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Versammlung
by soj.at
erweiterung um 1.000 m³ in Auersbach konnte mit der 2. Ausbaustufe der Notstromversorgung im letzten Jahr ein wichtiges Projekt zur flächendeckenden Wasserversorgung bei Blackout abgeschlossen werden. Der Verbandssitz in Fehring als Wasserkompetenzzentrum wurde mit einem Zubau des Lagers und den Logistikflächen zukunftsfit gemacht. Ende 2022 wurde mit den Investitionen zur Qualitätserhaltung des Trinkwassers in Mureck durch Errichtung einer Grundwasseranreicherung begonnen –so soll das nitratbelastete Wasser mit Hilfe von Durchmischung wieder eine hervorragende Qualität erhalten. Franz Glanz wird sich nach 42 Jahren im Dienste des Verbandes (davon 33 Jahre als GF), in den Ruhestand zurückziehen und das Zepter an seinen einstimmig gewählten Nachfolger DI Stefan Theissl übergeben. Nach der Ehrung langjähriger Mitarbeiter wurde der hydrogeologische Begleiter Univ.-Doz. Dr. Johann Fank mit der Ehrennadel in Gold ausgezeichnet.
§-JOURNAL
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Eine Dienstbarkeit – auch Servitut genannt –ist ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, die Nutzung durch den Berechtigten zu dulden und womöglich auch eine allfällige eigene Nutzung zu unterlassen.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten können durch Vertragsabschluss, letztwillige Verfügungen, gerichtliche Entscheidungen oder auch durch Ersitzung erworben werden.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Dienstbarkeiten, die mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden sind. Bei diesen kommt das Recht dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks zu. Beispiele hierfür sind Wegerechte, Weiderechte oder Wasserrechte. Zum anderen gibt es Dienstbarkeiten, die nur einer bestimmten Person eingeräumt werden. Diese werden als persönliche Dienstbarkeiten bezeichnet. Beispielsweise handelt es sich bei einem Wohnrecht um eine solche persönliche Dienstbarkeit. Wird ein Dienstbarkeitsberechtigter in seinem Nutzungsrecht durch den Eigentümer oder auch durch Dritte gestört, kann er dagegen – auch gerichtlich – vorgehen.
Gefallen lassen muss sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen, die die Ausübung der jeweiligen Nutzung nicht ernstlich erschweren oder gefährden.
Andersherum kann der Dienstbarkeitsberechtigte zwar grundsätzlich sein Recht auf jede ihm gefällige Art ausüben, die gewählte Art muss aber für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich sein. Wird die Nutzung auf eine beschwerliche oder sogar schädigende Art ausgeübt, oder dehnt der Berechtigte die Dienstbarkeit überhaupt eigenmächtig aus, hat auch der Eigentümer gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten ein Klagerecht.
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