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Bezirksvorsitzende im Güssinger Sonnenmarkt
by soj.at
Land Burgenland schreibt die KRAGES-Geschäftsführung neu aus
Der Aufsichtsrat der Burgenländischen Krankenanstalten-Ges.m.b.H. (KRAGES) hat unlängst beschlossen, der Generalversammlung zu empfehlen, das KRAGES-Führungsteam –sowohl die medizinische wie auch die kaufmännische Geschäftsführung – gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz auszuschreiben. Wegen dringender Aufgaben im medizinischen Bereich wurde Univ.-Prof. Dr. Stephan Kriwanek im November 2022 interimistisch zum medizinischen Geschäftsführer bestellt. Laut Stellenbesetzungsgesetz muss die Funktion des Geschäftsführers öffentlich ausgeschrieben werden, was nun erfolgt. Aufgrund der künftigen Ausrichtung des Unternehmens will man auch die kaufmännische Geschäftsführung neu bestellen. Der Eigentümer der KRAGES hat sich zu einer offensiven Gesundheitsstrategie entschlossen, die u.a. mit einer Ausweitung der Angebote und einem noch stärkeren Fokus auf Ausbildung verbunden sein wird. Das Dienstverhältnis mit dem derzeitigen kaufmännischen GF Mag. Hubert Eisl, MBA soll einvernehmlich beendet werden.
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Die Bezirksvorsitzenden des Bezirkes Jennersdorf, Bürgermeister Mario Trinkl aus Königsdorf und Bürgermeister Fabio Halb aus Mühlgraben, besuchten kürzlich den Sonnenmarkt und das Sonnencafe in Güssing. Volkshilfe Burgenland Präsidentin Verena Dunst empfing die beiden Gäste und erklärte ihnen die Abläufe im Sonnenmarkt und des Sonnencafes sowie die der Schatzgrube. Im Sonnenmarkt werden Produkte angeboten, die sonst aus dem Produktkreislauf ausscheiden würden, wie zum Beispiel Überproduktionen oder Ware mit kleinen Schönheitsfehlern. Die Bezirksvorsitzenden zeigten sich von diesem Konzept begeistert. „Es ist großartig zu sehen, wie hier der ReUse Gedanke und soziale Verantwortung miteinander verbunden werden. Der Sonnenmarkt Güssing ist ein wichtiger Ort für die Menschen in der Region“, so die beiden Bezirksvorsitzenden. Im Sonnencafe können Gäste in gemütlicher Atmosphäre Kaffee und hausgemachte Kuchen genießen und sich mit anderen Gästen unterhalten. Wie in der Schatzgrube ist auch hier keine Einkaufsberechtigung erforderlich. „Das Sonnencafe ist ein Ort der Begegnung, zu dem alle eingeladen sind, unabhängig vom Einkommen. Hier kann man neue Leute kennenlernen und Ideen austauschen“, betonte Präsidentin Verena D unst. Insgesamt waren die Bezirksvorsitzenden von dem Konzept des Sonnenmarktes und des Sonnencafes sehr angetan und bedankten sich bei Präsidentin Verena Dunst für die Führung. „Der Sonnenmarkt Güssing und das Sonnencafe sowie die Schatzgrube sind nicht nur wichtige Orte für nachhaltigen Konsum, sondern auch wichtige soziale Treffpunkte für alle. Wir wollen einen Ort schaffen, an dem sich die Menschen der Region treffen und neue Kontake knüpfen können“, so Präsidentin Verena Dunst abschließend.
Rechtsanwaltsanwärterin
Jasmin Köldorfer
§-JOURNAL
Eine Dienstbarkeit – auch Servitut genannt –ist ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, die Nutzung durch den Berechtigten zu dulden und womöglich auch eine allfällige eigene Nutzung zu unterlassen.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten können durch Vertragsabschluss, letztwillige Verfügungen, gerichtliche Entscheidungen oder auch durch Ersitzung erworben werden.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Dienstbarkeiten, die mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden sind. Bei diesen kommt das Recht dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks zu. Beispiele hierfür sind Wegerechte, Weiderechte oder Wasserrechte.
Zum anderen gibt es Dienstbarkeiten, die nur einer bestimmten Person eingeräumt werden. Diese werden als persönliche Dienstbarkeiten bezeichnet. Beispielsweise handelt es sich bei einem Wohnrecht um eine solche persönliche Dienstbarkeit.
Wird ein Dienstbarkeitsberechtigter in seinem Nutzungsrecht durch den Eigentümer oder auch durch Dritte gestört, kann er dagegen – auch gerichtlich – vorgehen.
Gefallen lassen muss sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen, die die Ausübung der jeweiligen Nutzung nicht ernstlich erschweren oder gefährden.
Andersherum kann der Dienstbarkeitsberechtigte zwar grundsätzlich sein Recht auf jede ihm gefällige Art ausüben, die gewählte Art muss aber für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich sein. Wird die Nutzung auf eine beschwerliche oder sogar schädigende Art ausgeübt, oder dehnt der Berechtigte die Dienstbarkeit überhaupt eigenmächtig aus, hat auch der Eigentümer gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten ein Klagerecht.
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