von R491/2004 (und Artikel 3 der Direktive) vorgegeben werden und die Erhaltung der Arten betreffen. Artikel 4, R491/2004 Zoos in Kategorie B: 1. Dürfen bis zu 20 Arten wildlebender Tiere halten, zusätzlich zu jenen Tieren, die unter Artikel 7 von R491/2004 geführt sind (Zoos der Kategorie C). Jedoch dürfen diese Zoos keine Arten halten, die unter Artikel 6(1) und 6(2) geführt sind (siehe unten). 2. Müssen einen Zoodirektor haben, der ausreichende Kenntnisse und Erfahrung hat, um einen hohen Standard bei Tierpflege zu erfüllen, wie von TSchG und R491/2004 vorgesehen, oder alternativ dazu einen Vertrag mit einer Person hat, die die angemessene Qualifikation hat, zum Beispiel ein Tierarzt aus dem Tiergesundheitswesen (gemäß Artikel 7(2) des Tierarztkontrollgesetzes (TAKG)). 3. Müssen eine ausreichende Anzahl an Tierpflegern haben mit mindestens einem, der über Folgendes verfügt: a. Eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation in der Haltung und Pflege wildlebender Tierarten


15 b. Eine Qualifikation einer Hochschule für Land- oder Forstwirtschaft c. Eine ausreichende Ausbildung in Bezug auf die Anforderungen von Zoos (Artikel 2, 491/2004) oder d. Mindestens fünf Jahre Praxis unter der Aufsicht eines Tierpflegers oder unter der Leitung eines Zoodirektors der Kategorie A. 4. Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der Anforderungen von Artikel 2(1)5 betreffend die Artenerhaltung erfüllen.

(Artikel 5, R491/2004)

Zoos der Kategorie B dürfen keine der folgenden Arten halten: 1) Säugetiere der Arten Monotremata, Marsupialia (außer Macrupus rufogriseus und Macropus parma), Insektectivora, Chiroptera, Dermoptera, Tupaiidae, Xenarthra, Primates, Pholidota, Viverridae, Hyaenidae, Canidae (außer Canis lupus, Vulpes vulpes, Nyctereutes procyonoides und Canis aureus), Pantherini, Felini (außer Felis silvestris und Lynx lynx), Acinonyx jubatus, Ursidae (außer Ursus arctos), Ailurus fulgens, Ailuropoda melanoleuca, Pinnipedia, Cetacea, Tubulidentata, Sirenia, Rhinocerotidae, Tapiridae, Hippopotamidae, Giraffidae und Proboscidea. Außerdem alle allgemein gehaltenen Vögel, Reptilien und Amphibien. Artikel 6(1), R491/2004 2) Vögel, Reptilien und Amphibien von Erhaltungsbedeutung (Artikel 2, R491/2004); Artikel 6(2), R491/2004 Zoos der Kategorie B können: 3) Spezialisierte Zoos sein, die mehr als 20 Arten von Reptilien, Amphibien und Fischen halten, vorausgesetzt der verantwortliche Leiter hat die notwendigen Kenntnisse und die Erfahrung, um den Tieren die angemessene Pflege zukommen zu lassen. Artikel 6(3), R491/2004 4) Eine Einrichtung sein, die mehr als 20 Tierarten hält (nicht in Artikel 6(1) oder 6(2) angeführt), aber dafür werden zusätzliche Lizensierungsvoraussetzungen benötigt, die die einzelne Tierpflege und Tierhaltung betreffen. Artikel 6(4), R491/2004 Zoos in der Kategorie C: 1. Dürfen die folgenden Tiere wildlebender Arten halten: i. Huftiere, Przewalski-Pferde, Bison, Mähnenschafe, Thar, Schraubenziegen oder Bezoarziegen, Hirschziegenantilope, Nilgauantilope, Steinbock, Achsenhirsch, Kamele ii. Streifenhörnchen, Präriehunde, Nutria, Mara, Europäisches Murmeltier, iii. Steinmarder, Iltis, Europäischer Dachs, Waschbär, Marder, Rotfuchs, Europäische Wildkatze, Luchs iv. Bennet-Wallaby, Parma-Wallaby v. Europäische Eulen, Europäische Raubvögel (außer die außerhalb des Zoos lebenden), Falken Sperber und Habicht, Europäische Entenarten, Gänse Schwäne, Nandus, Emus, Europäische Rabenvögel, Fasanarten (Jagdfasan, Löffelfasan, Glanzfasan, Goldfasan, Siberfasan, Diamantfasan und Königsfasan), Rebhuhn, Steinhuhn, Wachtel, Pfauen, weiße und schwarze Störche vi. Süßwasserfische 2. Es muss eine angemessene Anzahl an Pflegern geben, relativ zur Anzahl der im Zoo gehaltenen Tiere, aber es muss mindestens einen stationären Pfleger vor Ort geben. Dieser muss mindestens eine der folgenden Kenntnisse haben: a) eine berufliche Qualifikation in Tierhaltung, b) eine akademische Ausbildung in Land- oder Forstwirtschaft c) eine Lehre durch den Europavertrag, oder d) unter der Aufsicht und Leitung eines Tierpflegers mit mindestens fünf Jahren Erfahrung in der Haltung wildlebender Tierarten gestanden sein 3. Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der Anforderungen aus Artikel 2(1)5 betreffend der Artenerhaltung erfüllen.


16 Die Zoo-Untersuchung Insgesamt wurden 5 Zoos ausgewählt. Alle fünf waren Zoos der Kategorie A: Daten wurden in den folgenden Zoos im Juni 2009 gesammelt (Grafik 1): •

Wild & Erlebnispark Enghagen

Tierpark Stadt Haag

Tiergarten & Reiterhof Walding

Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo

Naturhistorisches Museum Wien

Tiergarten & Reiterhof Walding Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo

Wild & Erlebnispark Enghagen

Tierpark Stadt Haag

Naturhistorisches Museum Wien

Grafik 1 Geografische Positionen der 5 in Österreich besuchten Zoos..

ERGEBNISSE UND INTERPRETATION ALLGEMENE ZOOINFORMATION Überblick Die Untersuchung beurteilte 5 von 78 aufgelisteten Zoos in Österreich. Drei von den Beurteilten sind in Privatbesitz, einer (Tierpark Stadt Haag) erhält angeblich staatliche Mittel und das Vivarium wird vom Naturhistorischen Museum in Wien beherbergt. Alle ausgewählten Zoos verlangen von der Öffentlichkeit Eintrittsgeld. Einer der beurteilten Zoos, Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, ist Mitglied der Österreichischen Zoo-Organisation (OZO), der Europäischen Zoo- und Aquarienvereinigung (EAZA) und der Globalen Zoo- und Aquarienvereinigung (WAZA). Die verbleibenden 4 Zoos sind keine Mitglieder einer derartigen Organisation. Mitglieder von OZO und EAZA werden vor allem dazu angehalten, höhere Standards einzuhalten, als vom Bundesgesetz her vorgeschrieben. OZO hat eine Mitgliedschaft von 7 Zoos von insgesamt 78 Zoos in Österreich und EAZA hat 277 Zoos als Mitglieder (Vollmitglieder) in der EU (8% der geschätzten 3500 Zoos in der EU); jede Vereinigung repräsentiert also nur eine Minderheit der Gesamtanzahl aller nationalen und regionalen Zoos.


17 Laut der Website der Österreichischen Zoo-Datenbank gibt es 78 Zoos im Land. Dies schließt jedoch das Vivarium im Naturhistorischen Museum nicht ein, das zur Zeit der Untersuchung die Definition eines Zoos erfüllte (Artikel 4 TSchG). Laut dem zurückgesendeten Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten (ein Fragebogen wurde an das Bundesministerium für Gesundheit und die neun zuständigen Landesbehörden geschickt) sind alle Zoos zugelassen, aber keine der Behörden scheint darüber eine Liste oder Datenbank zu führen. Insgesamt wurden in den 5 Zoos 461 Arten (wo zutreffend, auch Unterarten) in 310 Gehegen identifiziert. Insgesamt 57 Artenhaltungen konnten nicht identifiziert werden (siehe online Methodik). Nur einer der 5 Zoos, Tierpark Stadt Haag, hat auf die Zusendung des Standardfragebogens für Zoos geantwortet, in dem gebeten wurde, auf der Homepage des Zoos eine Referenz diesbezüglich anzugeben. Keiner der 5 Zoos hat einen gänzlich beantworteten Fragebogen zurückgesendet. Prävention von Tierflucht „Zoos müssen dem Entkommen von Tieren vorbeugen, um mögliche ökologische Bedrohungen heimischer Arten zu verhindern, außer im Fall von heimischen Vögeln, die freien Zugang zum Zoo haben sollten.“ (Artikel 2(1)7, R491/2004)

Alle der ausgewählten Zoos hatten entweder eine Sicherheitsabstandsumzäunung, die entkommene Tiere adäquat aufhalten sollen, oder waren eigenständige Einheiten innerhalb eines gesicherten Gebäudes. Dennoch war am Tag der Untersuchung ein Tor der Sicherheitsabstandsumzäunung des Tierparks Stadt Haag weit offen und unbeaufsichtigt gelassen worden. Drei der 5 Zoos, inklusive des Tierparks Stadt Haag, hatten frei umherwandernde Arten. Diese beinhalteten in der DAISIE-Liste geführte Arten wie den Pfau (Pavo cristatus), Graugänse (Anser anser), und Kanadagänse (Branta Canadensis) im Tierpark Stadt Haag. Domestizierte Kaninchen aus der Sammlung des Zoos wurden gesehen, als sie sich ungehindert durch die Mehrzahl der Gehege innerhalb des Zoos bewegten. Inländische Hühner (Gallus gallus domesticus), Pfauen (Pavo cristatus) und eine Hauskatze (Felis catus) wurden im Tiergarten und Reiterhof Walding dabei gesehen. Im Wild- und Erlebnispark Enghagen wurde ein Berberaffe (Macaca sylvanus) frei durch den Zoo laufen gesehen. Obwohl eine in der DAISIE-Liste geführte Art, schien es keinerlei angemessene Maßnahmen zu geben, dass dieses Tier vom Zoogelände entkommt.

Darstellung 2 Wild & Erlebnispark Enghagen. Dieser männliche Berberaffe schien aus seinem Gehege entkommen zu sein und wurde beobachtet, als er ungehindert in von anderen Tieren belegte Gehege eindrang. Als potenzieller Krankheitsüberträger mag dieses Tier zwar nicht unbedingt gefährlich sein, kann aber Infektionskrankheiten verbreiten.


18 Die Öffentlichkeit wird dem Risiko von Verletzungen und Krankheitsübertragung ausgesetzt Die Öffentlichkeit kann bei 68 der 150 (45%) zufällig ausgewählten Gehegen (Sektion D und E) leicht in direkten Kontakt mit Tieren kommen. Von diesen 68 Gehegen ermöglichen 42 den unbeaufsichtigten Kontakt mit potenziell gefährlichen Wildtieren. Das inkludiert Tiere der Kategorie 1 – Gefährliche Tiere erhöhten Risikos, wie von der SMZP definiert, wie zum Beispiel Graue Wölfe (Canis lupus), Przewalski-Pferde (Equus ferus przewalski), Lar-Gibbons (Hylobates lar), und Trampeltiere (Camelus bactrianus), sowie eine Anzahl von Tieren der Kategorie 2 – Gefährliche Tiere geringeren Risikos (SMZP), inklusive Arten wie Nandus (Rhea Americana), Nasenbären (Nasua nasua) und Wasserschweine (Hydrochoerus hydrochaeris). Der entlaufene männliche Berberaffe der freilaufend im Wild- und Erlebnispark Enghagen beobachtet wurde, könnte ein signifikantes Risiko für die Öffentlichkeit darstellen, vor allem weil die Anzahl des Personals dort minimal war. Von den zufällig ausgewählten Gehegen beinhalteten 29 (Sektion D und E) (in den fünf Zoos) Tiere der Kategorie 1 – Gefährliche Tiere erhöhten Risikos, elf davon warnten die Öffentlichkeit durch Beschilderung über die möglichen Risiken.

Darstellung 3 Tierpark Stadt Haag. Es wurde unbeaufsichtigter direkter Kontakt zwischen Öffentlichkeit und Tieren beobachtet, als getrocknete Pasta an Hamadryaspaviane (Papio hamadryas) verfüttert wurde. Viehverordnung Nr. 2 (486/2004) gibt vor, dass diese Tiere eine Diät aus getrockneten Früchten, Gemüse, Getreide, Fleisch und Blättern bekommen sollten.

ERHALTUNG Die Erhaltung der Artenvielfalt ist das Hauptanliegen der Direktive und demzufolge wird die Übertragung der Anforderungen der Direktive in die Nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedsstaaten in die Gesetzesvorschriften über die Artenerhaltung oder Erhaltung der Artenvielfalt eingebunden. Das jedoch ist in Österreich nicht der Fall, wo man die Erhaltung zugunsten der Anforderungen in der Direktive reguliert hat, um einen höheren Standard des Tierschutzes zu erzielen. Dennoch beinhaltet R491/2004 Erhaltungsmaßnahmen in Zoos durch Artikel 2(1)3 und 2(1)5, die sich auf ähnliche Maßnahmen beziehen, wie von Artikel 3 der Direktive vorgeschrieben •

„Forschung, aus der der Artenerhaltung direkte Vorteile erwachsen

Ausbildung in erhaltungsrelevanten Kenntnissen und Wissen

Informationsaustausch betreffend der Artenerhaltung

Gegebenenfalls Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung und

Wiederauswilderung von Arten“. (Artikel 2(1)5, R491/2004 und Artikel 3 der Direktive)


19 Laut der Direktive müssen Zoos an mindestens einer der oben angeführten Maßnahmen teilnehmen. Dieselbe Voraussetzung gilt für Zoos der Kategorie B und C (im Österreichischen Zookategoriensystem). Jedoch müssen Zoos der Kategorie A an allen oben angeführten Maßnahmen teilnehmen (Artikel 4(4), R491/2004). Alle der 5 ausgewählten Zoos in dieser Untersuchung wurden als Zoos der Kategorie A identifiziert. Es wird davon ausgegangen, dass keinerlei weitere Anleitung existiert, die Beispiele für diese vagen Anforderungen gibt, deshalb ist eine breitgefächerte Interpretation sehr wahrscheinlich. Die Analyse der gesammelten Daten der geprüften Zoos hat alle in österreichischen Zoos anwendbaren Erhaltungsmaßnahmen ausgewertet. Das hat eine Prüfung der in den Zoos gezeigten Tiere beinhaltet, deren Erhaltungsstatus und ihre Teilnahme an ex-situ-Erhaltungsprogrammen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Erhaltung der Artenvielfalt, insbesondere die der bedrohten Arten keine signifikante Priorität hat, da der Großteil der in Zoos gehaltenen Tiere entweder der geringsten Besorgniserregenden (Arten mit niedriger Erhaltungspriorität) oder der nicht in der Roten IUCN-Liste angeführten bedrohten Arten angehören. Prozentanteile bedrohter Arten

Anfällig 5%

Darstellung 4

Extrem gefährdet <2%

Gefährdet 2%

Proportion der 461 in den 5

In freier Wildbahn ausgestorben <1%

Fast bedroht 4%

österreichischen Zoos identifizierten Arten

Nicht auf der IUCN-Liste bedrohter Tierarten 47%

Am wenigste n besorgniserregend 38%

(inklusive der Unterarten, wo notwendig), die laut der Roten IUCN-Liste bedrohter Arten als bedroht und nicht bedroht kategorisiert werden.

Unzulängliche Daten 2% Bedroht

nicht bedroht

Prozentangaben bedrohter Arten und Zahlenangaben

IUCN Rote Liste bedrohter Arten Kategorisierung

Summentafel Säugetiere

Vögel

Reptilien

Fische

Amphibien

Wirbellose

Arten gesamt

Proportion von Arten gesamt

Nicht gelistet Nicht beurteilt Unzulängliche Daten Am wenigsten besorgniserregend Fast bedroht Anfällig Gefährdet Extrem gefährdet In freier Wildbahn ausgestorben

12 0 1 33 6 5 4 3 1

6 0 1 56 5 6 0 0 0

21 0 0 10 3 6 0 0 0

146 0 7 64 4 5 4 2 2

0 0 0 12 1 0 1 2 0

31 0 1 0 1 1 0 0 0

216 0 9 175 20 23 9 7 2

47% 0% 2% 38% 4% 5% 2% <2% <1%

Summe Arten Proportion von Summe Arten (%)

63 14%

74 16%

51 9%

234 51%

16 3%

34 7%

461 100%

100%

Tabelle 1 Proportion der 461 in den 5 österreichischen Zoos identifizierten Arten (inklusive Unterarten, wo notwendig) wie in der Roten IUCN-Liste der bedrohten Arten als bedroht oder nicht bedroht kategorisiert in Summenangaben.


20 Die Ergebnisse zeigen, dass 8% (n=39) der Gesamtanzahl der Tiere in den 5 Zoos als bedroht beschrieben werden kann (anfällig 5%, gefährdet 2% und extrem gefährdet 2% (Tabelle 1). Von den 39 bedrohten Arten waren 31% Säugetiere, 28% Fische, 15% Vögel, 15% Reptilien, 8% Amphibien und die restlichen 3% waren Wirbellose. Die verbleibenden 91% der nicht bedrohten Arten waren von der Roten IUCN-Liste bedrohter Tierarten entweder klassifiziert als am wenigsten besorgniserregend (38%), fast bedroht (4%), unzulängliche Daten (2%), oder als nicht angeführt (Darstellung 4). Keiner der untersuchten Zoos hielt irgendeine bedrohte europäische Säugetierart laut Europäischer Roter Liste (European Red List website). Der Großteil der in Zoos gezeigten Tiere gehört entweder zu den am wenigsten besorgniserregenden (Arten mit geringer Erhaltungspriorität) oder zu den nicht in der Roten IUCN-Liste angeführten gefährdeten Tierarten. Teilnahme an europäisch koordinierten Programmen zur Aufzucht in Gefangenschaft Ein weiterer Indikator für das Engagement eines Zoos zur Erhaltung der Artenvielfalt ist seine Teilnahme an der ex-situErhaltung und am Artenmanagement durch koordinierte Programme zur Aufzucht in Gefangenschaft. Dies wird als eine der Optionen unter den Anforderungspunkten für Zoos des Artikels 3 der Direktive (bei Zoos der Kategorie B und C) vorgeschrieben, für Zoos der Kategorie A ist es in Österreich verpflichtend (Artikel 2(1)5 von R491/2004). Den Ergebnissen der Bewertung zufolge ist nur eine geringe Anzahl der in den ausgewählten Zoos gehaltenen Arten für ein europäisches Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft vorgesehen. Prozentangaben über Arten Österreichs Zoos, welche für koordinierte Zuchtprogramme vorgesehen sind (EEPs oder ESBs)

Darstellung 5 Der Prozentsatz der 461

Arten, die nicht im EEP oder ESB angeführt sind 98%

Arten, die im EEP oder ESB angeführt sind 2%

in österreichischen Zoos identifizierten Arten (inklusive Unterarten, wo notwendig), die an einem ESB oder EEP teilnehmen.

Nur 2% der Arten (n=11) von insgesamt 461 in den 5 Zoos gezeigten Arten sind im Register von Programmen zur Aufzucht von europäischen gefährdeten Arten (EEPs) oder in europäischen Zuchtbüchern (ESBs) zu finden (Darstellung 5). Es ist unmöglich festzustellen, ob die einzelnen beobachteten Tiere nun an solchen Programmen teilnehmen oder nicht. Weitere Untersuchungen während der Visite vor Ort, welche auch das Überprüfen der vorhandenen Beschilderung und eine Analyse der Website des Zoos oder Infobroschüren (falls vorhanden) beinhaltete, bestätigte, dass weniger als die Hälfte dieser registrierten Arten (n=5) tatsächlich aktiv in eine EEP oder ESB involviert war. Von den ausgewählten Zoos erwähnte nur einer von 5 EEPs oder ESBs auf seiner Website. Es ist anzumerken, dass Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, ein im Zuge der Untersuchung beurteilter Zoo der Kategorie A und als einziger Mitglied der Österreichischen Zoo-Organisation (OZO), zwei von insgesamt 265 Arten für ein derartiges Programm registriert hat. Beweise dafür konnten nur (durch Visite vor Ort) dahingehend gefunden werden, dass eine Art (Asiatische Riesenteichschildkröte (Heosemys grandis)) tatsächlich an einem europäischen Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft teilnimmt. Auf der Website des Zoos war keine relevante Information zu finden, die auf die Teilnahme an einem Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft, zur Wiederbevölkerung oder Wiederauswilderung hinweist.


21

Darstellung 6 Wild & Erlebnispark Enghagen. Es war nicht immer möglich, von Zoos bestätigt zu bekommen, ob Tiere, für die ein internationales Zuchtprogramm existiert - wie für diesen Berberaffen (Macaca sylvanus) –, tatsächlich aktiv an einem dieser Programme teilnehmen. Foto: © OETV

Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung und Beitrag zur in-situ-Erhaltung Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass 3 der 5 Zoos an wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten teilnehmen, aber es ist nicht klar, ob alle diese Forschungsarbeiten der Artenerhaltung zugutekommen. Sowohl das Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, als auch das Naturhistorische Museum Wien unternehmen Forschungen in ihren Einrichtungen, und insbesondere das Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo tragen zur Erforschung des marinen Lebens bei, was die Ernährung der Seepferdchen, der Analyse von Plattwürmern, die Fortpflanzung der Quallen und die Analyse von pharmakologisch aktiven Substanzen im Meer beinhaltet (durch eine Zusammenarbeit mit SeaLife Pharma GmbH). (Haus des Meeres Website). Von den 5 Zoos schien nur eine Aktivität in einem der Zoos einen klaren Nutzen für die Artenerhaltung zu haben. Durch eine Zusammenarbeit mit BirdLife Austria hat der Tierpark Stadt Haag Vogelboxen für Dohlen (corcus monedula) am Zoogelände eingerichtet, um das Nisten dieser heimischen bedrohten Vogelart zu fördern. (Tierpark Stadt Haag Website).

ÖFFENTLICHE AUFKLÄRUNG Die Direktive besagt, dass Zoos „öffentliche Aufklärung fördern sollen und zur Sensibilisierung in Bezug auf die Erhaltung der Artenvielfalt beitragen sollen, vor allem durch Bereitstellung von Information über die gezeigten Tiere und deren natürlichen Lebensraum” (Artikel 3). Dies wurde Wort für Wort in den Artikel 2(1)6 von R491/2004 übernommen, ohne weitere Information darüber zu geben. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass 4 von 5 ausgewählten Zoos an pädagogischen Aktivitäten teilnehmen, doch scheinen sich diese auf vororganisierte Besuche von Schulklassen zu beschränken. 4 der 5 Zoos (Tierpark Stadt Haag, Tiergarten und Reiterhof Walding, Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo und das Naturhistorische Museum Wien) bieten Touren und pädagogische Programme für Schülergruppen. Der Tiergarten und Reiterhof Walding bietet Studenten die Möglichkeit, die Tiere „aus nächster Nähe” zu erleben. (Tiergarten & Reiterhof Walding Website). Obwohl ein scheinbar unlizenzierter Zoo, das Naturhistorische Museum Wien, viele pädagogische Programme für Schulen und Studenten, sowie Touren und Workshops anbietet, ist nicht klar, ob diese Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit dem Vivarium stehen, das als Teil des Österreichischen Zoo-Reports überprüft wurde. Minimale Information über die Arten Eine grundlegende Voraussetzung für einen Zoo ist, dass Besucher über die gezeigten Tiere informiert werden.


22 R491/2004 besagt, dass diese Information Folgendes beinhalten sollte: „Information über die gezeigten Arten und deren natürlichen Lebensraum”. Die Artikel 2(1)5 und 2(1)6 legen fest, dass Zoos „Informationen betreffend der Artenerhaltung austauschen” müssen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Bereitstellung dieser grundlegenden Informationen unzulänglich war. Anteil der vorhandenen Beschilderung mit Information über die Arten Darstellung 7 Der durchschnittliche Prozentsatz der vorhandenen und nicht vorhandenen Beschilderung

Arteninformation fehlt 43%

mit Information über die Arten (für alle 770 Artenhaltungen) in den 5 österreichischen Zoos.

Arteninformation vorhanden 57%

Durchschnittlich 43% aller Artenhaltungen wiesen keinerlei Arteninformationsbeschilderung auf (Darstellung 7 und 8). Die Beschilderung von 6 Artenhaltungen war nicht korrekt (nicht zutreffende wissenschaftliche Artenbezeichnung), andere zeigten nur eine minimale Information über die Arten. Darstellung 9 zeigt einen Überblick über den Inhalt der Informationsbeschilderung in den Zoos.

Darstellung 8 Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo. 68% aller Artenhaltungen hatten keinerlei Arteninformationsbeschilderung. Hier wird zum Beispiel eine Vielzahl von Arten, wie der Elefantennasenfisch (Gnathonemus petersii), Schwarzer Geisteraal (Apteronofus albifrons) und Goldener Oto (Macrotocinclus affinis) ohne jegliche Arteninformationsbeschilderung gezeigt.


23 Qualität der Arteninformationsbeschilderung

100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% üblicher Name vorhanden

wissenschaftlicher Name vorhanden

biologische Charakteristika vorhanden

natürlicher Lebensraum vorhanden

Erhaltungsstatus vorhanden

Durchschnittlicher Prozentsatz der Artenbeschilderung

Darstellung 9 Inhalt der Arteninformationsbeschilderung in den 5 österreichischen Zoos. Jede Säule zeigt spezifische Information, wie in den Kriterien der optimalen Handhabung (Standards der modernen Zoopraxis) vorgesehen. Jeder Wert (wie z.B. Erhaltungsstatus vorhanden, 20%) entspricht dem Durchschnitt der 207 beobachteten Arteninformationsschilder an 30 zufällig ausgewählten Gehegen. Fehlerindikatoren sind eine visuelle Darstellung der Standardabweichung vom Mittelwert, Nachweis der Unterschiede in der Leistung der ausgewählten Zoos (z.B. variiert das Vorhandensein des Erhaltungsstatus zwischen den einzelnen Zoos erheblich, das Vorhandensein des üblichen Tiernamens jedoch nicht.)

Die Ergebnisse (Darstellung 9) zeigen, dass zwar die meisten Beschilderungen der zufällig ausgewählten Gehege den Trivialnamen, wissenschaftlichen Begriff, biologische Details und Information über den natürlichen Lebensraum umfassen, aber 80% der Arteninformationsbeschilderung entsprechen nicht den Standards der modernen Zoopraxis (SMZP). Durchschnittlich 80% der Arteninformationsbeschilderung enthielt keine spezifische Information zur Erhaltungsund Schutzstatus der gezeigten Tierart (was aber durch Artikel 2(1)5 und 2(1)6 von R491/2004 vorgeschrieben ist).

Darstellung 10 Wild & Erlebnispark Enghagen. Informationsbeschilderung enthielt nicht genügend Information über die Tierart, was aber von den Standards der modernen Zoopraxis vorgegeben wird (SMZP).


24

BEWERTUNG DER BEHAUSUNGEN ODER GEHEGE Um die Angemessenheit und Qualität jeder der zufällig ausgewählten 150 Behausungen auszuwerten, wurden nach zwölf Kriterien analysiert, die als entscheidend für die Gesundheit und das Wohlergehen der Wildtiere in Gefangenschaft erachtet werden, und zwar unter Anwendung der Auswertungsmethoden, die in Abschnitt D und E der Methodik beschrieben wurden. Die „Fünf Freiheiten” (OIE Tiergesundheitskodex 2010) wurden als Referenzbasis für die Definition eines Mindeststandards zur Tierhaltung herangezogen, allerdings wurden auch die Vorgaben von Abschnitt 1 des Tierschutzgesetzes und andere artenspezifische Bedürfnisse in Betracht gezogen, insbesondere in Bezug auf die Eignung der Umweltumgebung in Gefangenschaft. In Anlehnung an die Fünf Freiheiten und die zwölf Kriterien zur Bewertung von Behausungsqualität wurden die folgenden Beobachtungen gemacht: Freiheit von Hunger und Durst: Bereitstellung von Futter und Wasser „Futter und Wasser müssen auf hygienische Art und Weise verwaltet werden und den artenspezifischen Nährwert und die erforderliche Menge enthalten ...“ (Artikel 17, TSchG) Manche Tiere schienen keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. Freiheit von Unannehmlichkeiten: Bereitstellung von angemessener Umgebung „Tierbehausungen müssen abhängig von den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart speziell ausgestattet werden mit Gegenständen und Material für Schlafplätze, zum Hocken, Vegetation, Höhlen, Nistplätzen und Becken.” (Artikel 11, EAZA Mindeststandards zur Unterbringung und Pflege für Tiere in Zoos und Aquarien, 2006) Die Behausungen vieler großer Raubvögel wie die Waldohreneule (Asio otus), Uhu (Bubo bubo) und Schneeeule (Bubo scandiaca) hatten ein unzureichende Größe und boten nicht genug horizontalen Raum, um den Tieren die natürliche Entfaltungsmöglichkeit ihres Bewegungsverhaltens zu bieten. Ebenso waren die Gehege einiger langstreckenlebender Arten, wie die der Buschkatze (Leptailurus serval) und des Leoparden (Panthera pardus), von unzulänglicher Größe und Komplexität um Auslauf, Zurückziehen und andere Ausdrücke der natürlichen Lebensart zu erlauben. Arten, die Klettermöglichkeiten, genügend Möglichkeiten zum Schwimmen oder einen geeigneten Boden, um Höhlen zu graben benötigen, waren in vielen Fällen unter Bedingungen untergebracht, wo diese Möglichkeiten fehlten und wo deshalb das natürliche Verhalten eingeschränkt oder unmöglich war. Freiheit von Schmerz, Verletzungen und Not: Vorbeugung und Durchführung angebrachter Gesundheitsmaßnahmen „Angemessene Hygienestandards ……. beibehalten werden“ (Artikel 25, EAZA Mindeststandards für die Unterbringung und Pflege von Tieren in Zoos und Aquarien, 2006) In allen Fällen waren die Tiere unter hygienischen Bedingungen in gut erhaltenen Behausungen untergebracht. Dennoch könnten Tiere in manchen Fällen durch Ansammlungen von Kot und schlecht gewarteten Zäunen und Halterungen dem Risiko von Krankheit oder Verletzung ausgesetzt und ihr Wohlergehen gefährdet worden sein. „Routinemäßige veterinärmedizinische Betreuung einzurichten“ (Artikel 32, EAZA Mindeststandards für die Unterbringung und Pflege von Tieren in Zoos und Aquarien, 2006) Die meisten Tiere, die in den Zoos beobachtet wurden, schienen gesund und in guter physischer Verfassung zu sein. Bewegungsfreiheit: Versorgung mit ausreichend Platz und passenden Einrichtungen „Den Tieren eine Umgebung mit ausreichend Platz geben, um zu gewährleisten, dass die physiologischen und verhältnismäßigen Bedürfnisse des Tieres befriedigt werden.”

(Artikel 16(2), TSchG)


25 In allen ausgewählten Zoos wiesen zahlreiche Gehege keine entsprechende Einrichtung und Materialien auf, die den Tieren erlauben, ihr natürliches Verhalten auszuleben. Zum Beispiel erlaubt der nackte Betonboden in manchen Gehegen es Tieren, die Höhlen bauen, nicht, im Boden zu graben oder anderen Tieren, komfortabel zu ruhen. Freiheit von Angst und Verzweiflung: Sicherstellen, dass Lebensbedingungen kein geistiges Leiden verursachen „Die Behausungen müssen genügend Platz bieten, damit bei den Tieren weder Schmerz, Verletzung und Schaden, noch ernsthafte Angst hervorgerufen wird.“ (Artikel 16(1), TSchG) Sozial veranlagte Arten, die mit anderen Tieren ihrer selben Art untergebracht werden sollten, wurden oft alleine untergebracht. Zum Beispiel wurden im Tiergarten und Reiterhof Walding zwei weibliche asiatische Elefanten alleine untergebracht, in getrennten Gehegen. Der Abschnitt 7.11.1 der Viehverordnung Nr. 2 (486/2004) besagt, dass Elefanten Herdentiere sind. Es gab auch bemerkenswerte Fälle, wo Raubtiere in unmittelbarer Nähe oder gegenüber von Beutetieren untergebracht waren, territoriumsfixierte Arten in beengten Gehäusen nahe beieinander leben mussten und unverschlossene Gehäuse es der Öffentlichkeit erlaubten, die Gehäuse zu betreten. All diese Faktoren können die Tiere unnötigem und dauerhaftem Stress aussetzen. Umgebungs,- und Umweltqualität der Behausungen 1. Sauberes Trinkwasser für alle Tiere vorhande n 2. Richtige Temperatur für alle Tiere 3. Richtige Feuchtigkeit für alle Tiere 4. Richtige Beleuchtung für alle Tiere 5. Ausreichende Belüftung für alle Tiere 6. Angemessene Umgebung für alle Tiere, um Bewegung zu machen 7. Angemessene Umgebung für alle Tiere, um zu ruhe n 8. Gruppenzusammensetzung, die das soziale Verhalten der Tiere befriedigt 9. Tiere, die unnötigem dauerhaften Stress ausgesetzt sind durch Interaktionen mit anderen Tieren in zu nahen Gehege n 10. Zu stressige Interaktion zwischen Tieren und Öffentlichkei t 11. Zustand der Behausung stellt ein unnötiges Risiko für das Wohlergehen der Tiere dar 12. Grad der ausreichenden Hygiene für die Tiere 0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

Durchschnittlicher Prozentsatz der ausreichenden Gehege

Darstellung 11 Umgebungs,- und Umweltqualität der 150 zufällig ausgewählten Behausungen der 5 österreichischen Zoos. Jede Spalte steht für ein Kriterium zur Bewertung der Eignung der Behausungen, die Bedürfnisse des dort eingeschlossenen Tieres zu befriedigen. Fehlerindikatoren sind eine visuelle Darstellung der Standardabweichungen vom Mittelwert, Nachweis der Veränderung der Leistung unter den ausgewählten Zoos (z.B. schwankte das Vorhandensein von sauberem Trinkwasser unter den verschiedenen Zoos beträchtlich – verglichen zur richtigen Temperatur, die konsequent angemessen war). Wo das Vorhandensein einer bestimmten Bedingung oder Faktors nicht ermittelt werden konnte, wurden keine Daten mit eingeschlossen.

Die Ergebnisse (Darstellung 11) zeigen, dass Behausungen analysiert wurden, mit denen nicht alle Anforderungen erfüllt wurden. Obwohl die meisten Behausungen die Tiere anscheinend mit genügend Licht, passender Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung versorgen, wurden niedrigere Werte betreffend der Möglichkeit zur ausreichenden Bewegung verzeichnet (im Durchschnitt bieten 28% der Gehege minderwertige Umgebung, zu wenig Platz und Einrichtungen, um den Tieren die Erfüllung ihrer normalen motorischen Bedürfnisse zu bieten) oder die Möglichkeit


26 angemessen ruhen zu können (im Durchschnitt bieten 20% der Gehege den Tieren keine Möglichkeiten und Einrichtungen für angemessenes Ruhen), betreffend des richtigen Haltens von sozialen Arten (im Durchschnitt zeigen nur 86% der Gehege soziale Arten in dementsprechenden Gruppen) und möglichem Stress verursacht durch die Interaktion mit Tieren in nahegelegenen Gehegen (im Durchschnitt hielten 1% der Gehege Tiere in unmittelbarer Nähe zu anderen Tieren in benachbarten Gehegen was potenziellen Stress auslöst). Von den 150 zufällig ausgewählten Gehegen in den 5 Zoos schienen durchschnittlich 10 % kein sauberes Trinkwasser zu haben.

Darstellung 12 Wild & Erlebnispark Enghagen. Schwarze Schwäne (Cygnus atratus) erhielten einen Teich von zu geringer Größe und Tiefe, dadurch werden diese Tiere ernsthaft in der Möglichkeit eingeschränkt, sich zu bewegen und ihr natürliches motorisches Verhalten auszuleben.

Darstellung 13 Tiergarten & Reiterhoff Walding. Ein asiatischer Elefant (Elephas maximus) alleine in einem Gehege und ohne jegliches Schlammbad oder Becken, was beides Anforderungen der Viehverordnung Nr. 2 (486/2004) sind.

BEURTEILUNG DES WOHLERGEHENS DER TIERE Es ist bekannt, dass es das Wohlergehen eines Tieres gefährdet, es in einer geschlossenen, einfallslosen und öden Umgebung zu halten (Mallapur et al., 2002; Lewis et al., 2006) und das kann die Entwicklung von abnormalem Verhalten auslösen, das mit der Zeit immer schwieriger rückgängig zu machen ist, selbst mit Methoden zur Anreicherung seiner Umgebung (Swaisgood & Sheperdson, 2006). Der folgende Abschnitt zeigt das Ergebnis der Beurteilung über die Eignung der Behausungen, den Ausdruck natürlichen Verhaltens zu erlauben. Probleme, die unmittelbare Aufmerksamkeit erfordern (wo der Prozentsatz der den Anforderungen entsprechenden Behausungen unter 50% liegt)


27

Vorhandensein von Gegenständen zur Anreicherung, vor allem Spielzeug oder Fütterungsvorrichtungen? Hatten Unterkünfte, wo vorhanden, eine passende Unterlage oder Einstreu?

Möglich, die Tiere voneinander zu trennen, wenn nötig ?

Schwimm- oder Badeteich vorhanden?

variiert die Beschaffenheit des Bodens?

variiert die Umgebung im Gehege? Durchschnittlicher Prozentsatz der ausreichenden Gehege

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

Darstellung 14 Probleme, die nach Prüfung von 150 zufällig ausgewählten Behausungen in den 5 österreichischen Zoos unmittelbare Aufmerksamkeit erfordern: Fehlerindikatoren sind eine visuelle Darstellung der Standardabweichung vom Mittelwert und Nachweis der Leistungsunterschiede (z.B. variierte das Vorhandensein von angemessenen Ruhestätten unter den einzelZoos beträchtlich). Wo das Vorhandensein einer Bedingung oder eines Faktors nicht ermittelt werden konnte, wurden die Daten nicht mit eingeschlossen.

Das Niveau des Wohlergehens der Tiere wurde in 150 zufällig ausgewählten Gehegen geprüft (Darstellung 14). Probleme, die der sofortigen Aufmerksamkeit bedürfen, sind: der Mangel an Gegenständen zur Beschäftigung und verhaltenstechnischen Bereicherung wie Spielzeuge oder Fütterungsvorrichtungen (bei durchschnittlich 95% fehlend), die Möglichkeit, die Tiere voneinander zu trennen, wenn nötig (66%), und das Fehlen von Abwechslung in der Umgebungsgestaltung (54%). Weitverbreitete Probleme (wo der Prozentsatz der Gehege, die die Anforderungen erfüllen zwischen 51% und 70% war) • Im Durchschnitt bieten 46% der Gehege nicht allen Tieren Zugang zu Bereichen mit Privatsphäre. • Im Durchschnitt bieten 44% der Gehege Arten, die in der APOS-Liste geführt werden, nicht die dementsprechenden Mindeststandards. Weniger weitverbreitete Probleme (wo der Prozentsatz der Gehege, die die Anforderungen erfüllen über 71% war) • Im Durchschnitt erschienen 24% der Gehege nicht groß genug, um den Tieren genügend Abstand voneinander und von potenziell aggressiven und dominanten Artgenossen zu erlauben. • Im Durchschnitt waren 24% der Gehege nicht groß genug, um den Tieren ihr normales Repertoire an Bewegungen und motorischem Verhalten zu erlauben. • Im Durchschnitt waren 14% der Gehege nicht in der Lage, klimatische Extreme effektiv auszugleichen. • Im Durchschnitt schienen 8% der Gehege überfüllt. Die Tierschutzverordnung 2008 der Schweiz (APOS) wurde in der Untersuchung dazu verwendet, festzustellen, ob das Gehege passend für die darin gehaltene Art ist. APOS wurde deshalb verwendet, weil es eine unabhängige Serie von anerkannten Standards eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates vertritt. Alle ausgewählten Behausungen (von der Analyse in Abschnitt D und E) wurden anhand dieser Standards beurteilt. Die Ergebnisse belegen, dass im Durchschnitt 44% der Gehege, die auf der APOS-Liste geführten Arten enthalten, diesen Mindeststandards nicht entsprechen. Die österreichischen artenspezifischen Mindestanforderungen, Viehverordnung Nr. 1 (485/2004) und Nr. 2 (486/2004) (Artikel 2(1)1, R491/2004), wurden auch als Teil der Beurteilung der Gehegequalität und des Tierwohlergehens herangezogen. Diese wurden nur für die 150 zufällig gewählten Behausungen und für die Tiere verwendet, die in diesen Vorgaben angeführt werden. Die Ergebnisse zeigen, dass im Durchschnitt 71% der Gehege die österreichischen Mindestvorgaben erfüllen, 29% jedoch nicht.


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ZUSAMMENFASSENDER ABSCHLUSS


29 Die Untersuchung deckte 6% aller in Österreich bekannten Zoos ab und trotz logistischer Einschränkungen, die bedeuten, dass die Nachforschungen nur einen kleinen Teil der jeweiligen Zoos sehen und beurteilen konnten, bringen die Ergebnisse Inkonsistenzen in der Anwendung der EU-Direktive 1999/22 und R491/2004 unter den verschiedenen Bundesländern Österreichs ans Licht. Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Standards unter den vom Tierschutzgesetz vorgeschriebenen. Diese Schlussfolgerungen wurden zwecks leichteren Lesens in sieben Abschnitte unterteilt: 1. Umsetzung der EU-Richtlinie (Direktive) Die Richtlinie wurde durch die Zooverordnung R491/2004 exakt ins TSchG übernommen, was in den meisten Fällen durch wörtliche Übersetzung geschah, ohne zusätzliche rechtliche Auflagen oder Anleitungen. Die Direktive trat in Österreich 2005 nach diversen Verzögerungen bei der Einbindung der Anforderungen ins jeweilige Landesgesetz in Kraft. Im Gegensatz zu den meisten EU-Mitgliedsstaaten wurde das österreichische Zoogesetz in das Tierschutzgesetz integriert und nicht in die Gesetzgebung zur Erhaltung der Artenvielfalt. Dadurch wird die Zooverordnung von einem administrativen und rechtlichen Rahmen umgesetzt und durchgesetzt, der darauf abzielt, den Tierschutz und die bestmöglichen Wege der Tierhaltung zu fördern (Artikel 2 und Abschnitt 1 des TSchG), statt danach zu streben, die Verpflichtungen laut Artikel 9 des Übereinkommens zur Erhaltung der Artenvielfalt zu erfüllen. Obwohl die Umsetzung der Direktive durch die Mitgliedsstaaten ein Thema für Subsidiarität ist, ist es wichtig anzumerken, dass es der Auslegung der Direktive durch Mitgliedsstaaten an Einheitlichkeit fehlt, was zu Inkonsistenzen in der Anwendung geführt hat. Dazu gehören unterschiedliche Interpretationen wichtiger Definitionen, insbesondere der Definition eines Zoos. Das Ergebnis ist, dass viele zoologische Sammlungen von den Vorgaben der Direktive ausgenommen sind, und dadurch auch von der Lizensierung und der Erfüllung von Standards. Wie in gesamter Breite dieses EU-Zoo-Projekts gezeigt, scheinen Hunderte von Zoos unreguliert zu sein und das Hauptaugenmerk der Direktive – die Erhaltung der Artenvielfalt – wird nicht erzielt. Österreich ist offensichtlich keine Ausnahme von dieser Schlussfolgerung. In Österreich ist die Definition für einen „Zoo” ähnlich der in der Direktive: alle “dauerhaften Einrichtungen, die wildlebende Tierarten der Öffentlichkeit während 12 Monaten des Jahres zur Schau stellen”, mit der Ausnahme von Tierhandlungen und Einrichtungen, die Tiere für Jagd oder Fischerei züchten (Artikel 4(10) TSchG). Weder das Bundesministerium, noch die Landesbehörden scheinen eine Liste oder Datenbank der Zoos zu führen. Dennoch behaupten alle, dass die Zoos zugelassen (lizensiert) seien (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Die Österreichische Zoodatenbank (www.at.zoo-infos.org), die 78 Zoos angibt, war die einzige auffindbare Liste, wird aber von keiner bestimmten Behörde betreut. Die tatsächliche Anzahl der Zoos in Österreich bleibt weiter unbekannt. Während der Untersuchung wurde ein Zoo (wie definiert), das Vivarium des Naturhistorischen Museums als der Definition entsprechend identifiziert, dennoch scheint dieser Zoo nicht in der Österreichischen Zoodatenbank auf. Es scheint daher möglich, dass andere zoologische Sammlungen in Österreich auch durch das legislative Netz gefallen sind und in Betrieb sind, jedoch ohne Lizenz. Es ist für eine zuständige Behörde möglich, einen Betrieb von den Anforderungen von R491/2004 auszunehmen (aber das TSchG gilt dennoch), vor allem wenn dieser Betrieb „keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellt”, oder wenn die gezeigten Arten „keine Bedeutung für die Erhaltung haben” (Artikel 1 von R491/2004). Jedenfalls scheinen diese Ausnahmekriterien offen für die beliebige Interpretation und das Ermessen der jeweiligen Behörde zu sein, da auch keinerlei weitere Erklärung oder Anleitung vorliegt, die „signifikante Anzahl der Tiere oder

foto © OETV

Arten” und den Begriff „Bedeutung für die Erhaltung” zu definieren. Das Versagen, hierüber Aufklärung zu geben, führt nicht nur zu Mehrdeutigkeit, sondern untergräbt auch die Ziele der Richtlinie, was wiederum Zoos (siehe Definition) mit sich bringt, die nicht ordnungsgemäß nach R491/2004 (Artikel 4 der Direktive) lizensiert und reguliert sind.


30 Wenn ein Betrieb einmal korrekt als Zoo identifiziert wurde, hat Österreich einen neuartigen Ansatz zu seiner Regulierung und der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen geschaffen, und zwar durch Klassifizierung der Zoos in Kategorie A, B oder C – abhängig von der Anzahl der Arten und den gehaltenen Tieren. Das soll sicherstellen, dass alle Zoos (siehe Definition) die Mindestanforderungen gemäß der Direktive (übertragen in Artikel 2 von R491/2004) erfüllen. Dann gelten, abhängig von der Größe des Zoos und seiner Aktivitäten (tatsächlichen oder potenziellen) zusätzliche Anforderungen. Zoos der Kategorie A (Artikel 4, R491/2004) mit einer größeren Sammlung wildlebender Tiere von der Liste der Wirbeltiere müssen an allen Aktivitäten zur Artenerhaltung teilnehmen (Artikel 2(1)5, R491/2004), während Zoos der Kategorie B und C (Artikel 6 und 7, R491/2004) an mindestens einer der Aktivitäten teilnehmen müssen. Von größeren Zoos mit einer breiteren Artensammlung sollte man mehr Beitrag zur Artenerhaltung und öffentlichen Aufklärung erwarten als von kleineren, spezialisierten Zoos (Handbuch des Zooforums). Trotz vorhandener Bedenken über die genaue Identifizierung von Zoos und der Verwendung und Interpretation von Ausnahmekriterien, sollten lizensierte und effizient geregelte Zoos in der Lage sein, ihren Verpflichtungen laut R491/2004 und dem Tierschutzgesetz nachzukommen. Dennoch weisen die Ergebnisse darauf hin, dass ohne zusätzliche Erklärungen und Anleitungen für das bessere Verständnis unter den Landesbehörden, leicht Inkonsistenzen in der Interpretation und der Anwendung entstehen können. Außerdem sollte eine umfassende nationale Zoodatenbank eingerichtet werden, um Aufzeichnungen über alle lizensierten Zoos zu erhalten. 2. Ineffiziente Durchsetzung Seit April 2005 sollten alle Zoos in Österreich lizensiert sein und die Anforderungen der Direktive durch TSchG und R491/2004 erfüllen. Zur Zeit der Untersuchung (Juni 2009) schienen die neun Landesverwaltungsbehörden 78 Zoos identifiziert zu haben. Laut den Behörden wurden alle lizensiert. Dennoch scheint ein Zoo (in der Untersuchung mit eingeschlossen), das Vivarium im Naturhistorischen Museum keine Lizenz zu haben und das deutet darauf hin, dass dies nicht der einzige Zoo ohne Lizenz ist. Es mag sein, dass diese Situation Resultat des Versagens der zuständigen Behörden ist, diese Einrichtung richtigerweise als Zoo einzustufen. Laut Artikel 26 von R491/2004 müssen Zoos (siehe Definition) eine Betriebslizenz haben (Artikel 23 von R491/2004). Zum Zeitpunkt der Untersuchung schien keiner der überprüften Zoos die Anforderungen der Zooverordnung (R491/2004) oder des Tierschutzgesetzes zur Gänze zu erfüllen. Zu den identifizierten Problemen gehört: Fehlende Beiträge zur Erhaltung der Artenvielfalt und Nichterfüllung der Anforderungen für Zoos der Kategorie A, das Fehlen von ausreichender Information über die gezeigten Arten und die nicht artgerechte Haltung der Tiere. Zieht man alle Vorgaben für einen Zoo der Kategorie A (Artikel 4, R491/2004) in Betracht, sind die Bedingungen in allen untersuchten österreichischen Zoos minderwertig. Die Ergebnisse zeigen eine Inkonsistenz bei der Erfüllung der Anforderungen von R491/2004 und des Tierschutzgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Interpretation der Anforderungen und der Qualität der Zooinspektion. Obwohl es bestätigt ist, dass manche Zoos in Österreich durchaus die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und sogar höhere Standards erfüllen (Hochwarter, 2009), scheint es doch, dass das Wissen und die Effizienz des Personals zur Durchsetzung zwischen den Bundesländern variieren. Von den fünf für diese Untersuchung ausgewählten Zoos, werden Wild & Erlebnispark Enghagen und Tiergarten & Reiterhof Walding von den Landesbehörden Oberösterreichs reguliert, Tierpark Stadt Haag von Niederösterreich und Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, sowie das Naturhistorische Museum von den Landesbehörden Wiens. Zoos sollten mindestens alle zwölf Monate von den Landesverwaltungsbehörden inspiziert werden, welche gegebenenfalls auch die Lizenz entziehen, wenn die gesetzlichen Vorgaben (Artikel 20 und 23, TSchG), (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten) nicht eingehalten werden. Diese Untersuchung hat diverse Nichteinhaltungen in den ausgewählten Zoos entdeckt. Diese Defizite beinhalten: minimale Erhaltungsmaßnahmen, Abwesenheit oder unzulängliches Vorhandensein von Arteninformationsbeschilderung und teilweise geringes Niveau


31 an Tierwohlbefinden. Für eine efffiziente Durchführung von Inspektionen ist weitere Ausbildung nötig, die Zurkenntnisnahme von mangelhaftem Wohlbefinden und fehlender Obsorge für die Wildtiere sollte ernsthaft berücksichtigt werden. Dies sollte gemeinsam mit der Entwicklung von nationalen Leitlinien für Zoos geschehen, welche die Konsistente Anwendung und die Einhaltung der Gesetze fördern 3. Prävention von Tierflucht Es gibt zwei anerkannte Barrieren, die den Ausbruch eines Tieres aus einem Zoo verhindern sollen. Die Gehegeumzäunung verhindert, dass das Tier aus seinem Gehege ausbricht und die Umgebungsabstandsumzäunung verhindert, dass das Tier das Zoogelände verlässt. Beide Barrieren sollten sicher und von ausreichender Höhe und Stärke sein, um das Tier zurückzuhalten. Das österreichische Gesetz warnt vor den möglichen ökologischen Bedrohungen, die ein ausgebrochenes Tier für einheimische Arten darstellt (Artikel 2(1)7, R491/2004). Die DAISIE-Website identifiziert biologische Invasion durch Invasive fremde Tierarten (IAS) als eine der größten Bedrohungen für das ökologische und ökonomische Wohlergehen des Planeten. Freilaufende, auf der DAISIE-Liste geführte Arten wurden in 3 der 5 Zoos beobachtet, und obwohl alle Betriebe eine sichere Umgebungsabstandsumzäunung zu haben scheinen, stellen der augenscheinlich entkommene Berberaffe im Wild & Erlebnispark Enghagen und die heimischen Kaninchen im Tierpark Stadt Haag eine Sorge dar. Vor allem im Tierpark Stadt Haag scheint die Bevölkerung der heimischen Kaninchen außer Kontrolle zu sein und einzelne Exemplare wurden in allen Bereichen des Zoos, inklusive in anderen Gehegen beobachtet. Die Sorge über die Krankheitsübertragung und die mögliche Einführung einer nichtheimischen Art in die umliegenden natürlichen Lebensräume sind daher gerechtfertigt. 2001 erkannte die EU-Kommission die Notwendigkeit, IAS als integralen Bestandteil für das Zurückgehen der Artenvielfalt anzuerkennen und entwickelte eine EU-weite Strategie zur Reduktion der Auswirkungen (Shine et al., 2009). Es ist längst bekannt, dass Zoos ein signifikantes Risiko darstellen, Wege zur Einführung fremder Arten zu sein: vom Einfall der Ruderente (Oxyura jamaicensis) in Europa, die mittlerweile die einheimische Weißkopfente (DAISIE-Website) bedroht, bis zu einer unlängst durchgeführten Untersuchung von 63 spanischen Zoos, die 75% der Gehege als unsicher bezeichnete. Im Falle der spanischen Untersuchung hielten 80% dieser Gehege nicht-heimische Arten, inklusive 21 Arten, die vom Europäischen IAS-Verzeichnis geführt werden. (Fábregas et al., 2010). Im August 2010 entkam ein Känguru aus einem anderen österreichischen Zoo und es gibt viele andere Beispiele von ausgebrochenen Tieren, die in die natürliche Umgebung entkommen sind (BBC, 2009a; Piller 2007; BBC, 2009b). 4. Die Öffentlichkeit und Verletzungs- und Krankheitsrisiko Obwohl keiner der Zoos Mitglieder der Öffentlichkeit aktiv zu direktem Kontakt mit den Tieren ermutigt, erlauben dennoch schlechte Bauweise, das Fehlen von Abstandsbarrieren, freilaufende Tiere und der Personalmangel einen direkten und unbeaufsichtigten oder ungewollten Kontakt, welcher die Öffentlichkeit in manchen Fällen großem Risiko aussetzt. In 2 der 5 Zoos wurde beobachtet, wie Besucher wilde Tiere fütterten. Die Besucher könnten leicht mit potentiell gefährlichen Wildtieren in Kontakt kommen, sogar bei Gehegen der Kategorie 1 – gefährliche Tiere mit erheblichem Risiko und Kategorie 2 – gefährliche Tier mit vermindertem Risiko (SMZP), auch bei Tieren, die bekannterweise Zoonosen übertragen. Die scheinbare Attraktion mancher Zoos, den Besuchern die Fütterung und die Begegnung mit Wildtieren aus nächster Nähe zu erlauben, kann in Wahrheit ein Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit darstellen. Bezeichnenderweise scheinen Zoos auch keine Warnschilder anzubringen, die die Öffentlichkeit über die Risiken aufklären. Besonderer Anlass zur Sorge ist der männliche Berberaffe, der freilaufend im Tier & Erlebnispark Enghagen gesehen wurde. Dieses Tier könnte ernsthafte Verletzungen zufügen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung war gerade ein Bub in einem anderen österreichischen Zoo von einem Berberaffen gebissen worden. Ein Sprecher des örtlichen Spitals erklärte daraufhin, dass das bereits der dritte Vorfall dieser Art in demselben Zoo war, und dass seiner Meinung nach dennoch keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden (Austrian Independent, 2011).


32 Weder das Tierschutzgesetz, noch R491/2004 geben irgendeinen Hinweis für die Gesundheit und Sicherheit der Öffentlichkeit und über mögliche Risiken, noch werden Voraussetzungen für die Einhaltung präventiver Maßnahmen zum Schutz der Zoobesucher genannt. Österreichische Zoos scheinen nicht genügend präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Öffentlichkeit zu schützen. Zoos müssen eine größere Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Tiere und ihrer Besucher übernehmen. Der Mangel an Warnschildern, effektiven Abstandsbarrieren und Zoopersonal, das Kontakt mit Tieren verhindert, ist offensichtlich. 5. Unzulängliche Erhaltungsmaßnahmen Die Direktive verlangt, dass alle Zoos in der EU zur Erhaltung der Artenvielfalt beitragen, im Einklang mit der Verpflichtung der Union, Maßnahmen zur ex-situ-Erhaltung unter dem Artikel 9 CBD (1992) zu ergreifen. Alle Zoos in Österreich müssen zu diesem Ziel dadurch beitragen, indem sie an mindestens einer der folgenden Aktivitäten teilnehmen: •

„Forschung, aus der der Artenerhaltung direkte Vorteile erwachsen

Ausbildung in den relevanten Fähigkeiten zur Artenerhaltung

Informationsaustausch betreffend der Artenerhaltung

Wo möglich Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung oder Wiederauswilderung von Arten“ (Artikel2(1)5, R491/2004 und Artikel 3 der Direktive)

Wie in den meisten Mitgliedsstaaten steht für Zooinspektoren oder Betreiber keine weitere Leitlinie zur Verfügung, die Zoos darüber anweist, wie die Artenvielfalt effizient erhalten werden und bedrohte Arten geschützt werden können (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Die oben genannten Optionen sind vage und die Interpretationen mögen vielfältig sein, aber weitere Vorgaben von R491/2004 sehen vor, dass Tiere unter Bedingungen gehalten werden, die ihren Erhaltungsvoraussetzungen entsprechen (Artikel 1 und 2(1)3) und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit betreffend der Artenerhaltung beitragen (Artikel 2(1)6). Artenschutz, Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung und Auswilderung Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Erhaltung der Artenvielfalt, vor allem die bedrohter Arten, keine spezielle Priorität der österreichischen Zoos ist. Der Großteil der gezeigten Arten ist entweder von geringster Sorge (Arten mit niedriger Erhaltungspriorität) oder nicht auf der Roten IUCN-Liste bedrohter Arten geführt. Bedrohte Arten (anfällige, gefährdete oder extreme gefährdete) stellten nur 8% der in den 5 Zoos beobachteten Tiere dar. Sammlungen von Säugetieren, Fischen und Vögeln dominieren die insgesamt von den ausgewählten Zoos gehaltenen Arten, während gefährdete amphibische Arten kaum vertreten sind (8% aller bedrohten Arten), trotz der Tatsache, dass viel mehr amphibische Arten als Säugetierarten bedroht sind (IUCN Website bedrohter Tierarten). Darüber hinaus sind nur 2% aller in Zoos gehaltener Arten im Register der EEPs oder ESBs und es gibt nur wenig Information darüber, ob die Zoos tatsächlich an nationalen oder internationalen Programmen zur Aufzucht in Gefangenschaft teilnehmen (wie für Zoos der Kategorie A vorgeschrieben). Erwähnenswert ist, dass das einzige OZO-Mitglied dieser Untersuchung (Haus des Meeres), nur zwei für EEPs oder ESBs registrierte Arten hält (von insgesamt 265 Arten und 6000 Tieren (OZO Website), und nur eine davon scheint an einem Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft teilzunehmen, obwohl auch darüber keinerlei Information zur Verfügung gestellt wurde. Tiergarten & Reiterhof Walding hält zwei einzelne weibliche Asiatische Elefanten (Elephas maximus). Das ist eine extrem gefährdete Art (Rote IUCN-Liste gefährdeter Arten Website), aber es gab in diesem Zoo oder auf seiner Website keinerlei Hinweis darauf, ob diese Tiere an einem europäischen Zuchtprogramm teilnehmen. Kürzliche Untersuchungen haben ergeben, dass weibliche Elefanten (beider Arten), die in europäischen Zoos gehalten werden, im Vergleich zu in-situ-Beständen zu geringerer Fruchtbarkeit neigen und es einen Bevölkerungsrückgang von etwa 10% pro Jahr aufgrund von zu geringen Zuchterfolgen gibt (Clubb et al, 2009).


33 Diese Zoos der Kategorie A scheinen ihre Verpflichtungen, betreffend „Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung und Wiederauswilderung” wie von Artikel 2(1)5 und 4, R491/2004 vorgesehen, nicht einzuhalten. Darüber hinaus wirft ihr anscheinend begrenztes Engagement für Bewahrung bedrohter Arten weitere Fragen über die Fähigkeit und Bereitschaft auf, „Informationen betreffend der Artenerhaltung auszutauschen.” Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung Österreichische Zoos scheinen an Forschungsaktivitäten teilzunehmen (wie von Artikel 2(1)5, R491/2004 vorgesehen). 3 der 5 Zoos nehmen an Forschung teil. Dennoch scheint nur das in-situ-Erhaltungsprojekt der Dohlen-Nistboxen des Tierparks Stadt Haag eine nennenswerte Auswirkung auf die Artenerhaltung zu haben (Artikel 2(1)5, R491/2004). Das Haus des Meeres, welches anscheinend erhebliche Möglichkeiten der marinen Forschung bietet, gab keine Auskunft darüber, welche Vorteile ihre Forschungsarbeiten der Artenerhaltung bieten. Laut Rees (2005) befasst sich die jüngste Forschung in Zoos meist mit Tierverhalten (in Gefangenschaft), Bereicherung der Umwelt, Ernährung und Fortpflanzung, und ist daher für die Artenerhaltung weitgehend wertlos. Studien im natürlichen Lebensraum sind daher relevanter für die Artenerhaltung als Studien in Zoos, und laut Rees ist der Großteil der Forschungsarbeit in Zoos für die Veröffentlichung in akademischen Journalen ungeeignet. Diese Überlegungen stellen die Bedeutung der in Zoos durchgeführten Forschungsarbeiten in Frage. Bis zum heutigen Tag wurde keine unabhängige Qualitätsprüfung darüber durchgeführt, ob europäische Zoos ihre Rolle in der Artenerhaltung und in der Erhaltung der Artenvielfalt effektiv erfüllen können. Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass österreichische Zoos einen unwesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt leisten 6. Begrenzter Bildungswert Zusätzlich zu ihrer Verpflichtung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, müssen die Zoos in der EU die öffentliche Bildung fördern, vor allem über die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Das österreichische Tierschutzgesetz erkennt die Notwendigkeit, dass vor allem junge Menschen die Bedeutung des Tierschutzes in der Tierhaltung erkennt (Artikel 2). Außerdem sind laut R401/2004 Zoos dazu verpflichtet, die Bedeutung des Tierschutzes zu fördern, sowie die Öffentlichkeit über die gezeigten Tierarten zu informieren (Artikel 2(1)6). Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass obwohl die Mehrheit der Zoos Bildungsaktivitäten für vororganisierte Besuche durch Schulklassen anbietet, der generelle erzieherische Wert für die Öffentlichkeit gering ist. Insgesamt fehlte fast die Hälfte aller Beschilderungen von Behausungen, und von den vorhandenen erfüllte der Großteil nicht die optimalen Kriterien (SMZP), dabei enthielten 80% keinerlei Information über den Schutzstatus der Arten. In Bezug auf die Exponate scheint nur das Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo seine Tiere in verschiedenen geografisch spezifisch temperierten Zonen innerhalb des Zoos zu halten, obwohl in manchen Fällen gemischte Exponate mit Arten verschiedener Kontinente gezeigt werden. Die anderen Zoos scheinen den erzieherischen Wert, die Tiere in einer Umgebung zu zeigen, die ihrem natürlichen Lebensraum entspricht, nicht in Betracht gezogen zu haben. Viele haben keinerlei passende Einrichtung, Boden oder Vegetation, die natürliches Verhalten fördern würde, was nicht nur vom erzieherischen Wert her ungeschickt ist, sondern auch das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt. (Artikel 13, TSchG). Bis zum heutigen Tag wurde noch keine unabhängige Qualitätsprüfung darüber durchgeführt, ob europäische Zoos ihre Rolle zur öffentlichen Bildung effektiv erfüllen können und ihre Rolle mit der Öffentlichkeitsarbeit betreffend der Erhaltung der Artenvielfalt rechtfertigen können. Nach Meinung der Autoren scheinen die österreichischen Zoos keine Aktivitäten oder Informationen zu bieten, die als erzieherischer Wert für die breite Öffentlichkeit beschrieben werden können. Keiner der geprüften Zoos informiert die Öffentlichkeit über die Notwendigkeit, die biologische Vielfalt zu erhalten.


34 7. Unsuitable living conditions for animals In das Bundestierschutzgesetz eingeschlossen, fördert und spezifiziert die Zooverordung (Artikel 26, TSchG (R491/2004)) Prinzipien des Tierschutzes (Artikel 13, TSchG); die Notwendigkeit von qualifiziertem und gut ausgebildeten Zoopersonal (Artikel 14, TSchG), entsprechender tierärztlicher Versorgung (Artikel 15, TSchG); Bewegungsfreiheit (Artikel 16, TSchG), Bereitstellung von geeigneter Umgebungsbereicherug (Artikel 18, TSchG); und artenspezifischen Mindestanforderungen für Tierhaltung (Artikel 2(1)1, R491/2004). Diese sind alle mit den Mindestanforderungen der Direktive kompatibel, aber legen mehr Wert auf einen hohen Standard an Wohlbefinden der Tiere (unter Berücksichtigung artenspezifischer Bedürfnisse), wo auch immer Tiere von Menschen gehalten und verwaltet werden. Es ist daher durchaus berechtigt, von Zoos in Österreich einen höheren Standard als von anderen EUMitgliedsstaaten zu erwarten, die nicht so viel Betonung auf das Wohlbefinden von Tieren legen. Dennoch vermitteln die Ergebnisse ein anderes Bild und obwohl die beurteilten Zoos nur einen kleinen Prozentsatz aller österreichischen Zoos darstellen, waren die Standards der Tierpflege und -haltung in manchen Gehegen in der Mehrheit aller ausgewählter Zoos schlecht. Die Analyse hat folgendes festgestellt: •

little consideration appears to have been given to the essential biological and behavioural needs of the animals;

Viele Arten werden in kleinen Behausungen gehalten, die ihre Platzbedürfnisse nicht erfüllen.

Wenig Rücksicht wurde auf die essentiellen biologischen und verhältnismäßigen Bedürfnisse der Tiere genommen.

Vielen der Gehege mangelt es an angemessener Einrichtung, Gegenständen und Materialien, die es den Arten erlaubt, Bewegung zu machen, zu ruhen und ihr natürliches Verhalten an den Tag zu legen.

Bauweise der Gehege, die zum Kontakt (autorisiert und unautorisiert) zwischen Öffentlichkeit und Tieren ermutigen könnte und keine klare Privatsphäre bietet und den Tieren somit Stress bereitet; und

Manche Behausungen hatten keinerlei frisches, sauberes Wasser.

Es ist allgemein anerkannt, dass das Halten von Tieren über einen langen Zeitraum in monotonen, engen Gefangenschaftsbedingungen ihre physische und mentale Gesundheit, sowie ihr allgemeines Wohlergehen beeinträchtigt. Bedingungen, die einem Tier nicht seine grundlegendsten Bedürfnisse erfüllen, können abnormes Verhalten, Krankheit und vorzeitigen Tod hervorrufen. Zoos müssen daher bestrebt sein, allen Tieren geeignete Umgebungen zur Verfügung zu stellen, die Bewegung und natürliches Verhalten ermöglichen. Artikel 13(2) und 18, TSchG erkennen diese grundlegenden Bedürfnisse an und geben an, dass Gehege die räumlichen, physischen, psychologischen und verhältnismäßigen Bedürfnisse erfüllen müssen. Darüber hinaus legen Viehverordnung Nr. 1 (485/2004) und Nr. 2 (486/2004) die artenspezifischen Bedürfnisse fest. Dennoch zeigen die Ergebnisse der geprüften Zoos, dass diese Gesetzesvorgaben nicht immer eingehalten werden und legen auch dar, dass minderwertige Konditionen von Zooinspektionen übersehen oder nicht erkannt werden. Von den zufällig ausgewählten Gehegen in den 5 Zoos hielten 29% die in der Viehverordnung Nr. 1 (485/2004) und Nr. 2 (486/2004) verankerten Standards nicht ein. Weit umherstreunende Arten (Katzenarten, Bären und Elefanten) zum Beispiel werden oft in beengten Gehegen gehalten, die ihr volles motorisches Verhalten nicht erlauben, während manche Vogelarten nicht genügend horizontalen und vertikalen Platz haben, um ihnen das Fliegen zu erlauben. Die Elefanten im Tiergarten & Reiterhof Walding verdienen besondere Erwähnung. Zwei weibliche asiatische Elefanten werden in Gehegen gehalten, die die Anforderungen der Viehverordnung Nr. 2 (486/2004) augenscheinlich nicht erfüllen. Die Außengehege hatten keinerlei vorgeschriebenes Schlammbad, die Tiere wurden getrennt gehalten (und nicht in einer Herde) und die Innenbehausungen waren kleiner als die vorgeschriebenen Mindestmaße von 300m2. Beide Tiere zeigten stereotypes Verhalten wie Kopfwippen und Schwanken. Abnormes Verhalten ist oft eine Konsequenz einer monotonen Umgebung. Es ist weithin anerkannt, dass die Einbeziehung von Umgebungsanreicherung zur Verringerung des negativen Einflusses der Gefangenschaft beiträgt (Tiere in Gefangenschaft gesundhalten; Pruetz & Bloomsmith, 1992; Crockett et al.,


35 1989; Jordan, 2005) und ohne diese Bereicherungen entwickeln Tiere leicht abnormes, repetitives Verhalten, was als Indikator für schlechte Tiehaltung gilt (Mason and Rushen, 2006). So kann auch eine beengte und “vorhersagbare” Gefangenschaftsumgebung zu Fettleibigkeit und Muskelatrophie führen, was zu Sekundärerscheinungen und Gesundheitsproblemen führt (Fowler & Mikota, 2006; Harris et al., 2008).

Darstellung 15 Tiergarten & Reiterhof Walding. Beide Asiatischen Elefanten (Elephas maximus) zeigten neurotisches, repetitives Verhalten. Stereotypes Verhalten wird oft bei Elefanten in Zoos beobachtet, bei wildlebenden Elefanten jedoch nie. Bei einer Studie zeigten von 77 Elefanten in englischen Zoos 42 (54%) stereotypes Verhalten während des Tages (Harris et al. 2008).

Die Beurteilung der 5 Zoos zeigte ungenügende Umweltbereicherung der Gehege. Diese Bereicherungen beinhalten in der Regel Gegenstände, Einrichtung und Spielzeug, die im Gehege eingefügt werden, um den Tieren die Möglichkeit zu geben, ihr natürliches Verhalten auszuleben. Für soziale Arten ist effektive Bereicherung oft dadurch zu erzielen, dass die Tiere in Gruppen mit ähnlicher Zusammensetzung wie in der freien Wildbahn gehalten werden. Das war bei den Asiatischen Elefanten (Elephas maximus) im Tiergarten & Reiterhof Walding nicht der Fall, ebenso wenig wie bei den Nasenbären (Nasua nasua), den Magellanpinguinen (Spheniscus magellanicus) und den Wasserschweinen (Hydrochoerus hydrochaeris) im Wild & Erlebnispark Enghagen. Alle diese Tiere wurden alleine gehalten, statt paarweise oder in Gruppen, wie von der Viehverordnung Nr. 2 (486/2004) vorgeschrieben. Umgebungsbereicherung in einem Gehege gibt den Tieren auch die Möglichkeit zu ruhen, sich vor aggressiven Gefährten zu verstecken oder vor den Blicken der Öffentlichkeit. Während dieser Untersuchung wurde das Versagen festgestellt, diese grundlegenden Regeln der Tierhaltung zu erfüllen, was in allen Fällen das Wohlbefinden der Tiere bedrohen kann. Als eine Angelegenheit für sofortige Aufmerksamkeit müssen alle zuständigen Behörden in ganz Österreich durch regelmäßige Inspektionen durch kompetente Beamte und Veterinärmediziner sicherstellen, dass alle Zoos in ihrem Zuständigkeitsbereich die Prinzipien des Tierwohlergehens einhalten. Die Erfüllung dieser Anforderungen sollte niemals die alleinige Verantwortung des Zoos sein. Während größere Zoos mit besseren Mitteln leichter höhere Standards der Tierpflege erfüllen können, ist das definitiv nicht bei allen österreichischen Zoos der Fall. Regelmäßige Weiterbildung des exekutiven Personals und des Landestierombudsmannes ist absolut notwendig, um Übereinstimmung in der Anwendung der Standards und verbesserter Zielerfüllung zu gewährleisten. Alles in allem erfüllen die ausgewählten österreichischen Zoos ihre Vorgaben nicht, was die Bereitstellung geeigneter Lebensräume betrifft, die die biologischen Bedürfnisse der Tiere erfüllen und ihnen erlauben, ihr natürliches Verhalten auszuleben. Der Bedarf an Aus- und Weiterbildung der zuständigen Behörden, um minderwertige Lebensumstände und mangelhafte Pflege zu erkennen und ihnen eine Leitlinie zur Durchsetzung von Verbesserungen zu geben, ist offensichtlich und dringend.


36 Zusammenfassung Die geprüften österreichischen Zoos … •  Leisten keinen nennenswerten Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt •  Leisten keinen nennenswerten Beitrag zur e-situ-Erhaltung von Arten •  Leisten keinerlei nennenswerten Beitrag von erzieherischem Wert für die breite Öffentlichkeit •  Leisten ungenügende Maßnahmen für den Schutz der Öffentlichkeit vor Risiken wie Verletzung oder Krankheitsübertragung •  Leisten nicht für alle dort gehaltenen Tiere angemessene Behausungen •  Leisten keine Einhaltung aller Vorgaben, die das TSchG vorschreibt


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QUELLENNACHWEIS Austrian Independent (2011). Affe beißt Buben. 08.02.2011. http://austrianindependent.com/news/General_News/2011-02-08/6241/Monkey_bites_boy (zuletzt gesehen am 25.02. 2011). BBC (2009a). Tiere flüchten aus Gehegen. 10.08.2009. http://news.bbc.co.uk/1/hi/england/hampshire/8194168.stm (zuletzt gesehen am 25.02. 2011). BBC (2009b). Wildhunde brechen aus Tierpark aus, 11.02.2009. http://news.bbc.co.uk/1/hi/england/kent/7883629.stm (zuletzt gesehen 25.02.2011 2011). Clubb, R., Rowcliffe, M., Lee, P., Mar, K. U., Moss, C. & Mason, G. J. (2009). Fruchtbarkeit und Bevölkerungsfähigkeit bei weiblichen Zooelefanten: Probleme und mögliche Lösungen. Animal Welfare 18(3): 237-247. Clubb R., Rowcliffe M., Lee P., Mar K. U., Moss C. & Mason G. J. (2008). Beeinträchtigte Überlebensmöglichkeiten von Zooelefanten. Science. 2008; 322 (5908):1649. Crockett, C., Bielitzki, J., Carey, A. & Velex, A. (1989). Kong Spielzeuge als Bereicherungsgegenstände für einzeln eingeschlossene Makaken. Laboratory Primate Newsletter, 28: 21-22. Ratsdirektive (EU) 1999/22/EU vom 29.03.1999 betreffend der Haltung wildlebender Tierarten in Zoos Bereitstellung einer Inventarliste von invasiven fremden Tierarten für Europa (DAISIE): www.alien-europe.org (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Department for Environment, Food and Rural Affairs (2004). Standards der modernen Zoopraktiken 2004. http://www.defra.gov.uk/wildlife-pets/zoos/zf-handbook.htm (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Department for Environment, Food and Rural Affairs (2008). Handbuch des Zooforums http://www.defra.gov.uk/ wildlife-pets/zoos/zf-handbook.htm (zuletzt gesehen am 25.02. 2011). EAZA. www.eaza.net (zuletzt gesehen am 24.02. 2011). ENDCAP (2009). Exzellentes Tierwohlergehen in Europa http://www.bornfree.org.uk/fileadmin/user_upload/files/ reports/Animal_Welfare.pdf (zuletzt gesehen am 25.02 2011). EuroFAW. http://www.eurofawc.com/home/12 (zuletzt gesehen am 25.02. 2011). Eurogroup for Animals (2008). Bericht über die Einbindung der EU-Zoodirektive http://www.eurogroupforanimals.org/ pdf/reportzoos1208.pdf (zuletzt gesehen am 25.02. 2011). Europäische Rote Liste. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/index_en.htm (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Fàbregas, M. C., Guillén-Salazar, F. & Garcés-Narro, C. (2010). Das Risiko zoologischer Parks als potentieller Wegbereiter für die Einführung nicht-heimischer Arten. Biol. Invasions, DOI 10.1007/s10530-010-9755-2. Bundesgesetz zum Schutz von Tieren (Tierschutzgesetz - TSchG) 2004/2010 (BGBl I Nr. 118/2004). https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 (zuletzt gesehen am 15.02.2011). Gesundheitsministerium http://www.bmg.gv.at/ (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Fowler, M. E. & Mikota, S. K. (2006). Biologie, Medizin und Chirurgie bei Elefanten Oxford, Blackwell Publishing Ltd. Harris, M., Harris, S. & Sherwin, C. (2008). Pflege, Unterbringung und Haltung von Elefanten in britischen Zoos. Report für DEFRA. University of Bristol. Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo. http://www.haus-des-meeres.at/ (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Hochwarter, T. (2009). Schönbrunn hat Bestnoten in Europa. Austrian Times, 13.05.2009. http://www.austriantimes.at/index.php?id=13232 (zuletzt gesehen am 24.02.2009). InfoZoos, (2006). Die Gesundheit in Zoos, Anpassung der spanischen Zoos an das Gesetz 31/2003. InfoZoos, (2008). Die Gesundheit in Zoos, Anpassung der Zoos der Kanarischen Inseln an das königliche Dekret 31/2003. International Union for Conservation of Nature (IUCN) Red List of Threatened SpeciesTM. www.iucnredlist.org (zuletzt gesehen am 25.02.2011).


38 Jordan, B. (2005). Wissenschaftlich gestützte Prüfung des Tierwohlergehens: Wildlebende und in Gefangenschaft lebende Tiere. Rev. sci. tech. Off. int. Epiz., 24 (2), 515-528. Lewis, M., Presti, M., Lewis, M. & Turner, C. (2006). Die Neurobiologie der stereotypen Verhalten I: Umweltkomplexität. In Mason, G. & Rushen, J. Stereotypes Tierverhalten: Grundlagen und Anwendungen zum Tierwohlbefinden, 2. Auflage. Trowbridge, Cornwall, Cromwell Press. Viehaltungsverordnung Nr. 1 (Bundesgesetzblatt Nr.485/2004) und Nr. 2 (Bundesgesetzblatt Nr.486/2004). http://www.vetmeduni.ac.at/tierschutzrecht/infoservice/tierschutzrecht/ (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Mallapur, A., Qureshi, Q. & Chellam, R. (2002). Gehegebauweise und Raumnutzung für Indische Leoparden (Panthera pardus) in 4 Zoos in Südindien. Journal of Applied Animal Welfare Science, 5 (2), 111-12. Mason, G. & Rushen, J. (2006). Stereotypes Tierverhalten: Grundlagen und Anwendung zum Tierwohlbefinden, 2. Auflage. Trowbridge, Cornwall, Cromwell Press. Naturhistorisches Museum Wien. http://www.nhm-wien.ac.at/ (zuletzt gesehen am 25.02.2011). OZO. http://www.ozo.at/ (zuletzt gesehen am 25.02. 2011). Piller (2007). Tigerflucht aus Gehege stellt Experten vor ein Rätsel. The Boston Globe, 28.12.2007. http://www.boston.com/ news/nation/articles/2007/12/28/tigers_escape_from_enclosure_puzzles_specialists/ (zuletzt gesehen am 25.02.2011). Pruetz, J. D. & Bloomsmith, M. A. (1992). Vergleich von zwei veränderbaren Objekten als Bereicherung für in Gefangenschaft lebende Schimpansen. Journal of Animal Welfare, 1: 127-137. Rees, P. A. (2005). Wird die EU Zoodirektive die Rolle der Zoos in der Artenerhaltung verbessern? Oryx 39(2), 128-131. Shine, C., Kettunen, M., ten Brink, P., Genovesi, P. & Gollasch, S. (2009). Technische Unterstützung zur EU-Strategie betreffend invasiver Arten (IAS) – Empfehlungen zu Vorgehensweisen zur Kontrolle von negativen Auswirkungen von IAS auf die europäische biologische Vielfalt, Schlussbericht für die EU-Kommission. Institute for European Environmental Policy (IEEP), Brussels, Belgium. 35 http://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/ docs/Shine2009_IAS_Final%20report.pdf (zuletzt gesehen am 28.10.2010). Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten, Bundesland Vorarlberg, erhalten am 07.08.2009. Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten, Bundesland Steiermark, erhalten am 10.09.2009. Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten, Bundesministerium für Gesundheit, erhalten am 21.09.2009. Swaisgood, R. & Sheperdson, D. (2006). Umgebungsbereicherung als Strategie zur Milderung von stereotypen Verhalten von Zootieren. In Mason, G. & Rushen, J. Stereotypes Tierverhalten: Grundlagen und Anwendung zum Tierwohlbefinden, 2. Auflage. Trowbridge, Cornwall, Cromwell Press. Österreichische Zoo-Datenbank. http://at.zoo-infos.org/ (zuletzt gesehen am 24.02. 2011). Schweizer Bundesrat (2008). Tierschutzverordnung Schweiz. http://www.admin.ch/ch/d/sr/4/455.1.de.pdf (zuletzt gesehen am 26.11. 2010). Tiergarten & Reiterhof Walding. http://www.tiergartenwalding.com/cms/ (zuletzt gesehen am 24.02. 2011). Tierpark Stadt Haag. http://www.tierparkstadthaag.at/ (zuletzt gesehen am 24.02.2011). Wild & Erlebnispark Enghagen. http://www.wild-erlebnispark.at/ (zuletzt gesehen am 25.02.2011). WAZA: www.waza.org (zuletzt gesehen am 28.10.2010). World Organisation for Animal Health (2010). Gesundheitskodex für Landtiere 2010. http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_sommaire.htm (zuletzt gesehen am 15.11.2010). Zooverordnung BGBl. II Nr. 491/2004 idF BGBl. II Nr. 30/2006. http://www.vetmeduni.ac.at/uploads/media/Zooverordnung.pdf (zuletzt gesehen am 25.02.2011).


39 Born Free Foundation Die Born-Free-Stiftung ist eine internationale Wohltätigkeitsorganisation für Wildtiere, gegründet von Virginia McKenna und Bill Travers nach ihren Rollen in dem Filmklassiker Born Free. Heute, unter der Leitung ihres Sohnes Will Travers, ist Born Free weltweit für das Tierwohlergehen und für sensible Artenerhaltung im Einsatz. Born Free unterstützt und verwaltet ein breites Spektrum an Projekten und Kampagnen. Wir begrüßen sowohl Mitgefühl, als auch Wissenschaft bei der Festlegung eines Plans, dessen Absicht es ist, eine Änderung der öffentlichen Meinung zu erreichen, zu beeinflussen und zu fördern – weg von der Haltung wildlebender Tiere in Gefangenschaft. Wir arbeiten mit Regierungen, der Tourismusindustrie und gleichgesinnten Organisationen, um die Einhaltung bestehender Gesetze und die Verbesserung der Lebensbedingungen für derzeit in Zoos gehaltene Wildtiere zu erreichen. Durch unsere Politik des Mitgefühls in der Artenerhaltung bieten wir bedrohten Arten und ihren natürlichen Lebensräumen Schutz rund um den Erdball. In Zusammenarbeit mit örtlichen Gemeinschaften entwickelt Born Free humane Lösungen, um sicherzustellen, dass Mensch und Natur konfliktfrei zusammenleben können. www.bornfree.org.uk ENDCAP ENDCAP ist eine europäische Koalition aus 27 NGOs und Wildtierexperten aus 20 europäischen Ländern, die sich auf das Wohlergehen und den Schutz von Wildtieren in Gefangenschaft spezialisiert hat. Durch Arbeit mit europäischen Institutionen, Regierungen und Experten zielt ENDCAP darauf ab, Wissen und Verständnis über die Bedürfnisse von Wildtieren in Gefangenschaft zu verbessern, geltende Rechtsvorschriften zu wahren, höhere Standards anzustreben und vor allem das Konzept von Wildtierhaltung in Gefangenschaft generell in Frage zu stellen. www.endcap.eu ÖSTERREICHISCHER TIERSCHUTZVEREIN (ÖTV) Der Österreichische Tierschutzverein (ÖTV) ist der aktivste Tierschutzverein in Österreich. Er ist gemeinnützig, unabhängig, überparteilich und überkonfessionell und arbeitet ohne Subventionen aus Steuergeldern. Seine Arbeit finanziert er gänzlich aus Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen von Tierfreunden. Der ÖTV leistet in ganz Österreich praktische und aufklärende Tierschutzarbeit. Im Zuge seiner praktischen Arbeit für den Tierschutz werden die vorbildlichen „Franz von Assisi-Höfe“ betrieben, wo verstoßene, verletzte oder aus Not gerettete Tiere ein artgerechtes Zuhause finden. Für Tiere in Not bietet der ÖTV weiters einen rund um die Uhr einsatzbereiten Tierrettungsdienst. Außerdem werden internationale Tier- und Artenschutzprojekte unterstützt. Ein besonderes Anliegen ist dem ÖTV die Verbesserung der Lebensbedingungen von Zootieren mit dem Ziel einer generellen Abschaffung von Zoos. Der ÖTV versteht sich als Stimme und Anwalt der Tiere. Er betreibt Lobbyingarbeit und leistet Informations- und Aufklärungsarbeit durch zahlreiche Publikationen, allen voran der monatlich erscheinenden Zeitschrift „Tier & Natur“ mit mehreren hunderttausend Lesern. www.tierschutzverein.at EU ZOO-REPORT 2011 Projektmanager: Daniel Turner Bsc (Hons) MBiol MSB. Biologe Daniel ist Senior Operations Officer bei der Born-Free-Stiftung und arbeitet für diese Organisation seit dem Jahr 2000, nach zwei Jahren ehrenamtlichen Außeneinsatzes bei Artenerhaltungsprojekten im Ausland. Er ist Teil des Teams, das für die Entwicklung und Verwaltung der Wildtierschutz-Projektpläne verantwortlich ist, unter der Schirmherrschaft für das Kernprojekt der Organisation, “ZooCheck”. Report Methodology: Für mehr Details zur Methodik und um auch andere Berichte einzusehen, die als Teil dieses Projekts veröffentlicht wurden, besuchen Sie www.euzooinquiry.eu Kontaktinfo: Um die in diesem Dokument besprochenen Themen zu diskutieren oder für zusätzliche Information zu ENDCAP und der Initiative “Europas vergessene Tiere” kontaktieren Sie bitte Daniel Turner - daniel@bornfree.org.uk c/o Born Free Foundation, 3 Grove House, Foundry Lane, Horsham, West Sussex RH13 5PL, UK. + 44 (0)1403 240 170 Produziert für die Koalition ENDCAP www.endcap.eu durch die internationale Wohltätigkeitsorganisation für Wildtiere, die Born Free Foundation Charity No: 1070906 www.bornfree.org.uk Die Born-Free-Stiftung möchte folgenden Menschen für ihre Mithilfe und Unterstützung bei der Erstellung des ZooReports 2001 danken: ENDCAP-Mitgliedsorganisationen, Bill Procter; Blas Cernuda; Marcos Garcia-Gasco Romeo; Mirjam Schwarz; Mirjana Plavac; und Tamara Miczki. Genz besonderen Dank auch Thomas Brzostowski für seine Liebe zum Detail, seine Geduld und Entschlossenheit, dieses Projekt zu einem erfolgreichen Ende zu bringen.


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