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5.4 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Arbeitnehmer_innen können sich, um eine Ausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren, karenzieren lassen.

Die Bildungskarenz kann bereits nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 6 Monaten vereinbart werden, wenn die_der Arbeitgeber_in zustimmt. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate; die Bildungskarenz dauert maximal 12 Monate.

In dieser Zeit wird Gehalt oder Lohn nicht weiterbezahlt, sondern die_der Arbeitnehmer_in erhält vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes bezahlt. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden (inklusive Lernzeiten) ist notwendig. Bei einem Studium gelten spezielle Regelungen.

Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis. Sie reduzieren nach Vereinbarung mit der_m Arbeitgeber_in Ihre Arbeitszeit, um sich weiterzubilden. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der_m Arbeitnehmer_in und der_m Arbeitgeber_in, die den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung regelt.

Weitere Informationen:

Bildungskarenz: www.arbeiterkammer.at Bildungskarenz für freie Dienstnehmer_innen: www.arbeiterkammer.at Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: www.help.gv.at