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9.2 Mutter-Kind-Pass

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Wochengeld. Die Auszahlung des Wochengeldes gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige). Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt. Die Höhe des Wochengeldes beträgt in diesem Fall 57,89 Euro pro Tag (2022). Betriebshilfe und Wochengeld müssen beantragt werden.

Zuständige Behörde:

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Weitere Informationen:

Betriebshilfe und Wochengeld: www.svs.at Mutterschaftsleistungen für Unternehmer_innen: www.usp.gv.at

9.2 Mutter-Kind-Pass

Zu Beginn der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter einen MutterKind-Pass, in den Vorsorgeuntersuchungen des Ungeborenen und der Mutter sowie Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen des Säuglings und Kleinkindes eingetragen werden. Der Mutter-Kind-Pass ist beispielsweise bei Gynäkolog_innen, bei praktischen Ärzt_innen, in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit Geburtshilfe-Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen erhältlich.

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Auch Personen, die nicht versichert sind und für die auch als Angehörige kein Anspruch besteht, können sich und ihr Baby kostenlos im Rahmen des Mutter-Kind-Passes untersuchen lassen.

Weitere Informationen:

Vor der Geburt: www.help.gv.at Mutter-Kind-Pass: www.sozialministerium.at