AKTUELL
30. Oktober
20
1005786
Gerichtliches Verbot Auf das Gesuch der Genossenschaft Migros Aare, Industriestrasse 20, 3321Schönbühl, wird hiermit jede Besitzesstörung des gesamten Grundstücks GB Solothurn, Nr. 850 (Wengistrasse 13), richterlich untersagt. Insbesondere verboten sind: – Das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte, insbesondere der Nichtkundenzone. – Das Verpflegen ausserhalb der bezeichneten Verpflegungsbereiche. – Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit. – Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen, insbesondere Betriebs- und Verkehrsbeeinträchtigungen, Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen und andere Immissionen. – Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte. – Das Darbieten oder der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Plakaten durch Unbefugte. – Jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft. Bewilligt: 8. August 2014 Richteramt Solothurn-Lebern Amtsgerichtspräsident sig. von Felten Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht 1006328 Klage einzureichen (Art 259 f. ZPO). 1003381