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Landesrätin Eibinger-Miedl diskutierte mit Rotariern
by soj.at
Abschöpfung des Pflegegeldes jedenfalls ein Betrag in Höhe des gültigen Höchstsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (2023: 1.053,64 Euro) verbleibt. Diese Maßnahme stellt sicher, dass der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf trotz Pflegebedürftigkeit und häuslicher Versorgung gedeckt ist und ist damit ein wesentlicher Faktor, um den Grundsatz mobil vor stationär nachhaltig zu fördern. Kosten für das Land ab dem zweiten Halbjahr 2023: 1,2 Millionen Euro. Gesundheitslandesrätin Dr. Juliane Bogner-Strauß: „Es sind viele kleine und damit insgesamt ein großer Schritt, den wir heute als Landesregierung in Richtung ‚mobil vor stationär‘ setzen. Jedem einzelnen Schritt gingen viele Gespräche mit den Betreiberinnen und Betreibern sowie und Expertinnen und Experten voraus. Wir müssen weiter dranbleiben, Betreuung und Pflege in der Steiermark leistbar zu machen und gleichzeitig mobile Dienste noch attraktiver zu gestalten, damit jede Steirerin und jeder Steirer die Form der Betreuung wählen kann, die möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglicht.”
Soziallandesrätin Doris Kampus: „Mit diesem Paket sichern wir die Pflege in der Steiermark für Tausende Betroffene ab und setzen darüber hinaus nachhaltige Impulse für den wichtigen mobilen Bereich. Gerade der Ausbau der Alltagsbetreuung, des betreuten Wohnens und der Tageszentren sowie insbesondere die Reduktion der Kundinnenund Kundentarife sind im Sinne jener Tausenden Steirerinnen und Steirer, die in ihrem gewohnten Lebensumfeld im Alltag begleitet, gut betreut und auch gepflegt werden wollen.”
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Unter dem Titel „Innovationsstandort Steiermark“ referierte kürzlich LR Barbara EibingerMiedl beim Rotary Club Fürstenfeld. Die Landesrätin ist zuständig für die Resorts Wirtschaft, Tourismus, Regionen, Wissenschaft und Forschung. Sie zeigte die Stärken, aber auch die Schwächen des Wirtschaftsstandortes Steiermark auf und gab einen Ausblick auf die Wirtschaftsstrategie 2030. Besonders stolz ist die Steiermark auf ihre österreichweit höchste Forschungsquote von 5 %, die auch im europäischen Vergleich im Spitzenfeld angesiedelt ist. Lebhaft wurde über den Bereich Arbeitsmarktstrategie diskutiert, wobei auch einige interessante Vorschläge aus der Praxis eingebracht wurden. Die Landesrätin nahm sich für die lösungsorientierten Anregungen viel Zeit und versprach, diese prüfen zu lassen. Alles in allem war es ein interessanter und spannender Abend.

Rechtsanwaltsanwärterin
Jasmin Köldorfer
§-JOURNAL
Eine Dienstbarkeit – auch Servitut genannt –ist ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, die Nutzung durch den Berechtigten zu dulden und womöglich auch eine allfällige eigene Nutzung zu unterlassen.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten können durch Vertragsabschluss, letztwillige Verfügungen, gerichtliche Entscheidungen oder auch durch Ersitzung erworben werden.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Dienstbarkeiten, die mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden sind. Bei diesen kommt das Recht dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks zu. Beispiele hierfür sind Wegerechte, Weiderechte oder Wasserrechte.
Zum anderen gibt es Dienstbarkeiten, die nur einer bestimmten Person eingeräumt werden. Diese werden als persönliche Dienstbarkeiten bezeichnet. Beispielsweise handelt es sich bei einem Wohnrecht um eine solche persönliche Dienstbarkeit.
Wird ein Dienstbarkeitsberechtigter in seinem Nutzungsrecht durch den Eigentümer oder auch durch Dritte gestört, kann er dagegen – auch gerichtlich – vorgehen.
Gefallen lassen muss sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen, die die Ausübung der jeweiligen Nutzung nicht ernstlich erschweren oder gefährden.
Andersherum kann der Dienstbarkeitsberechtigte zwar grundsätzlich sein Recht auf jede ihm gefällige Art ausüben, die gewählte Art muss aber für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich sein. Wird die Nutzung auf eine beschwerliche oder sogar schädigende Art ausgeübt, oder dehnt der Berechtigte die Dienstbarkeit überhaupt eigenmächtig aus, hat auch der Eigentümer gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten ein Klagerecht.
Schulgasse 1, 8160 Weiz
Tel. 03172/6280 www.pechar-leitner.at