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Neues Service-Büro der SPÖ in Weiz feierlich eröffnet

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Kamin

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Vor Kurzem wurde das neue Servicebüro der SPÖ in der Mühlgasse in Weiz eröffnet. Im Rahmen eines „Tages der offenen Tür“ hatte man die Möglichkeit, die hellen und einladend gstalteten Räumlichkeiten, verteilt auf zwei Stockwerke, zu begutachten. Zur Eröffnungsfeier konnten neben vielen interessierten Gästen auch die Bürgermeister Er- win Eggenreich (Weiz), Thomas Heim (Ratten) und LAbg. Dr. Wolfgang Dolesch (Neudau) von Regional-GF Amela Hirzberger und Landes-GF Florian Seifter begüßt werden. Geöffnet hat das neue Servicebüro Montag und Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr.

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Rechtsanwaltsanwärterin

Jasmin Köldorfer

§-JOURNAL

Eigentum ist das Recht mit einer Sache „nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen“. Ein Eigentümer kann sohin grundsätzlich mit seiner Sache tun, was er will.

Nutzung Der Eigentumswohnung

Es können sich jedoch Schranken aus dem Gesetz oder Vereinbarungen ergeben. Bei Wohnungseigentumsobjekten ist meist im Wohnungseigentumsvertrag bereits eine Widmung festgelegt, welche die erlaubte Nutzung einer Wohnung vorgibt. Ein jeder Wohnungseigentümer hat das Recht darauf, dass die festgelegte Nutzung der Wohnungen auch eingehalten wird. Will ein Wohnungseigentümer von der vereinbarten Nutzungsart abweichen, hat er die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen. Kann die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erreicht werden, besteht die Möglichkeit beim Gericht einen Antrag auf Ersetzung dieser Zustimmung zu stellen. Ob diese durch das Gericht erteilt wird, hängt vom Einzelfall ab. Es wird dabei die Vorher- der Nachher-Situation gegenübergestellt und verglichen und erörtert, wie sich die Änderung auf die Situation der übrigen Miteigentümer auswirkt. Unabdingbare Voraussetzung ist stets, dass keine schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt werden.

Eine Nutzungsänderung liegt etwa vor, wenn eine Wohnung fortan als Geschäftsräumlichkeit genutzt werden soll, oder auch wenn sich der Gegenstand oder die Betriebsform des bereits betriebenen Unternehmens ändert, zum Beispiel ein Friseurladen in ein Restaurant umgebaut werden soll.

Im Falle einer eigenmächtigen Widmungsänderung können sich die übrigen Miteigentümer mit einer Eigentumsfreiheitsklage gegen den betreffenden Wohnungseigentümer zur Wehr setzen.

Dr. Horst Pechar RECHTSANWALT Schulgasse 1, 8160 Weiz Tel. 03172/6280 www.pechar-leitner.at

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