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Azeiger_40_2019

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> AUS SOLOTHURN UND LEBERN BAUPUBLIKATION BAUPUBLIKATION Bauherr: Swisscom AG Claudio Odermatt Floraweg 2, 6002 Luzern Bauobjekt: Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen / SOBM

Bauherrin: Müller Nicole Schöngrünstrasse 25/2 4500 Solothurn Bauobjekt: Umnutzung zu Sushi-Take-away Öffnungszeiten: Di bis Sa von 8.00–22.00 Uhr, Mo und So geschlossen Bauplatz: Schaalgasse 3

Grundstück: GB-Nr. 2673 Projektverfasser: Hitz und Partner AG Tiefenaustrasse 2 3048 Worblaufen

Einsprachefrist: 17. Oktober 2019

Planauflage: Stadtbauamt Baselstrasse 7, 4502 Solothurn

Planauflage: Stadtbauamt Baselstrasse 7, 4502 Solothurn Einsprachefrist: 17. Oktober 2019 Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel an das Stadtbauamt zu richten.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel an das Stadtbauamt zu richten. Solothurn, 3. Oktober 2019 STADTBAUAMT SOLOTHURN

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Solothurn, 3. Oktober 2019 STADTBAUAMT SOLOTHURN

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BAUPUBLIKATION Bauherrin: IN2 GmbH Ritterquai 6, 4500 Solothurn vertreten durch Immopart AG Weissensteinstrasse 71 4503 Solothurn

Bauplatz: Ritterquai 6 Grundstück: GB-Nr. 1007

Einsprachefrist: 17. Oktober 2019 Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel an das Stadtbauamt zu richten. Solothurn, 3. Oktober 2019 STADTBAUAMT SOLOTHURN

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Wir bewerten und verkaufen Ihr Haus/ Ihre Wohnung und beraten Sie gerne bei einem unverbindlichen Gespräch. Mark Bracher AG Mark Bracher, 079 251 33 66 www.markbracher.ag Bracher Immobilien AG Reto Bracher, 079 251 09 40 www.bracherimmobilien.ch

1388192/So 1370182/So

Planauflage: Stadtbauamt Baselstrasse 7, 4502 Solothurn

Gemeinden: Bellach, Langendorf, Lommiswil, Oberdorf und Solothurn

Gegenstand: Fahrbahnerneuerung auf sechs Teilabschnitten, Erneuerung der Bahnstromanlage, behinderten­ gerechter Umbau der Station Lommiswil Im Holz, Instandset­ zung bzw. Ersatz des Geissloch­ viadukts in Bellach und Instand­ setzung der Strassenüberführung Schützenmattstrasse Lommiswil. Rodung einer Waldfläche für eine Installationsfläche beim Geisslochviadukt. Für Detailin­ formationen wird auf die öffent­ lich aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verord­ nung über das Plangenehmi­ gungsverfahren für Eisenbahn­ anlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). UVP-Pflicht: Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutz­ gesetz (USG; SR 742.140.2). Der Umweltverträglichkeits­ bericht ist Teil der Planvorlage.

Bauobjekt: Umnutzung 2. Obergeschoss in 2 Showrooms und Bed and Breakfast

Projektverfasser: IN2 GmbH, Raya Fankhauser Ritterquai 6, 4500 Solothurn

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der BLS Netz AG betreffend Solothurn–Moutier, Erneuerung Südstrecke (Lose 1 und 2)

Gesuchstellerin: BLS Netz AG, Anlagen & Projekte, Genfergasse 11, 3001 Bern

Grundstück: GB-Nr. 571 Projektverfasserin: Müller Nicole Schöngrünstrasse 25/2 4500 Solothurn

Bauplatz: Benedikt-Hugi-Strasse 45

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Amtlicher Anzeiger | 3. Oktober 2019

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 7. Oktober 2019 bis 5. November 2019 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Stadtbauamt Solothurn, Baselstrasse 7, 4502 Solothurn. Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (bauliche Veränderungen, Terrainveränderungen, Land­ und Rechtserwerb, Dienstbarkeiten, Rodung) werden während der Auflagefrist im Gelände aus­ gesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausge­ schlossen. Innerhalb der Aufla­ gefrist sind auch sämtliche ent­ eignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädi­ gung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18 f. Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forde­ rungen gilt Art. 41 des EntG. Einwände betreffend die Aus­ steckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, beim BAV vorzubringen. Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Be­ kanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG). Bern, 3. Oktober 2019 Bundesamt für Verkehr 3003 Bern

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Trauer-Café Sonntag, 6. Oktober 2019 14 bis 17 Uhr «Roter Turm», Solothurn www.hospizgruppe-so.ch


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