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5.3.2 Freier Dienstvertrag

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Das ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und Kündigungstermin. Die Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden, schriftlich erfolgen oder schlüssig sein. Schlüssig ist die Kündigung dann, wenn beispielsweise die Arbeitspapiere übergeben werden.

Kündigungsfristen und -termine sind bei Angestellten und Arbeiter_innen unterschiedlich geregelt. Bevor Sie kündigen, erkundigen Sie sich nach den für Sie geltenden Regelungen!

Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kündigung anfechten. Wichtig ist, dass Sie sofort nach Zustellung der schriftlichen Kündigung oder Ausspruch der Kündigung Kontakt mit dem Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder Ihrer Gewerkschaft aufnehmen.

Achtung: Für die Anfechtung einer Kündigung gelten Fristen!

Weitere Informationen:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.arbeiterkammer.at Arbeitsrecht griffbereit: www.arbeiterkammer.at

5.3.2 Freier Dienstvertrag

Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag:

Freie Dienstnehmer_innen

► haben eine geringe oder keine persönliche Abhängigkeit, ► können sich in der Regel vertreten lassen, ► sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert, ► können eigene Arbeitsmittel verwenden,

► übernehmen keine Erfolgsgarantie, ► werden normalerweise nach Stunden bezahlt, ► sind nicht oder nur gering persönlich abgesichert.

Im Unterschied zum Werkvertrag ist keine Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Werk zu erbringen.

Freie Dienstnehmer_innen, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2022: 485,85 Euro) übersteigt, müssen von der_m Arbeitgeber_in bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden und sind somit krankenversichert. Ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit (z. B. bei Krankheit) kann Krankengeld bezogen werden. Sie sind außerdem unfall-, arbeitslosen- und pensionsversichert und unterliegen den Bestimmungen des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes (IESG). Auch freie Dienstnehmer_innen haben einen Anspruch auf einen Dienstzettel.

Achtung: Freie Dienstnehmer_innen haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz! Ohne Vereinbarung zwischen Auftraggeber_in und freier_m Dienstnehmer_in besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfreistellung und Kündigungsschutz. Kündigungsfristen und -termine sind im Dienstvertrag enthalten, oder es kommt das ABGB zur Anwendung.

Geringfügig Beschäftigte müssen von den Auftraggeber_innen unfallversichert werden. Es ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich; diese muss von den geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eingereicht werden.

Freie Dienstnehmer_innen müssen Einkommensteuer leisten, wenn ihr Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag übersteigt. Sie werden als Unternehmer_innen eingestuft und müssen beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Weitere Informationen:

Freier Dienstvertrag: www.arbeiterkammer.at Geringfügige Beschäftigung: www.arbeiterkammer.at