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Ferien sind ein Menschenrecht

Hilmar Gernet

Ferien sind ein selbstverständlicher, für viele sogar essenzieller Bestandteil der Lebensführung geworden und werden als solche nur ungern intellektueller Reflexion unterzogen.» Die Analyse ist 22 Jahre alt. Sie stammt von der Historikerin Beatrice Schumacher und ist in ihrer Doktorarbeit «Ferien» (1890–1950) festgehalten. Den zweiten Teil ihrer Feststellung, er dürfte noch immer zutreffen, lassen wir so stehen.

«Selbstverständlich» sind Ferien derzeit gerade nicht. Zwei Jahre Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg haben unser Ferienverhalten beeinflusst. Sowohl das individuelle Verhalten gegenüber der «schönsten Zeit des Jahres» als auch die Entwicklungen bei den «Wunscherfüllern» haben sich verändert. Obwohl, das Bedürfnis «einfach wieder raus zu gehen» dürfte beim Ferienkonsum nahe an das Vor-Corona-Niveau heranreichen. Die Wertschätzung für das Reisen steigt. Man ist bereit, für Ferien mehr zu bezahlen bzw. bei den Ferien nicht zu sparen. Es besteht Nachholbedarf und die Angebote sind parat: Flüge, Hotels, Kreuzfahrtschiffe etc.

Plakat von Hotelplan aus dem Jahr 1935 (Quelle: Beatrice Schumacher, Ferien; Hotelplan AG, Zürich)

Buch-Cover aus dem Jahr 2005; «Ferien»-Plakat von Hans Falk aus dem Jahr 1942, Schweizer Zentrale für Verkehr (Quelle: Beatrice Schumacher, Ferien)

Urlaub: UNO-Charta, Artikel 24

«Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.» So steht es in Artikel 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die im Dezember 1948 von der Generalversammlung der UNO beschlossen wurde. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs waren dieser Charta zweijährige politische Diskussionen über die Grund- und die Sozialrechte aller Menschen vorausgegangen. Die Erklärung ist für die Mitgliedstaaten kein verbindliches juristisches Dokument. Dennoch hat es ein grosses moralisches und politisches Gewicht und viele Garantien haben seither den Status von Gewohnheitsrecht erlangt. Es ist jedoch einzugestehen, dass weltweit noch immer sehr viele Menschen – darunter viele Kinder – von diesen Rechten ausgeschlossen sind und ausgebeutet werden. willigt werden. Andere Urlaubsformen mussten dem Departementschef zur Entscheidung vorgelegt werden. Der zuständige Bundesrat konnte dann Urlaub bis zu drei Wochen gewähren.

Schweizer Problem

Mit Blick auf die UNO-Menschenrechtserklärung und das Ferienrecht verursachte das schweizerische Zivilgesetzbuch von 1912 besondere Schwierigkeiten. Es ordnete den Ehefrauen die Haushaltführung und die Kinderbetreuung zu. Allenfalls noch die Möglichkeit eines Zuverdiensts, sollte das Einkommen des Ehemanns als Ernährer und Haushaltvorstand für den Lebensunterhalt nicht ausreichen. Diese gesetzliche Fixierung der Rolle der (Ehe-)Frau, verbunden mit der Nichtgewährung der Bürgerrechte für die Frauen (Frauenstimmrecht 1971), ist nur zeitgeschichtlich nachzuvollziehen,

Bundesrat erteilt Urlaub

Für die Schweiz finden sich erste zaghafte, arbeitsrechtliche Ferienregelungen in einer Verordnung des Bunderates vom 21. Februar 1879. Darin sind «ausserordentliche Urlaube» für das Personal der Bundesverwaltung geregelt. Damit gemeint waren nicht Ferien im heutigen Verständnis, sondern Absenzen für Militärdienst oder für den Krankheitsfall. Solche «Urlaube» konnten vom direkten Vorgesetzten be -

Ehemann gewährt Ehefrau Ferien

Bezogen auf die Ferien verweist die Historikerin auf eine weitere Diskrepanz, die aufgrund der rollengeteilten Gesellschaft und des «bürgerlichen Familienmodells» bestand. Als Ernährer war der Ehemann und war er für die «Feriengewährung an seine Frau zu ständig». Der Arbeitsplatz der meisten Frauen lag im 19. und in weiten Teilen des 20. Jahrhunderts in der Familie (Hausarbeit, Kindererziehung). Damit war

«arbeitsrechtliches Feriendenken» nicht vereinbar mit der gesellschaftlichen Rollenzuschreibung sowie der tatsächlichen Arbeitsleistung von Ehefrauen. Die Gewährung von bezahlten Ferien war an ein Erwerbsverhältnis gebunden. Ehefrauen hatten keinen Vertrag über eine unselbständige Erwerbstätigkeit und also auch keinen Ferienanspruch.

In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass die «Sorge um das Wohl der Familie auch in den Ferien zur ersten weiblichen Pflicht» gehörte. Erst ab den 1950er Jahren wurde diese «natürliche Verpflichtung» überwunden. Es entstanden Konzepte für «Familienferien» oder «Mütterferien».

Frauen tragen touristischen Aufbruch

Nicht von Belang war die Diskrepanz zwischen UNOMenschenrechten und Frauen-Bürgerrechten in der Schweiz bei jenen Frauen, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgingen. In der Arbeitswelt waren sie nicht von der «Ferienpraxis» ausgeschlossen. Schumacher hält dazu fest, dass Frauen «unter den Ferienreisenden sehr präsent» waren. Sie meint, dass es «vor allem junge und unabhängige Frauen waren, welche den touristischen Aufbruch der 1920er Jahre trugen».

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