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WGG idF der Novelle 2016! § 14 a
WGG
Erhaltung
Klarstellend sei auch noch angemerkt, dass es sich bei den gemäß Z 2 b in der Erhaltungspflicht der Bauvereinigung befindlichen mitvermieteten Einrichtungsgegenstände nicht um solche handelt, die dem Mieter von seinem Vormieter entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurden; ebenso sind das nicht solche Einrichtungsgegenstände, die der Vormieter der Bauvereinigung überlassen hat und die diese dem Mieter unentgeltlich zur Verfügung stellt oder überträgt. So soll die Bauvereinigung etwa für einen vom Vormieter in der Wohnung zurückgelassenen Vorzimmerverbau nicht erhaltungspflichtig sein, wenn sie diesen dem nachfolgenden Mieter ohne Entgelt überlässt. Die Formulierung in Z 7 lautet nun gleich, wie die Regelung in § 14 Abs. 2 b; beide Regelungen zielen auf behinderten-, kinder- oder altengerechter Maßnahmen „an allgemeinen Teilen der Baulichkeit“ ab, nicht aber auf derartige Maßnahmen in den Miet- oder Nutzungsgegenständen. Literatur: Etzersdorfer, Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG (2007); Prader, Zu Ausnahmen im WGG, immolex 2008, 78; Vonkilch, Die gesetzliche Ausgestaltung der vertraglichen Erhaltungspflicht und die Grenzen ihrer Disponibilität, wobl 2008, 281, 309; Stabentheiner, Die Wohnrechtsnovelle 2015, wobl 2015, 2; Prader, WRN 2015 – große Auswirkungen mit vielen Fragen, RdU 2015/14; Mitterer, Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes auf das Mietrecht, immolex 2015, 330; Prader, Die wichtigsten Änderungen der WGG – Novelle 2016, immolex 2016, 14; Prader, „Erhaltungszirkus“ im Wohnrecht – die Neuregelung im WGG, immolex 2016, 41.
Anmerkungen:
Neue Literatur
WGG
Erhaltung
Übersicht
I. Dem MRG (nicht) entsprechende Bestimmungen A. Rechtslage bis zur Nov 2016 . . . . . . . . . . . . B. Rechtslage seit der Nov 2016 . . . . . . . . . . . . II. Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung III. Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Privilegierte Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erläuterungen
Rz
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§ 14 a
letzte Rest des ursprünglich vorgesehenen besonderen Falls einer Abbruchkündigung – bleibt allerdings das Verhältnis zu den Mietern ungeregelt, die ohne Rücksicht auf Wirtschaftlichkeit als Erhaltungsarbeiten anzusehende Sanierungsmaßnahmen nach § 14 c durchsetzen können.
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I. Dem MRG (nicht) entsprechende Bestimmungen
[Erhaltung]
A. Rechtslage bis zur Nov 2016 § 14 a Abs 1 und 2 war bis 30. 6. 2000 (Einfügung der Z 7 – s 1 Rz 3 – in den Abs 2 durch die WRN 2000) mit § 3 Abs 1 und 2 MRG nahezu identisch (Baulichkeit statt Haus, Bauvereinigung statt Vermieter); zum Umfang von Erhaltungsrecht und -pflicht 97
Neu kommentiert Komplett neu geregelt!
Miet- und Wohnrecht
§ 14 a. (1) Bei der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages hat die Bauvereinigung nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Baulichkeit, die vermieteten oder zur Nutzung überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Weitergehende Ansprüche nach § 1096 ABGB – sofern sich nicht aus den dem Mieter in § 8 Abs. 1 MRG aufgetragenen Pflichten Gegenteiliges ergibt – bleiben unberührt und können im Vorhinein nicht abbedungen werden. (2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfasst: 1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Baulichkeit erforderlich sind, 2. die Arbeiten, die erforderlich sind, um einen zu vermietenden Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben; dazu zählen auch die erstmalige Herstellung eines Klosetts im Inneren, einer zeitgemäßen Badegelegenheit oder ebensolchen Wärmeversorgung. Weiters zählen dazu auch Maßnahmen, welche bei einer funktionstüchtigen, jedoch mindestens 25 Jahre alten Wärmeversorgungsanlage oder sanitären Anlage eine den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung bewirken, 2 a. die Arbeiten im Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand, die zur Behebung von ernsten Schäden der Baulichkeit oder zur Beseitigung einer vom Miet- oder sonstigen Nutzungs89
Ergänzungsband 2016, WGG 2 3 . Au f la g e Autor en: Wür t h · Zing h er · Kova nyi · E tz ers do r fer
Der Ergänzungsband 2016 zur 23. Auflage des Kurzkommentars enthält das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz idF der Novelle 2016 (BG über die Errichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, zur Änderung des BG über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl I 2015/157), die seit 1. 1. 2016 in Kraft ist: • Komplette Aktualisierung der Kommentierung in Hinblick auf die Novellierung, insbesondere die Neuregelung der Erhaltungsvorschriften • Gesetzesmaterialien (ErläutRV und Ausschussbericht) • Aktuelle Judikatur
R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016
• Neue Literatur • WBIB-G mit Materialien • Hervorhebung der Neuerungen im Gesetzestext
Ergänzungsband 2016. XXIV, 286 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-13332-0 Online-Version: www.manz.at/miet-wohnrecht
Die Autoren Hofrat des VwGH iR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth ist Autor zahlreicher Publikationen zum Miet- und Wohnrecht. Dr. Madeleine Zingher ist Rechtsanwältin in Wien. Dr. Peter Kovanyi ist Richter am LG für ZRS Wien. Dr. Ingmar Etzersdorfer ist Rechtsanwalt in Mödling. Ergänzungsband bearbeitet von Würth/ Etzersdorfer.
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