aufsichtsrechtlicher Sicht Mängel im Risikoma-
tionale Finanzfragen (SIF) geführt. Die FINMA
nagement oder in der Organisation eines Instituts
wirkt mit Fokus auf ihre gesetzlichen Kernaufgaben
festzustellen sind.
unterstützend mit.
Zentral ist der Umstand, dass die Entgegennahme und das Verwalten nicht deklarierter Ver-
Foreign Account Tax Compliance Act
mögenswerte ausländischer Kunden unter der seit
Mit dem US-amerikanischen Foreign Account
Jahrzehnten geltenden Schweizer Rechtsordnung,
Tax Compliance Act (FATCA) wird auf den
abgesehen von spezifischen Fallkonstellationen,
1. Januar 2013 ein neues Konzept im Umgang
zulässig und insbesondere nicht strafbar ist. Daran
mit US-Personen eingeführt, die im Ausland
änderte auch die Übernahme von OECD-Standard 26
Geschäftsbeziehungen unterhalten. FATCA hat
im März 2009 nichts. Gestützt auf die angepassten
sehr weitreichende Auswirkungen, nicht nur auf
Doppelbesteuerungsabkommen, kann die Schweiz
US-Personen (Kunden), sondern auch auf US- und
seither in Fällen von Steuerhinterziehung sowie
Nicht-US-Finanzinstitute. Im Zentrum stehen jene
zu reinen Veranlagungszwecken ausländischen
Finanzintermediäre, bei denen angesichts ihres
Steuerbehörden Amtshilfe leisten. Damit werden
Geschäftsfeldes ein hohes Potenzial für Steuerhin-
auch mehr Informationen über Beihilfehandlungen
terziehung geortet wird. Die FINMA ist nicht zur
an ausländische Behörden übermittelt. Diese Hand-
Durchsetzung ausländischer Gesetze berufen. Sie
lungen sind nach ausländischem Recht oft strafbar.
erwartet aber von den Beaufsichtigten, dass sie
Das führt zu einer zusätzlichen Erhöhung der im
abklären, ob sie unter den Geltungsbereich von
ausländischen, nicht aber im schweizerischen Recht
FATCA fallen. Zudem sind die Beaufsichtigten auf-
begründeten Risiken der beteiligten Akteure.
gefordert, ihre strategischen Handlungsoptionen
Die Verhandlungen im Steuerdossier Schweiz–
zu prüfen.
USA werden vom Staatssekretariat für interna
UBS-Kundendaten: Bundesgericht bestätigt Entscheid der FINMA Die FINMA ordnete am 18. Februar 2009 gestützt auf Art. 26 des Bankengesetzes (BankG) die Herausgabe einer klar begrenzten Zahl von UBS-Kundendaten an US-Behörden an, um eine drohende Anklage durch die US-Behörden und damit eine akute Bedrohung der Liquidität und der Stabilität der Bank zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Herausgabe der Bankkundendaten am 5. Januar 2010 als rechtswidrig. Am 15. Juli 2011 kam das Bundesgericht letztinstanzlich zu einem anderen Entscheid. Es hiess die von der FINMA eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gut. Nach dem Bundesgericht lässt sich das Vorgehen der FINMA zwar nicht auf Art. 26 BankG abstützen, jedoch konnte sich die FINMA nach Auffassung des obersten Gerichts auf die polizeiliche Generalklausel berufen. Die Gefahr für die ökonomische Stabilität sowie für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts war akut. Zudem hatte der Bundesrat die FINMA ersucht, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um eine Anklageerhebung gegen die UBS zu verhindern.
Jahresbericht 2011 | FINMA
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