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STEUER TIPP 160 Rekruten und eine Rekrutin wurden feierlich angelobt

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Wann ist das Aufladen von e-autos für Mitarbeiter steuerbegünstigt?

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Die Zurverfügungstellung von Elektro-Autos als Firmenwagen an Mitarbeiter kann bereits bisher steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Nun gibt es auch neue Regelungen im Hinblick auf das Aufladen solcher Fahrzeuge.

Wenn arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge am Firmenstandort unentgeltlich aufgeladen werden, muss hierfür kein steuererhöhender Sachbezug angesetzt werden.

Begünstigt ist auch der Kostenersatz an den Mitarbeiter für das Aufladen zu Hause oder an einer öffentlich zugänglichen Ladestation. Dies gilt allerdings nur für arbeitgebereigene E-Autos. Darüber hinaus ist der Kostenersatz für arbeitnehmereigene Privatladeplätze mit exakter Zuordnung der Lademenge mit € 22,247 Cent/kWh begrenzt. Ist die Zuordnung der Lademenge am Privathaus des Dienstnehmers nicht möglich, ist ein monatlicher Kostenersatz bis zu max. € 30,- begünstigt. Schafft der Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Fahrzeug an, können die Kosten hierfür bis zu einem Betrag von € 2.000,- vom Arbeitgeber übernommen werden. Sämtliche Regelungen gelten auch für Elektrokrafträder oder Elektrofahrräder.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Werner Lafer

Tel. 03112/4678-0, kanzlei@lafer-partner.at www.lafer-partner.at

160 Rekruten und eine Rekrutin gelobten kürzlich in Schandorf das Bekenntnis zur Republik Österreich, zur Österreichischen Landesverteidigung. Von den 161 Angelobten (Soldaten aus dem Burgenland, Wien, Niederösterreich und der Steiermark) werden 141 Männer und eine Frau ihren Dienst in der Montecuccoli-Kaserne in Güssing versehen. Der Rest leistet den Dienst u.a. in Eisenstadt bei der Stabskompanie des Militärkom- mandos Burgenland und beim Jägerbataillon 1 des Militärkommandos Wien ab. LR Dr. Leonhard Schneemann ist stolz auf das Österreichische Bundesheer: „Es war stets Garant für Stabilität und Sicherheit. Die Burgenländer können sich auf ihr Bundesheer verlassen, und das wird auch in Zukunft so bleiben“, betonte LR Dr. Schneemann bei der Angelobung und wünschte viel Soldatenglück und alles Gute für die Zukunft.

5 Jahre: Unternehmensberatung „Mensch Maier“ feiert Jubiläum

Nach mehr als drei Jahrzehnten als Initiator und Landesgeschäftsführer des BFI Burgenland, wo er einst mit nur einer Mitarbeiterin begann und das Institut 2017 mit 800 Mitarbeitern in jüngere Hände übergeben konnte, widmete sich der Güssinger Peter Maier einer neuen Aufgabe: Er gründete die Unternehmensberatung „Mensch Maier“ in Oberwart. Mittlerweile kann er auf fünf erfolgreiche Jahre zurückblicken: „Ich kann mit der Beratungsfirma meine ganze Erfahrung weitergeben und mit meinen Klienten jene Entwicklungen forcieren, die mir selbst viele Jahre weitergeholfen haben. Alles, was man selber erfahren hat, ist natürlich intensiver als das trocken Erlernte. Und in den 38 Jahren meiner Tätigkeit als Führungskraft gibt es wenig, was ich nicht selbst erlebt und bearbeitet habe”, betont Maier, der Klienten in erster Linie zu den Themen Organisationsentwicklung, Organisationstechnik, Kommunikationsabläufe sowie Kommunikationsstruktur berät und gemeinsame

Lösungen erarbeitet. Seine Zielgruppe sind kleine Unternehmen in der Region mit maximal 15 Mitarbeitern. Apropos Regionalität: Für Maier ist es wichtig, den Umstieg auf erneuerbare Energie nachhaltig zu forcieren sowie vermehrt auf regionale Produktion und Konsum, bei Energie und Lebensmitteln, zu setzen, um von globalen Lieferketten unabhängig zu sein. „Das lokale Umfeld muss viel wichtiger werden als bisher”, ist Maier überzeugt.

Wenn eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, bleibt oft noch die Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut aufgeteilt werden soll. Sollten sich die geschiedenen Partner nicht einvernehmlich einigen können, kann jeder der beiden bei Gericht einen Antrag auf richterliche Aufteilung stellen.

Aufteilungsvereinbarungen

Mit Hilfe von Vorwegvereinbarungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen, wird den Ehegatten ein erheblicher Gestaltungsspielraum geschaffen. Vermögensgegenstände, die Inhalt einer solchen Vereinbarung sind, sind vom gerichtlichen Aufteilungsverfahren ausgeschlossen.

Ehegatten können bereits vor der Ehescheidung eine Aufteilungsvereinbarung – Vorwegvereinbarung genannt –über das eheliche Gebrauchsvermögen, worunter vor allem auch die Ehewohnung fällt, sowie die ehelichen Ersparnisse und Schulden schließen. Zu beachten sind die Formvorschriften: Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung müssen mittels Notariatsakt geschlossen werden. Für Vereinbarungen über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen gilt das Schriftlichkeitserfordernis.

Wurde eine formgültige Vorwegvereinbarung geschlossen, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden. Wird ein Ehepartner durch eine Vereinbarung, welche das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse betrifft, jedoch unbillig und schwerwiegend benachteiligt, ist eine Abweichung durch das Gericht möglich. Vereinbarungen über die Ehewohnung unterliegen nur der richterlichen Kontrolle, wenn sie die Nutzung der Ehewohnung zum Gegenstand haben. Beispielsweise ist zu prüfen, ob sich die Lebensverhältnisse des gemeinsamen Kindes beim Auszug aus der Ehewohnung deutlich verschlechtern würden. Wird eine Aufteilungsvereinbarung in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Ehescheidung geschlossen, muss weder auf die Formvorschriften Bedacht genommen werden noch kommt die richterliche Kontrollbefugnis zur Anwendung.

Dr. Horst Pechar RECHTSANWALT

Schulgasse 1, 8160 Weiz

Tel. 03172/6280 www.pechar-leitner.at

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