Buch_des_Fastens_Deutsch

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lieferte von Abū Sa‘īd al-Khudrī, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, dass der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Fastet nicht ununterbrochen. Doch wer von euch ohne Unterbrechung fasten will, der soll bis zur Morgendämmerung fasten.“ Das Fasten am ‘arafa-Tag für den Pilger, der sich auf dem Berg ‘arafa befindet „aufgrund seiner, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, Untersagung, den ‘arafa-Tag zu fasten, für den, der sich dort befindet.“ [Überliefert von Abū Dawūd und von al-Hākim zu sahīh erklärt] Dies wurde als „verhasst“ eingestuft, so dass sich der Pilger ganz seinen Bittgebeten widmet. Das Fasten in der letzten Hälfte des Monats sha‘bān, da der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wenn die Mitte des Monats sha‘bān erreicht ist, so fastet nicht (mehr).“ [Überliefert von den Überlieferern und von Ibn Habbān zu sahīh erklärt]

Der Reisende: Damit der Reisende vom Fasten befreit ist, müssen folgende Reisebedingungen erfüllt sein: * Es muss sich um eine Reise handeln, in der es um eine Entfernung geht oder die man in einer Gemeinschaft Reise nennen kann (gemäß dem bekannten Meinungsunterschied zwischen den Gelehrten). * Die Ortschaft soll mit all den dazugehörigen Gebäuden hinter sich gelassen werden, denn die Gelehrten untersagen die Befreiung vom Fasten vor dem Verlassen der Ortschaft, da dann die Reise noch nicht in die Tat umgesetzt wurde; der Reisende zählt in dem Fall noch nicht als solcher. Allah sagt: „Und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.“ [sūrat al-baqara:185] Man zählt noch nicht als Reisender, solange man die Ortschaft nicht verlassen hat. Wenn man sich also innerhalb der Ortschaft bewegt, so gelten die Regeln der Anwesenheit, so dass auch das Gebet nicht gekürzt werden darf. * Weiterhin muss die Reise in einem erlaubten Rahmen stattfinden, darin sind sich die Gelehrten einig, und ihr Zweck darf nicht die Umgehung des Fastens sein. Es ist dem Reisenden erlaubt, nach der Einigkeit der Ummah, nicht zu fasten, egal ob er in der Lage dazu wäre oder nicht oder ob ihm das Fasten schwer fiele oder nicht, so dass er des Fastens entbunden ist und das Gebet kürzen darf, selbst wenn er unter den angenehmsten Bedingungen reist. [Gesammelte Rechtsgutachten, 25/210] Wer im Ramadan eine Reise beschließt, so soll er die Absicht für das Fastbrechen nicht fassen, bis er sich auf den Weg macht, denn vielleicht stellt sich seiner Reise etwas in den Weg. [Qur‘an-Deutung von al-Qurtubī, 2/278] Des weiteren soll der Reisende nicht sein Fasten brechen, bevor er nicht seine Ortschaft mit sämtlichen dazugehörigen, bewohnten Häusern verlassen hat, doch sobald er die letzten Gebäude hinter sich gelassen hat, so kann er sein Fasten brechen. Das gleiche gilt für das Flugzeug, sobald es gestartet und die bebaute Fläche verlassen hat. Wenn bereits der Flughafen außerhalb seiner Ortschaft liegt, so kann er schon dort sein Fasten brechen. Wenn jedoch der Flughafen innerhalb der Ortschaft liegt oder zu ihr gehört, so darf er sein Fasten noch nicht brechen, da er sich immer noch in der Ortschaft befindet. Wenn die Sonne bereits untergegangen ist und der Reisende sein Fasten Seite 35

Das Buch des Fastens


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