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8.5 Erbschafts- und Schenkungssteuern Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Sache der Kantone. Der Bund erhebt weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang an die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie an die Vermächtnisnehmer. Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden. Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist der Kanton Schaffhausen berechtigt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz auf Kantonsgebiet hatte. Lediglich ausserkantonale Grundstücke müssen im entsprechenden Standortkanton versteuert werden. Auch bei der Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen fällt die Steuer im Wohnsitzkanton des Schenkenden an, ausser es handelt sich um ein ausserkantonales Grundstück oder eine ausserkantonale Immobilie, die wiederum im Standortkanton besteuert wird. Steuerpflichtig sind grundsätzlich die Empfänger der Vermögensanfälle und Zuwendungen. Bei der Erbschaftssteuer sind es die Erben und Vermächtnisnehmer, bei der Schenkungssteuer die Beschenkten. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine einmalige Steuer. Sie wird bei Erbschaften in der Regel auf dem Wert des Vermögensanfalls zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet. Bei Schenkungen ist deren Wert zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs massgebend. Grundsätzlich ist für die Steuerberechnung bei beiden Steuern der Verkehrswert ausschlaggebend. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen gelten namentlich für Wertpapiere, Grundstücke und Versicherungsleistungen. Im Kanton Schaffhausen sind Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen und Ehegatten steuerfrei. Alle anderen Empfänger von Erbschaften sind in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad verpflichtet, eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Eltern und Stiefeltern können einen Freibetrag von CHF 30’000.–, alle übrigen Zuwendungsempfänger einen Frei betrag von CHF 10’000.– geltend machen. Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch denselben Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt. Die einfache Steuer berechnet sich aus der Erbschaft multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz: –– 2 Prozent für die ersten CHF 10’000.– –– 3 Prozent für die weiteren CHF 10’000.– –– 4 Prozent für die weiteren CHF 20’000.– –– 5 Prozent für die weiteren CHF 40’000.– –– 6 Prozent für die weiteren CHF 60’000.– –– 7 Prozent für die weiteren CHF 90’000.– –– 8 Prozent für die weiteren CHF 130’000.– –– 9 Prozent für die weiteren CHF 160’000.– –– 10 Prozent für die weiteren CHF 180’000.– –– Für Beträge über CHF 700’000.– beträgt die Steuer einheitlich 8 Prozent. Die einfache Steuer wird anschliessend zusätzlich mit einem Faktor entsprechend des Verwandtschaftsgrads multipliziert: –– Eltern (inkl. Adoptiv- und Stiefeltern) Faktor 1 –– Geschwister (inkl. Halbgeschwister), Grosseltern Faktor 2 –– Verwandte des elterlichen Stamms Faktor 3 –– Verwandte des grosselterlichen Stamms Faktor 4 –– Alle Übrigen Faktor 5 Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer wird mehrheitlich auf ein Nachlassinventar abgestellt, das beim Tod des Erblassers zu erstellen ist. Beispiel: Nach dem Tod von F. Taler, dessen letzter Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen lag, geht es um die Verteilung seiner Erbschaft im Gesamtwert von CHF 10 Mio. Seine Frau und seine beiden Kinder erhalten insgesamt CHF 9 Mio. und müssen darauf keine Steuern bezahlen. Im Testament schriftlich festgehalten und beglaubigt, profitiert zusätzlich ein Neffe von F. Taler im Umfang von CHF 1 Mio. von der Erbschaft. Dieser wird jedoch aufgrund des entfernteren Verwandtschaftsgrades (Faktor 3) mit einer Erbschaftssteuer von CHF 240’000.– belastet. Die Schenkungssteuer wird aufgrund einer Steuererklärung veranlagt, die im Kanton Schaffhausen vom Beschenkten abzugeben ist.