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5.3.1.2 Kündigung

Es besteht Urlaubsanspruch auf mindestens 5 Wochen (= 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage) im Arbeitsjahr, dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte.

Wenn im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehen, haben Arbeitnehmer_innen Anspruch auf Sonderzahlungen. Zusätzlich zum monatlichen Gehalt erhalten sie Urlaubsgeld, auch Urlaubszuschuss oder Urlaubsbeihilfe genannt, und eine Weihnachtsremuneration, auch Weihnachtsgeld genannt, beides jeweils in der Höhe eines Monatsgehalts.

Achtung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf das sogenannte 13. und 14. Monatsgehalt!

Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Darunter versteht man jenes Entgelt, das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten.

Als Arbeitnehmer_in können Sie auch geringfügig beschäftigt sein. Geringfügig beschäftigt sind Sie dann, wenn Sie nicht mehr als 485,85 Euro (2022) im Monat verdienen, unabhängig davon, wie viele Stunden Sie arbeiten.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer_innen haben dieselben Ansprüche wie andere Arbeitnehmer_innen auch, zum Beispiel das Recht auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, Sonderzahlungen.

Weitere Informationen:

Arbeitszeit: www.arbeiterkammer.at Urlaub: www.arbeiterkammer.at Arbeitnehmer_innenrechte: www.arbeiterkammer.at Geringfügige Beschäftigung: www.arbeiterkammer.at

5.3.1.2 Kündigung

Als Arbeitnehmer_in sind Sie durch Kündigungsfristen und Kündigungstermine arbeitsrechtlich abgesichert. Kündigungsfristen und -termine sind in den meisten Fällen durch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen festgelegt, andernfalls im Angestelltengesetz oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Wenn Sie selbst Ihren Job aufgeben wollen, spricht man von Arbeitnehmer_in-Kündigung. Wenn Sie Ihre_r