Der OÖ Jäger N°138

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RECHT

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) gilt nicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei. Immer wieder kommt es vor, dass Jäger ersucht werden, Hunde oder Katzen oder auch sonstige nicht jagdbare Tiere, die den Besitzern entweder lästig geworden sind, krank oder schwer verletzt sind (zB. durch einen Autounfall), außerhalb der Jagd zu töten. Im Folgenden soll dazu die Rechtslage kurz erläutert werden. Nach § 6 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen.

VON Dr. Werner Schiffner MBA FOTO Ch. Böck bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet. Der Begriff mutwillig würde durchaus darauf schließen lassen, dass darunter auch „beabsichtigt, vorsätzlich, wil-

treffen, wenn die Tat schlicht aus Lust am Töten gesetzt wurde. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die vom Besitzer ver-

Tötung von Hunden und Katzen durch Jäger Dies gilt nicht 1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren, 2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in wissenschaftlichen Einrichtungen 3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung, 4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

lentlich, absichtlich usw.“ zu verstehen ist. Aus den erläuternden Bemerkungen des Nationalrates geht aber hervor, dass „mutwillig“ einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ andeutet. Dies wird vor allem dann zu-

langte Tötung eines Hundes oder einer Katze durch einen Jäger nur dann erlaubt ist, wenn die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Dies bedeutet, dass die wissentliche Tötung von Wirbeltieren (außerhalb der Jagd oder Fischerei) grundsätzlich dem Tierarzt vorbehalten bleibt, um die sachkundige und tierschutzgerechte Tötung sicherzustellen. Ausgenommen sind Unfälle und Naturkatastrophen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. Nur in diesem Fall darf eine Person (zB. Jäger), die kein Tierarzt ist, Wirbeltiere wissentlich töten. Nach § 222 Strafgesetzbuch ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

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OÖ JÄGER

MÄRZ 2013

Auch wenn der Besitzer der Katze den Jäger noch so bittet, seine kranke Katze zu erschießen, es ist verboten!


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