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DIE GARANTIE IM VERBRAUCHERRECHT

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„Flachgelegt“

„Flachgelegt“

Garantien eines Verkäufers oder Herstellers gegenüber Verbrauchern sind durch das Konsumentenschutzgesetz geregelt. Als Garantie versteht man die Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, zu verbessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn die Sache nicht die in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften aufweist. Sohin sind auch Werbeaussagen verbindlich, solange diese nicht marktschreierisch sind. Kein Garantieinhalt könnte daher z.B. von der Werbeaussage, dass ein Energiedrink Flügel verleiht, abgeleitet werden. Auch aus dem Werbeslogan „Ein Dach - ein Wort“ lässt sich laut OGH nicht ableiten, dass im Garantiefall neben den Materialkosten zusätzlich die Arbeitskosten für den Austausch undicht gewordener Platten ersetzt werden. Seit kürzerer Zeit sind die Angaben über eine Garantie in einer Werbung verbindlich, wenn diese vorteilhafter sind als die Zusagen in der Garantieerklärung. Weiters ist im Konsumentenschutzgesetz das Transparenzgebot hinsichtlich einer Garantie konkret geregelt. Das bedeutet, dass die Garantie klar und verständlich formuliert sein muss und spätestens bei der Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger wie Papier, CD-Rom´s oder USB-Sticks zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Einsehbarkeit auf der Website ist nicht ausreichen. Enthalten muss die Garantieerklärung den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, Angaben zur Sache, auf die sich die Garantie bezieht und die Garantiebestimmungen sowie das Vorgehen zur Inanspruchnahme der Garantie. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass gesetzliche Gewährleistungsansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz kann es zu Schadenersatzansprüchen des Garantiegebers kommen.

PECHAR & LEITNER RECHTSANWÄLTE Schulgasse 1, 8160 Weiz Tel. 03172/6280 www.pechar-leitner.at

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