16 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN
3.2.5
Rückstellungen für Grossreparaturen
3.2.6
Garantierückstellung
3.2.7
Rückstellung für Forschung und Entwicklung
3.2.8
Steuerneutrale Umstrukturierungen
3.2.9
Arbeitgeberbeitragsreserven
Unter bestimmten Voraussetzungen sind neben Abschreibungen auch objektbezogene Rückstellungen für Grossreparaturen zugelassen. Dabei ist zu beachten, dass in der Buchhaltung keine Unterhaltspauschale eingesetzt und die tatsächlichen Ausgaben für die Grossreparaturen dem Rückstellungskonto belastet werden. Als jährliche Rückstellung werden zwei Prozent des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt 20 Prozent des Steuerwertes nicht überschreiten darf.
Auf dem garantiepflichtigen Umsatz sind pauschal zwei Prozent des Jahresumsatzes als Rückstellung zulässig. Von der Pauschalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem Verkauf von Handelswaren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von Aufträgen.
Unternehmen dürfen zu Lasten der Erfolgsrechnung Rücklagen für künftige wissenschaftliche oder technische Forschung und Entwicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens 10 Prozent des Reingewinns, insgesamt höchstens CHF 1 Mio.
Das schweizerische Steuerrecht bietet flexible und attraktive Rahmenbedingungen für zahlreiche Formen der Unternehmensumstrukturierung wie etwa Fusionen, Umwandlungen von einer AG in eine GmbH, Auf- und Abspaltungen in mehrere Betriebe oder Teilbetriebe, den Austausch von Beteiligungsrechten und die Übertragung von betrieblichem Vermögen innerhalb von Konzerngesellschaften. Als Grundsatz gilt, dass Umstrukturierungen steuerneutral sind, wenn die Übertragung von Aktiven und Passiven zu steuerlichen Buchwerten erfolgt und das Steuersubstrat in der Schweiz erhalten bleibt.
Bei Arbeitgeberbeitragsreserven handelt es sich um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Die Reservenbildung ist bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ohne nähere Begründung zulässig. Um eine zweckwidrige Verwendung der Reserve zu verhindern, müssen die entsprechenden Mittel tatsächlich an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Es genügt folglich nicht, die Beiträge im Rahmen einer Rückstellung rein buchhalterisch zu verbuchen. In der Praxis wird die Rückstellung dann akzeptiert, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert sechs Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird.
3.2.10 Verlustvortrag
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. In begründeten Einzelfällen können neben oben genannten allgemeinen Gestaltungsmöglichkeiten weitere Gewinnkorrekturen begründet sein. Hier empfiehlt es sich, vorgängig das Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen, um die individuelle Situation frühzeitig zu erläutern.
3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft 3.3.1
Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen Betriebsgesellschaft
Die üblichsten Gesellschaftsformen, welche unter der Rubrik «ordentliche Betriebsgesellschaft» besteuert werden, sind die juristischen Personen GmbH und AG. Ebenso wird auch die Genossenschaft als ordentliche Betriebsgesellschaft besteuert. Ausnahmen bilden die in den nächsten Kapiteln beschriebenen, steuerlich privilegierten Gesellschaftsformen. Die juristische Person bildet das Steuersubjekt. Zum Steuerobjekt zählen auf Bundesebene der Gewinn, auf Kantons- und Gemeindeebene der Gewinn und das Eigenkapital. Beim Bund beträgt der Gewinnsteuertarif 8.5 Prozent des Gewinns nach Steuern. Die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern werden basierend auf einem Einheitstarif von 5 Prozent berechnet und anschliessend mit dem Steuerfuss von Kanton und Gemeinde multipliziert.