vom Bf zu unterschreiben.21) Der Bezeichnung als „Bescheidbeschwerde“ bedarf es nicht.22) Weist die eingebrachte Bescheidbeschwerde ein Formgebrechen auf, hat die AbgBeh dem Bf aufzutragen, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben (§ 85 Abs 2 BAO).23) Die Frist ist auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, erforderlichenfalls auch mehrmals, zu verlängern. Ab 1. 1. 2014 kommt auch diesem Fristverlängerungsantrag ausdrücklich fristhemmende Wirkung zu (§ 245 Abs 5 iVm Abs 3 BAO).24) Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird, und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Bf zugestellt wird (§ 245 Abs 5 iVm Abs 4 BAO). Kommt der Bf dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nach, hat die AbgBeh die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung für zurückgenommen zu erklären (§ 85 Abs 2 iVm § 263 Abs 1 lit b BAO). e) Inhalt der Bescheidbeschwerde Die Bescheidbeschwerde hat nach § 250 Abs 1 BAO vier Punkte zu beinhalten: & Die Bezeichnung des Bescheids, gegen den sich die Bescheidbeschwerde richtet (lit a leg cit): Aus dem Inhalt der Bescheidbeschwerde muss sich zum einen ergeben, wogegen sich die Beschwerde richtet, zum anderen darf für die AbgBeh aufgrund des Vorbringens des Bf aber auch kein Zweifel darüber bestehen, welcher Bescheid angefochten werden soll;25) & die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit b leg cit); & die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit c leg cit): Die AbgBeh soll klar erkennen können, welche Unrichtigkeit der Bf dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will.26) Das Vorbringen, die Abgaben seien unrichtig festgesetzt worden, wäre daher nicht ausreichend;27) & eine Begründung (lit d leg cit): Durch eine Begründung soll die AbgBeh erfahren, aus welchen Gründen der f das Beschwerdebegehren für gerechtfertigt bzw erfolgversprechend hält.28) Erfüllt der Bf eines oder mehrere dieser Kriterien nicht, hat die AbgBeh einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, dem der Bf innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen hat (§ 85 Abs 2 BAO).29) Allenfalls ist die Bescheidbeschwerde durch die AbgBeh mittels Beschwerdevorentscheidung für zurückgenommen zu erklären (§ 85 Abs 2 iVm § 263 Abs 1 lit b BAO). In der Bescheidbeschwerde, spätestens jedoch im Vorlageantrag, kann der Bf die Entscheidung des VwG durch den Senat sowie eine mündliche Verhandlung beantragen. Auch der Beitretende kann die Entscheidung durch Senat sowie eine mündliche Verhandlung verlangen, sofern er dies in seiner Beitrittserklärung beantragt (§ 272 Abs 2 Z 1 und § 274 Abs 1 Z 1 BAO). Ein Antrag in einem einen inhaltlichen Mangel behebenden30) bzw ergänzenden Schreiben vermittelt weder ein subjektives Recht auf Entscheidung durch einen Senat noch ein solches auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.31)
Mit 1. 1. 2014 können solche Anträge auch dann gestellt werden, wenn ein Bescheid gem § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheids tritt. Nach § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Der Bf kann den Antrag auf Entscheidung durch Senat oder eine mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren (an die Stelle des früheren tretenden) Bescheids stellen (§ 272 Abs 2 Z 1 lit d sowie § 274 Abs 1 Z 1 lit d BAO). Beispiel: Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens hebt die AbgBeh nach Maßgabe des § 300 BAO32) den angefochtenen Bescheid auf und erlässt einen Ersatzbescheid. Gem § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den Ersatzbescheid gerichtet. Der Bf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ersatzbescheids einen Antrag auf mündliche Verhandlung bzw auf Senatsentscheidung stellen.
f) Wirkung der Bescheidbeschwerde Die Einbringung einer Bescheidbeschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids wird daher nicht gehemmt und die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO). Der Bf kann jedoch – wie bisher – einen Antrag auf Aussetzung nach Maßgabe des § 212 a Abs 1 BAO stellen. Möglich ist dies bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (§ 212 a Abs 3 BAO).33) Die Entscheidung über den Ablauf der Aussetzung erfolgt durch die AbgBeh entweder anlässlich einer 21) § 85 Abs 2 BAO e contrario; die Unterschrift ist aber ohnehin deshalb erforderlich, um den Beschwerdeführer eindeutig auch als Absender zu identifizieren (vgl dazu VwGH 3. 10. 2013, 2012/06/0229). Ist eine Bescheidbeschwerde nicht unterschrieben, kann dieser Mangel im Zuge eines Mängelbehebungsauftrags nach § 85 Abs 2 BAO korrigiert werden. 22) Ritz, BAO4 § 243 Tz 5. 23) Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags steht, sofern die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO erfüllt sind, nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl etwa VwGH 18. 12. 1987, 85/17/0082; 7. 7. 2011, 2010/15/0024). 24) ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 17; zur Hemmung s auch Fellner/ Peperkorn in Ehrke-Rabel, Rz II/37. 25) VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/0042; 24. 6. 2009, 2007/15/0041. 26) VwGH 27. 6. 2013, 2010/15/0213; 28. 5. 2008, 2008/15/0123; 15. 11. 2005, 2004/14/0108. 27) VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0081; VwGH 27. 6. 2013, 2010/15/ 0213. 28) Ritz, BAO4 § 250 Tz 14; Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar (1994) 2575 f; VwGH 27. 6. 2013, 2010/15/0213; 31. 5. 2011, 2008/15/0331; 28. 5. 2008, 2007/15/0246; 21. 1. 2004, 99/13/ 0120. 29) Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags steht, sofern die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO erfüllt sind, nicht im Ermessen (vgl etwa VwGH 18. 12. 1987, 85/17/0082; 7. 7. 2011, 2010/15/ 0024). 30) VwGH 28. 5. 2009, 2008/15/0046. 31) VwGH 24. 3. 2009, 2006/13/0156; zur mündlichen Verhandlung auch VwGH 23. 11. 2011, 2008/13/0090; 27. 3. 2008, 2004/13/ 0141; 17. 10. 2007, 2004/13/0180; Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen (2013) Rz III/22, III/29; Fischerlehner, Abgabenverfahren § 272 BAO Anm 3, § 274 BAO Anm 2. 32) Siehe dazu Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel, Rz III/66 ff. 33) Zum Aussetzungsantrag ausführlich Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel, Rz II/19 ff.
SCHWERPUNKT
ABGABENVERFAHREN NEU
taxlex 2014
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