FINMA Annual Report 2011 DE

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aufsichtsrechtlicher Sicht Mängel im Risikoma-

tionale Finanzfragen (SIF) geführt. Die FINMA

nagement oder in der Organisation eines Instituts

wirkt mit Fokus auf ihre gesetzlichen Kernaufgaben

festzustellen sind.

unterstützend mit.

Zentral ist der Umstand, dass die Entgegennahme und das Verwalten nicht deklarierter Ver-

Foreign Account Tax Compliance Act

mögenswerte ausländischer Kunden unter der seit

Mit dem US-amerikanischen Foreign Account

Jahrzehnten geltenden Schweizer Rechtsordnung,

Tax Compliance Act (FATCA) wird auf den

abgesehen von spezifischen Fallkonstellationen,

1. Januar 2013 ein neues Konzept im Umgang

zulässig und insbesondere nicht strafbar ist. Daran

mit US-Personen eingeführt, die im Ausland

änderte auch die Übernahme von OECD-Standard 26

Geschäftsbeziehungen unterhalten. FATCA hat

im März 2009 nichts. Gestützt auf die angepassten

sehr weitreichende Auswirkungen, nicht nur auf

Doppelbesteuerungsabkommen, kann die Schweiz

US-Personen (Kunden), sondern auch auf US- und

seither in Fällen von Steuerhinterziehung sowie

Nicht-US-Finanzinstitute. Im Zentrum stehen jene

zu reinen Veranlagungszwecken ausländischen

Finanzintermediäre, bei denen angesichts ihres

Steuerbehörden Amtshilfe leisten. Damit werden

Geschäftsfeldes ein hohes Potenzial für Steuerhin-

auch mehr Informationen über Beihilfehandlungen

terziehung geortet wird. Die FINMA ist nicht zur

an ausländische Behörden übermittelt. Diese Hand-

Durchsetzung ausländischer Gesetze berufen. Sie

lungen sind nach ausländischem Recht oft strafbar.

erwartet aber von den Beaufsichtigten, dass sie

Das führt zu einer zusätzlichen Erhöhung der im

abklären, ob sie unter den Geltungsbereich von

ausländischen, nicht aber im schweizerischen Recht

FATCA fallen. Zudem sind die Beaufsichtigten auf-

begründeten Risiken der beteiligten Akteure.

gefordert, ihre strategischen Handlungsoptionen

Die Verhandlungen im Steuerdossier Schweiz–

zu prüfen.

USA werden vom Staatssekretariat für interna­

UBS-Kundendaten: Bundesgericht bestätigt Entscheid der FINMA Die FINMA ordnete am 18. Februar 2009 gestützt auf Art. 26 des Bankengesetzes (BankG) die Herausgabe einer klar begrenzten Zahl von UBS-Kundendaten an US-Behörden an, um eine drohende Anklage durch die US-Behörden und damit eine akute Bedrohung der Liquidität und der Stabilität der Bank zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Herausgabe der Bankkundendaten am 5. Januar 2010 als rechtswidrig. Am 15. Juli 2011 kam das Bundesgericht letztinstanzlich zu einem anderen Entscheid. Es hiess die von der FINMA eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gut. Nach dem Bundesgericht lässt sich das Vorgehen der FINMA zwar nicht auf Art. 26 BankG abstützen, jedoch konnte sich die FINMA nach Auffassung des obersten Gerichts auf die polizeiliche Generalklausel berufen. Die Gefahr für die ökonomische Stabilität sowie für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts war akut. Zudem hatte der Bundesrat die FINMA ersucht, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um eine Anklageerhebung gegen die UBS zu verhindern.

Jahresbericht 2011 | FINMA

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