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Covid-19 - „Green Pass“
„Green Pass“: Neue Bestimmungen
Das Gesetzesdekret Nr. 105 vom 23.7.2021 beinhaltet neue Bestimmungen zum Thema „Green Pass“. Das neue Gesetzesdekret wird vom Land Südtirol übernommen und beinhaltet u.a. auch den staatlichen Notstand bis 31.12.2021.
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Folgendes kann ab 06. August 2021 mit dem „Green Pass“ in Anspruch genommen werden:
Dienstleistungen & Tätigkeiten:
• Verabreichung von Speisen und
Getränken in geschlossenen Räumen, sitzend an den Tischen • Hallenschwimmbäder, Schwimmzentren, Fitnessräume, Mannschaftssport, Wellnessanlagen in geschlossenen Räumen, auch in jenen von Beherbergungsbetrieben; • Öffentliche Veranstaltungen,
Events und Wettkämpfe; • Museen, andere Kulturstätten und
Ausstellungen; • Messen, Konferenzen und Kongresse; • Thermalanlagen, Themenparks und Vergnügungsparks; • Kulturzentren, Sozialzentren, beschränkt auf die Tätigkeit in geschlossenen Räumen; • Spiel- und Wetthallen, Bingosäle und Spielkasinos.
zur Zweitimpfung, sowie für 9 Monate ab der Zweitimpfung), • Genesung Sars-CoV-2 (Gültigkeit 6 Monate) oder • negativer PCR oder Antigen-Schnelltest Sars-CoV-2 (Gültigkeit 48 Stunden)
Befreiung:
Kinder unter 12 Jahren
Ausnahme:
Von der Pflicht zur Vorlage des Green Pass ausgenommen sind neben Kinder unter 12 Jahren auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind.
Anstelle des Green Passes muss eine eigene digitale Bescheinigung vorgezeigt werden. Solange aufgrund fehlender technischer Umsetzung die digitale Bescheinigung noch nicht ausgestellt wird, können Gäste die entsprechende Bescheinigung auch in Papierform vorzeigen. Personen, welche eine solche Bescheinigung vorweisen können, müssen keinen negativen Coronatest vorweisen. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Impfpflicht muss folgendes beinhalten: • die Identifikationsdaten der betreffenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum); • die Formulierung „Person von der
SARS-CoV-2-Impfung befreit. Gültige Bescheinigung für den Zugang zu den in Absatz 1, Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom 23. Juli 2021 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten - soggetto esente alla vaccinazione anti SARS-
CoV-2. Certificazione valida per consentire l’accesso ai servizi e attività di cui al comma 1, art. 3 del
DECRETO-LEGGE 23 luglio 2021, n 105“; • das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung mit folgendem Wortlaut „Zertifizierung gültig bis … - certificazione valida fino al …“ (Datum angegeben, maximal bis 30. September 2021); • Daten über den Impfdienst, für welchen der COVID-19-Impfarzt tätig ist (Name des Dienstes, Region); • Stempel und Unterschrift des bescheinigenden Arztes (auch digital); • Eintragungsnummer des Ärzteverzeichnisses oder Steuernummer des bescheinigenden Arztes.
Ergänzungen mit 01. September
Der Vorweis des Green Pass ist mit 01.09. zudem für folgende Transportmittel erforderlich: • Flugzeuge, • Busse im überregionalen Verkehr und Mietbusse mit Fahrer, • Intercity-, Intercity-Nacht und
Hochgeschwindigkeitszüge, • Schiffe und Fähren mit überregionalen Verkehr. Für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist der Vorweis des Green Pass weiterhin nicht verpflichtend.
Für weitere Details, können Sie den entsprechenden News Artikel auf unserer Verbandswebsite nachlesen oder direkt in das Dekret einsehen.