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Stellungnahme 6; abgegeben von der Magistratsdirektion

Die Kritik des StRH beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, dass der Gemeinderat im Jahr 2009 einen Kontrahierungszwang gegenüber der GBG festlegte und dieser unzulässiger Weise einerseits durch die Geschäftseinteilung, andererseits durch Vereinbarung durchbrochen wird. Speziell wird wiederholt die vereinbarte „operative Umsetzung“ durch die Baudirektion kritisiert (S 8ff, S 15ff, S 33ff).

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Kontrahierungszwang in der 66 Seiten umfassenden Anlage “Immobilienmanagement“ (einer von vier Anlagen) zum Gemeinderatsbeschluss „Neuorganisation Haus Graz“ wie folgt festgelegt wurde: 4.1.4 Kontrahierungszwang

Zur Sicherstellung der Hebung von Synergien der gemeinsamen Nutzung der IM-Leistungen muss vertraglich im Vorfeld sichergestellt werden, dass für alle Gesellschafter der GBG ein Kontrahierungszwang mit dieser besteht. IM-Leistungen außerhalb des Hauses Graz können grundsätzlich (sofern nicht mit der GBG anders vereinbart) nur über die GBG bezogen werden. Auch für die nicht an der GBG beteiligten Gesellschaften im Haus Graz sollte über das Beteiligungsmanagement eine klare Kontrahierungsempfehlung ausgesprochen werden. Mittelfristiges Ziel ist die Erbringung marktkonformer Leistungen sowie deren Verrechnung zu marktüblichen Preisen.

Stellungnahme 7; abgegeben von der Stadtbaudirektion

Die 5. Hauptgruppe der Baudirektion muss vor dem Hintergrund bewertet werden, dass sich mittlerweile die ImmobilienEigentümerrolle wieder bei der Stadt befindet und es selbstverständlich nicht delegierbare Eigentümerfunktionen geben sollte. Das geht über rein strategische Entscheidungen hinaus und umfasst wohl auch Projektentwicklungen. Die Kritik, die „operative Umsetzung“ könne nicht bei der Baudirektion sein, übersieht offenbar, dass es dabei um die operative Umsetzung im Rahmen der Projektentwicklung handelt (und nicht um die operative Planung und Ausführung) und somit in diesem Kontext noch dem strategischen Hochbau zuzuordnen ist. Weiterhin darauf zu beharren, dass die GBG (ohne Eigentümerrolle) federführend Eigentümerfunktionen übernimmt, erscheint nicht sinnvoll: So wird auf S. 32 eine „Federführung“ der GBG gefordert, wenn die errechneten Gesamtkosten oder Kostenbereiche (z.B. Außenanlagen) im Unterschied zu anderen vergleichbaren Vorhabenwesentlich höher ausfallen, um ausschlaggebende Gründe zu eruieren, dokumentieren und nach Möglichkeit günstigere Alternativen zu suchen. Das wäre mE Aufgabe des Eigentümers, der die inhaltliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Stellungnahme 8; abgegeben von der Stadtbaudirektion

Die Formulierung „operative Umsetzung wird entsprechend konkretem Projekt anlassbezogen festgelegt“ bezieht sich in der Schnittstellenregelung 2018 auf die Phase Projektentwicklung (strategischer Hochbau) und nicht auf die bauliche Umsetzung (operativer Hochbau).