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LH-Stv. Lang

Austausch mit lokalen FunktionärInnen enorm wichtig, denn sie sind die ersten AnsprechpartnerInnen für die Probleme der Bevölkerung. Das alles bestimmende Thema ist dabei nach wie vor die enorme Teuerung, unter der die Bürgerinnen und Bürger bei jedem Einkauf leiden. Bereits im April droht ein erneuter rasanter Anstieg bei den Mieten. Diese Anpassung muss laut Lang ausgesetzt, vorangegangene Erhöhungen rückgängig gemacht und die Mietpreise bis 2025 eingefroren werden. Lang fordert auch Preisdeckel im Energiebereich, der nach wie vor völlig außer Kontrolle ist. „Als Finanzreferent stellt sich für mich natürlich immer die Frage nach der Finanzierung. Das Geld für diese Maßnahmen soll durch die Abschöpfung der obszönen Übergewinne, die etwa die OMV oder der Verbund immer noch auf dem Rücken der Bevölkerung machen, hereinkommen“, so LHStv. Lang abschließend.

Rechtsanwaltsanwärterin

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Jasmin Köldorfer

§-JOURNAL

Eine Dienstbarkeit – auch Servitut genannt –ist ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, die Nutzung durch den Berechtigten zu dulden und womöglich auch eine allfällige eigene Nutzung zu unterlassen.

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten können durch Vertragsabschluss, letztwillige Verfügungen, gerichtliche Entscheidungen oder auch durch Ersitzung erworben werden.

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Dienstbarkeiten, die mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden sind. Bei diesen kommt das Recht dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks zu. Beispiele hierfür sind Wegerechte, Weiderechte oder Wasserrechte.

Zum anderen gibt es Dienstbarkeiten, die nur einer bestimmten Person eingeräumt werden. Diese werden als persönliche Dienstbarkeiten bezeichnet. Beispielsweise handelt es sich bei einem Wohnrecht um eine solche persönliche Dienstbarkeit. Wird ein Dienstbarkeitsberechtigter in seinem Nutzungsrecht durch den Eigentümer oder auch durch Dritte gestört, kann er dagegen – auch gerichtlich – vorgehen.

Gefallen lassen muss sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen, die die Ausübung der jeweiligen Nutzung nicht ernstlich erschweren oder gefährden.

Andersherum kann der Dienstbarkeitsberechtigte zwar grundsätzlich sein Recht auf jede ihm gefällige Art ausüben, die gewählte Art muss aber für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich sein. Wird die Nutzung auf eine beschwerliche oder sogar schädigende Art ausgeübt, oder dehnt der Berechtigte die Dienstbarkeit überhaupt eigenmächtig aus, hat auch der Eigentümer gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten ein Klagerecht.

PECHAR & LEITNER

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