AUTO & Wirtschaft 06/2014

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MANAGEMENT

tile Wertminderung“ hinzuzurechnen. Als Ausgleich dafür, dass eine Reparatur außerhalb einer Fachwerkstätte von potenziellen Autokäufern skeptisch beurteilt wird. Das führt zu Preisabschlägen, um die der „objektive Minderwert“ aufzufetten ist. „Die Obergrenze stellen zumeist die gewerblichen Reparaturkosten dar“, führt dies aus der Sicht der Praktiker dazu, dass bei sehr jungen Fahrzeugen der „objektive Minderwert“ annähernd den vollen gewerblichen Reparaturkosten entspricht. Händisch lässt sich das kaum mehr berechnen. Dafür gibt es Programme wie etwa „Kfz-Bewertung 3.0.“, das auch Alters- und Verschleißreduktionen rechnerisch berücksichtigt. Im Extremfall kann durch die Berücksichtigung des „objektiven Minderwertes“ bei älteren Fahrzeugen in schlechtem Zustand und mit sehr vielen Vorschäden durch einen neuen Schaden kein messbarer objektiver Minderwert eintreten, da der Gesamtwert des Fahrzeuges dadurch nicht mehr betroffen wird. Unklar ist auch häufig, wie weit sich ein Vorschaden auf die merkantile Wertminderung eines Neuschadens auswirkt. In der Vergangenheit neigten viele Schadensbegutachter dazu, bei reparierten (oder auch unreparierten) Vorschäden dem Opfer des neuerlichen Unfalls gar keine merkantile Wertminderung zuzuerkennen. Das ist falsch. Es ist vielmehr die alte – durch den Vorschaden bewirkte – merkantile Wertminderung zu ermitteln. Zusätzlich ist die merkantile Wertminderung des Neuschadens zu berechnen und von dieser die „alte“ merkantile Wertminderung in Abzug zu bringen. Auf diese Differenz hat der Geschädigte beim Haftpflichtschaden Anspruch. (Beim Kaskoschaden ist jegliche merkantile Wertminderung von Haus aus ausgeschlossen). Viel Rechenarbeit, die sich dank anwenderfreundlicher Programme aber flott erledigen lässt.

Wiederbeschaffungswert mit Vorschäden Vorschäden können zusätzlich noch einen Einfluss darauf

Kfz-Sachverständiger Dr. Wolfgang Pfeffer

haben, ob die Reparatur eines Neuschadens überhaupt noch zulässig ist oder ob bereits ein – unechter – Totalschaden vorliegt. Denn sie beeinflussen die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Unfallautos – und damit die Tunlichkeit oder Untunlichkeit einer Reparatur. • Reparierte Vorschäden sind bei der Kalkulation des Wiederbeschaffungswertes als merkantile Wertminderung zu berücksichtigen. • „Bei unreparierten Vorschäden muss der durch die Vorschäden verursachte objektive Minderwert ermittelt und vom normalen Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden“, weisen die Experten darauf hin, dass es – entgegen der häufig angewandten Praxis – dabei nicht auf die tatsächliche Kosten der Reparatur des Vorschadens ankommt. • (KNÖ)


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