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5.3.1.1 Arbeitszeit und Urlaubsanspruch

Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, erhalten Sie von Ihrer_m Arbeitgeber_in unverzüglich nach Arbeitsbeginn einen Dienstzettel.

Der Dienstzettel informiert Sie über wesentliche Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag. Heben Sie den Dienstzettel gut auf, er dient bei Streitigkeiten als Beweisurkunde. Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch ist die_r Arbeitgeber_in per Gesetz zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet. Auch freie Dienstnehmer_innen haben Anspruch auf einen Dienstzettel.

Weitere Informationen:

Arbeitsvertrag und Dienstzettel: www.arbeiterkammer.at Lehre – Lehrvertrag: www.arbeiterkammer.at

5.3.1.1 Arbeitszeit und Urlaubsanspruch

Vollzeitarbeit ist nach dem Gesetz

► eine Tagesarbeitszeit von 8 Stunden (Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden); ► eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag).

Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die Wochenarbeitszeit. Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von mindestens 50 % oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit.

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden täglich, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Es sind auch andere Arbeitszeiten wie beispielsweise Teilzeitarbeit, Saisonarbeit etc. möglich.