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BDI-Bewertung

Muttergesellschaft oder eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei der Tochtergesell-

schaft. Der globale Mindeststeuersatz gilt auf länderbezogener Basis, d. h. es wird nur das Besteuerungsniveau innerhalb eines Staates betrachtet. Eine Verrechnung von niedrigbesteuerten Einkünften in einem Staat mit höherbesteuerten Einkünften in einem anderen Staat ist nicht zulässig. Unklarheit herrscht jedoch noch über die Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

BDI-Bewertung

Der BDI unterstützt die Einigung des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS über diese globale Lösung (Säule 1 und Säule 2). Im Ergebnis wird damit ein „Level Playing Field“ bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen geschaffen. Für die deutsche Wirtschaft ist nun bei der Umsetzung entscheidend, dass kein unverhältnismäßiger Aufwand und keine Doppelbesteuerung der Unternehmen entstehen. Zudem muss die globale Einigung dazu führen, Sondersteuern wie nationale Digitalsteuern oder eine europäische Digitalabgabe zu vermeiden bzw. bereits eingeführte Digitalsteuern rückwirkend abzuschaffen.

Umfassende Folgen für die deutschen Unternehmen

Im Zuge der Umsetzung der Regelungen zu Säule 1 und Säule 2 ergeben sich für die deutschen Unternehmen, aber auch für die Finanzverwaltung, umfassende Folgen, und zwar sowohl mit Hinblick auf die Erstanwendung als auch mit Hinblick auf die nachfolgenden Anwendungszeiträume.

Zudem begründen die Detailregelungen hohe Doppelbesteuerungsrisiken der Unternehmen. Es bedarf verbindlicher Kollisionsregeln zwischen den Staaten, um eine Mehrfachbesteuerung zu verhindern. Ebenso müssen internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsmechanismen verbessert und verbindlich ausgestaltet werden.

Zahlreiche offene technische Details

Die vorgesehene Ausgestaltung der technischen Details in den kommenden Monaten erfordert eine deutliche Vereinfachung der Vorschläge, sodass eine Umsetzung für die Unternehmen und die Finanzverwaltung im Jahr 2023 ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Aus Unternehmensperspektive verbleiben zahlreiche Unklarheiten.

Dies gilt insbesondere für die vorgesehenen Regelungen zur weltweiten Neuverteilung des Steueraufkommens aus Unternehmensgewinnen (Säule 1). Um den Marktstaaten Besteuerungsrechte zuzuweisen, müssen Umsatzerlöse zu den Marktstaaten der Endverbraucher zurückverfolgt werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen konsumiert bzw. genutzt werden. Unternehmen können jedoch grundsätzlich den Warenempfänger und Rechnungsempfänger feststellen, i. d. R. nicht jedoch den Letztverbraucher. Oftmals ist es – auch vor dem Hintergrund zwischengeschalteter lokaler Vertriebsgesellschaften – schlicht nicht möglich festzustellen, an welchen Endkonsumenten ein Produkt geht. Vor diesem Hintergrund sollte daher besonders darauf geachtet werden, dass sich Regeln zur Bestimmung der Umsätze („revenue sourcing“) auf einen internationalen Konsens stützen, um das Risiko von Streitigkeiten zu minimieren. Darüber hinaus mangelt es nach wie vor an notwendigen Konkretisierungen zur relevanten Steuerbemessungsgrundlage. Diese soll zwar mit geringfügigen Anpassungen auf einem unternehmensrechtlichen Ergebnis aufbauen („financial accounting income“), jedoch herrscht nach wie vor Unklarheit über die konkreten Anpassungen.

Um Streitigkeiten durch verbindliche und wirksame Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsmechanismen zu begegnen, müssen sich diese auf alle Elemente des OECD-Vorschlags beziehen und dürfen nicht nur für die von „Amount A“ betroffenen Unternehmen gelten.

Positiv zu bewerten ist, dass die Rentabilität, die neben der Umsatzschwelle ausschlaggebend dafür ist, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von „Amount A“ fällt oder nicht, auf Basis eines Mittelungsmechanismus berechnet werden soll.

Auch bei der globalen Mindeststeuer (Säule 2) gibt es noch zahlreiche offene Fragen, die über den globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 Prozent hinausgehen. Neben der Frage der Bemessungsgrundlage für den globalen Mindeststeuersatz betrifft dies auch den Umgang mit latenten Steuern für temporäre Differenzen („deferred tax accounting“). Latente Steuern sind aus Sicht der Industrie grundsätzlich miteinzubeziehen, da der effektive Steuersatz auf Basis des Einkommens nach IFRS ermittelt wird und sich ansonsten unstimmige Ergebnisse ergeben. Sofern Anpassungen an temporären Differenzen vorgenommen werden, sollte dies nur vereinzelt erfolgen, um zielgenau potenzielle Steuervermeidung zu unterbinden. Aus Sicht der deutschen Industrie sollte die Steuerbemessungsgrundlage angelehnt an die auf Ebene der Muttergesellschaft geltenden Rechnungslegungsstandards wie IFRS/US-GAAP bestimmt werden. Darüber hinaus sind im Marktstaat festgesetzte und gezahlte Quellensteuern zu berücksichtigen. Ebenso entscheidend sind Fragen der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Doppelbesteuerung. Hier bedarf es noch wesentlicher Fortschritte und zwingender Vereinfachungen, um den administrativen Aufwand für die Unternehmen zu begrenzen. Darüber hinaus ist eine international abgestimmte Mustergesetzgebung ebenso wie eine international abgestimmte Umsetzung durch ein multilaterales Instrument (MLI) essenziell.

Die Sachanlagen- und Lohnkostenanteile im substanzbasierten Carve-out, die berechtigen, den Mindeststeuersatz zu unterschreiten, sind grundsätzlich begrüßenswert. Dies gilt insbesondere für die erhöhte Übergangsfrist von zehn Jahren, allerdings könnten die Anteile für Sachanlagen und Lohnkostenanteile dennoch insgesamt höher ausfallen.

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