> AUS SOLOTHURN UND LEBERN BAUPUBLIKATION BAUPUBLIKATION Bauherr: Swisscom AG Claudio Odermatt Floraweg 2, 6002 Luzern Bauobjekt: Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen / SOBM
Bauherrin: Müller Nicole Schöngrünstrasse 25/2 4500 Solothurn Bauobjekt: Umnutzung zu Sushi-Take-away Öffnungszeiten: Di bis Sa von 8.00–22.00 Uhr, Mo und So geschlossen Bauplatz: Schaalgasse 3
Grundstück: GB-Nr. 2673 Projektverfasser: Hitz und Partner AG Tiefenaustrasse 2 3048 Worblaufen
Einsprachefrist: 17. Oktober 2019
Planauflage: Stadtbauamt Baselstrasse 7, 4502 Solothurn
Planauflage: Stadtbauamt Baselstrasse 7, 4502 Solothurn Einsprachefrist: 17. Oktober 2019 Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel an das Stadtbauamt zu richten.
Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel an das Stadtbauamt zu richten. Solothurn, 3. Oktober 2019 STADTBAUAMT SOLOTHURN
1391594/So
Solothurn, 3. Oktober 2019 STADTBAUAMT SOLOTHURN
1391662/So
BAUPUBLIKATION Bauherrin: IN2 GmbH Ritterquai 6, 4500 Solothurn vertreten durch Immopart AG Weissensteinstrasse 71 4503 Solothurn
Bauplatz: Ritterquai 6 Grundstück: GB-Nr. 1007
Einsprachefrist: 17. Oktober 2019 Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel an das Stadtbauamt zu richten. Solothurn, 3. Oktober 2019 STADTBAUAMT SOLOTHURN
1391583/So
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1388192/So 1370182/So
Planauflage: Stadtbauamt Baselstrasse 7, 4502 Solothurn
Gemeinden: Bellach, Langendorf, Lommiswil, Oberdorf und Solothurn
Gegenstand: Fahrbahnerneuerung auf sechs Teilabschnitten, Erneuerung der Bahnstromanlage, behinderten gerechter Umbau der Station Lommiswil Im Holz, Instandset zung bzw. Ersatz des Geissloch viadukts in Bellach und Instand setzung der Strassenüberführung Schützenmattstrasse Lommiswil. Rodung einer Waldfläche für eine Installationsfläche beim Geisslochviadukt. Für Detailin formationen wird auf die öffent lich aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verord nung über das Plangenehmi gungsverfahren für Eisenbahn anlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). UVP-Pflicht: Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutz gesetz (USG; SR 742.140.2). Der Umweltverträglichkeits bericht ist Teil der Planvorlage.
Bauobjekt: Umnutzung 2. Obergeschoss in 2 Showrooms und Bed and Breakfast
Projektverfasser: IN2 GmbH, Raya Fankhauser Ritterquai 6, 4500 Solothurn
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der BLS Netz AG betreffend Solothurn–Moutier, Erneuerung Südstrecke (Lose 1 und 2)
Gesuchstellerin: BLS Netz AG, Anlagen & Projekte, Genfergasse 11, 3001 Bern
Grundstück: GB-Nr. 571 Projektverfasserin: Müller Nicole Schöngrünstrasse 25/2 4500 Solothurn
Bauplatz: Benedikt-Hugi-Strasse 45
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Amtlicher Anzeiger | 3. Oktober 2019
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 7. Oktober 2019 bis 5. November 2019 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Stadtbauamt Solothurn, Baselstrasse 7, 4502 Solothurn. Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (bauliche Veränderungen, Terrainveränderungen, Land und Rechtserwerb, Dienstbarkeiten, Rodung) werden während der Auflagefrist im Gelände aus gesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausge schlossen. Innerhalb der Aufla gefrist sind auch sämtliche ent eignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädi gung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18 f. Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forde rungen gilt Art. 41 des EntG. Einwände betreffend die Aus steckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, beim BAV vorzubringen. Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Be kanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG). Bern, 3. Oktober 2019 Bundesamt für Verkehr 3003 Bern
1391763/So
13391684/So
Trauer-Café Sonntag, 6. Oktober 2019 14 bis 17 Uhr «Roter Turm», Solothurn www.hospizgruppe-so.ch