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WIRTSCHAFT

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Katasterreform geplant – Auswirkung auf Schenkungen

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Der kürzlich von der Regierung vorgestellte Gesetzesentwurf zur Steuerreform sieht u.a. eine Reform der Katastererträge vor. Das Thema ist bekannt: das heutige Katasterwesen wurde im Prinzip in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ersonnen. Die Katasterwerte wurden in der Folge zwar mehrmals angepasst, entsprechen aber heute vielfach nicht mehr den Marktwerten. Vor allem in Gebieten mit einer starken Preisentwicklung im Immobiliensektor entsprechen die Katasterwerte nur einem Bruchteil der effektiven Marktwerte. Mit der Katasterreform sollen diese Werte nun an die Marktwerte angeglichen werden. Denn: zahlreiche Steuern (z.B: GIS, Schenkungssteuern, Register-, Hypothekar- und Katastersteuer) werden auf den Katasterwert der Immobilie berechnet. Wenn dieser nun angepasst wird, steigen automatisch auch die Steuern die z.B. bei der Übertragung von Immobilien fällig werden, denn die Schenkung von Immobilien und Betrieben an Kinder und Enkelkinder ist in Italien bisher steuerlich stark begünstigt. Für die Schenkungsteuer bestehen hohe Freibeträge: Schenkungen an den Ehepartner und an Verwandte in direkter Linie (Kinder, Enkelkinder usw.) sind bis zu einem Wert von einer Million Euro von der Schenkungsteuer befreit. Erst ab diesem Betrag fällt die Schenkungsteuer in Höhe von 4% an. Als zusätzliche Erleichterung kann bei der Übertragung von Immobilien i.d.R. eben zusätzlich der Katasterwert angewandt werden, der meistens weit unter dem Marktwert liegt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die häufig geäußerte Besorgnis, dass mit der Schenkung jede Sicherheit verloren geht und der Schenkungsgeber befürchten muss, im Alter auf der Straße zu stehen, sollten die Beschenkten das Vermögen verprassen, kann mit 100% Sicherheit vermieden werden: der Schenkungsgeber hat die Möglichkeit, für sich – und evtl. nach seinem Ableben auch für den Ehepartner – den Rückbehalt des lebenslangen Fruchtgenussrechtes vorzusehen. Somit hat der Schenkungsgeber das Recht, Zeit seines Lebens in der Immobilie zu leben, er kann die Immobilie aber auch vermieten, beschließen sie leer zu lassen oder sie anderweitig nutzen – alle Einkommen stehen ausschließlich ihm zu. Ganz nebenbei können durch den Rückbehalt des lebenslangen Fruchtgenussrechtes die Übertragungsgebühren zusätzlich deutlich gesenkt werden. Steigt nun der Katasterwert, steigen automatisch auch die Steuern, die bei der genannten Übertragung anfallen. Wer also mit einer Übertragung an die nächste Generation liebäugelt, sollte die entsprechende Operation besser so bald als möglich umsetzen. Denn wenn die Pläne der Regierung umgesetzt werden, ist dies ab 2022 wesentlich teurer.

Serviceleute aufgepasst! Trinkgelder sind zu besteuern

Mit dem erst kürzlich erlassenen Gerichtsurteil Nr. 26510 vom 30. 09. 2021, hat der Kassationsgerichtshof ein aufsehenerregendes Urteil gefällt in Bezug auf die Trinkgelder, welche ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit erhält: die Trinkgelder müssen laut Auffassung des obersten Gerichtshofs voll besteuert werden. Konkret ging es um folgenden Sachverhalt: Der Empfangschef eines Luxushotels auf Sardinien hatte auf Jahresbasis einen ansehnlichen Betrag an Trinkgelder erhalten, diese aber nicht besteuert. Dieser Fall führte zu einem langen Rechts-

Die 3 G’s auf den „Glüh“-Kindl-Märkten: Getrunken Getrunken Getrunken

streit: Vorerst gab die regionale Steuerkommission von Sardinien dem Empfangschef Recht mit der Begründung, dass die als Trinkgeld erhaltenen Beiträge nicht steuerpfl ichtig sind, da sie zufällig sind und direkt von den Kunden ohne jegliche Beziehung zum Arbeitgeber erhalten werden. Mit diesem Urteil gab sich das Finanzamt aber nicht zufrieden und hat beim Kassationsgerichtshof Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Beträge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhalten worden seien und somit auf alle Fälle versteuert werden müssen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die Beschwerde begründet: die Richter verweisen auf Artikel 51 des Einkommenssteuergesetzes, der besagt, dass die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus allen Beträgen bestehen, welche der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erhält. Somit ist klar, dass zum Einkommen des Arbeitnehmers auch das Trinkgeld zählt und versteuert werden muss, auch wenn es sich hierbei um freie Zuwendungen von Seiten Dritter (und nicht vom Arbeitgeber) handelt. Die Auswirkungen des Urteils sind weitreichend: nicht nur, dass das Einkommen versteuert werden muss (zu einem Steuersatz zwischen 23% und 43%) – auf den Einkommen sind zudem die Sozialversicherungsbeiträge fällig! Fraglich bleibt, wie das Finanzamt das Urteil nun bei den Kontrollen anwenden will: Während es für die Beträge, welche über zurückverfolgbare Zahlungsmittel (Kreditkarte, Bankomatzahlungen usw.) bezahlt werden, es zukünftig keinen Ausweg vor der Besteuerung gibt, wird es für die in bar erhaltenen Trinkgeldern für das Finanzamt vermutlich sehr schwierig werden, die Steuerzahler zu kontrollieren.

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