Gutachten zur Umsetzbarkeit der Fonds-Lösung zur Finanzierung der Spurenstoff-Elimination in Kläranl

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Gutachten zur Umsetzbarkeit der vom BDEW in die Diskussion gebrachten Fonds-Lösung zur Finanzierung der Spurenstoff-Elimination in Kläranlagen

16 Mecoprop

0,1

10,00

28,09

281

0,33 %

17 Nonylphenol (4-Nonylphenol)

0,3

3,33

82,90

276

0,32 %

0,009

111,11

1,79

199

0,23 %

0,000035

28.571,43

0,01

196

0,23 %

0,2

5,00

36,61

183

0,21 %

Zwischensumme

98,51 %

18 Diflufenican 19 17-α Ethinylöstradiol 20 Erythromycin

Tab. 3: Ergebnisse für die TOP-20-Spurenstoffe im Untersuchungsgebiet Quelle: Oelmann, Mark und Christoph Czichy (2019), S. 36.

Die Gesamtanzahl aller Schadeinheiten bildet i. V. m. den Gesamtkosten die Grundlage zur Ermittlung des Fonds-Beitrags pro Schadeinheit (siehe Kapitel 3.3). Die relative Schädlichkeit eines Spurenstoffs spiegelt den Finanzierungsanteil seiner Inverkehrbringer an den Gesamtkosten wider (siehe Kapitel 3.4). Die Ergebnisse in Tab. 3 verdeutlichen, dass auf wenige der 151 untersuchten Spurenstoffe eine hohe kumulierte relative Schädlichkeit entfällt. Tatsächlich sind die TOP-10-Spurenstoffe für mehr als 95 % der relativen Schädlichkeit verantwortlich. Gleichzeitig befinden sich außerhalb der TOP-20-Liste viele im Hinblick auf die relative Schädlichkeit nahezu vernachlässigbare Spurenstoffe. Deshalb ist neben der oben beschriebenen Erweiterung der Stoffliste auch darüber zu diskutieren, welche Spurenstoffe im Rahmen der Fonds-Lösung zu bepreisen wären und für welche sinnhafterweise eine De-minimis-Regel gelten könnte. Weshalb eignet sich eine Grenzwertüberschreitung als Ansatz zur Bepreisung? Bei der Bepreisung der Inverkehrbringer von Spurenstoffen über das Fonds-Modell bietet sich ein Ansatz an, der auf die Grenzwertüberschreitungen von Stoffen in Gewässern abstellt. Durch eine Grenzwertüberschreitung ist ein potenzieller adverser Effekt auf die aquatische Umwelt wahrscheinlich. Durch die Verwendung von offiziellen Grenzwerten wie beispielsweise UQN, die ebenfalls als Grundlage für Maßnahmen und Sanktionen von der EU und ihren Mitgliedsländern dienen, scheint Rechtssicherheit gegeben. Insbesondere im Vergleich mit pauschalen Ansätzen (z. B. einer Abgabe auf alle Arzneimittel) hat der Nachweis einer Grenzwertüberschreitung den Vorteil, dass durch die Produktion oder Verwendung eines Stoffes eine ernsthafte Belastung eines Gewässers und der aquatischen Umwelt aufgetreten ist. Alternativ könnte auch über eine Wassernutzungsgebühr nachgedacht werden, die hier gleichwohl nicht weiterverfolgt wird. Diese würde bedeuten, dass alle im Gewässer detektierten Stoffe, ausgewertet werden und ihre relative Schädlichkeit zu berechnen wäre. Hierbei werden auch Konzentrationen unterhalb von Grenzwerten berücksichtigt, da sie das Gewässer belasten.

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