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Sonderdruck aus „Der Landwirt“ Nr. 10 vom 27. Mai 2005 Suppl. S.I.A.P. 50%

Raiffeisenverband Südtirol M 48. Jahrgang

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Bozen, 27. Mai 2005

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Neues Gesellschaftsrecht für Genossenschaften greift Genossenschaftsregister neu geregelt – Korrekturdekret umgesetzt Im Zuge der Reorganisation des Staates wurde im vergangenen Jahr das Gesellschaftsrecht reformiert und die Verwaltungskompetenzen in Fragen des Genossenschaftswesens grundsätzlich neu geregelt. Auch das provinziale Genossenschaftsregister wurde reorganisiert. Dieser Tage wurde die Eintragung vom Amt für Genossenschaftswesen neu festgeschrieben.

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m 31. Dezember 2004 waren im Genossenschaftsregister der Autonomen Provinz Bozen 913 Genossenschaften eingetragen. Im vergangenen Jahr sind 52 Genossenschaften gegründet worden, 37 wurden aufgelöst. Damit erhöhte sich die Gesamtzahl der Genossenschaften in unserem Land um 15 Einheiten. Bezogen auf die Bevölkerungsanzahl und im Vergleich zu anderen geographischen Räumen ist diese Zahl äußerst hoch.

Kompetenzen neu geregelt Die Kompetenzen im Bereich Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft sowie Genossenschaftswesen wurden bereits am 1. Februar vergangenen Jahres von der Region auf die Provinzen übertragen. Die für das Genossenschaftswesenzuständige Landesrätin ist Luisa Gnecchi, Landesrätin für Arbeit und italienische Berufsausbildung. Die primäre Gesetzgebungskompetenz bleibt nach wie vor bei der Region. Ende Dezember wurde von der italienischen Regierung ein Korrekturdekret verabschiedet, das die Bestimmungen zur Gesellschaftsreform sowie das Bankwesengesetz abgeändert und ergänzt hat. Bis dahin beinhaltete das neue Gesetz einen Mandatsbeschränkung für die Verwaltungsräte in der AG-Genossenschaft

von drei aufeinanderfolgenden Mandaten. Diese wurde ersatzlos aufgehoben wurde, so dass eine Wiederwahl uneingeschränkt möglich ist; es sei denn, das Statut sieht eine derartige Beschränkung vor. Für die GmbH-Genossenschaft hat diese Einschränkung nie gegolten. Die Bestimmung des Art. 2527 ZGB bezüglich Konkurrenzverbot wurde in dem Sinne geändert, dass nicht Mitglied werden kann, wer ein Unternehmen in Konkurrenz zu dem der Genossenschaft ausübt. Der Hinweis auf eine identische oder ähnliche Tätigkeit wurde gestrichen. Wenn eine Genossenschaft die Voraussetzungen für die Einstufung als Genossenschaft mit vorwiegender Mitgliederförderung (cooperativa a mutualità prevalente) verliert, weil sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die vorgesehenen Kriterien (laut Art. 2513 ZGB) nicht erfüllt, das Mitgliedergeschäft nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorwiegend betrieben hat oder die „Mutualitätsklauseln“ aus dem Statut streicht, so muss sie die eigens zu erstellende Bilanz innerhalb von 60 Tagen dem für die Überwachung zuständigen Amt zur Förderung des Genossenschaftswesens zustellen.

Neue Eintragungsnummer Dem neuen Regionalgesetz entsprechend wurde nun das Genossenschaftsregister neu

Das Genossenschaftsregister der Provinz Bozen wurde neu geregelt. Auch die Raiffeisen-Genossenschaften bekommen eine neue Nummer zugeteilt.

organisiert und in zwei Sektionen unterteilt. In der ersten Sektion wurden die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung eingetragen und in der zweiten die übrigen Genossenschaften. Die bestehenden Genossenschaften werden von Amtswegen vorübergehend in der Sektion 1 eingetragen, bis die vorgeschriebenen Voraussetzungen überprüft worden sind. Die neue Eintragungsnummer wird den Genossenschaften von der Landesregierung mitgeteilt. Bei neu gegründeten Genossenschaften muss der gesetzliche Vertreter die Eintragung binnen drei Monaten beantragen, was direkt beim Amt für das Genossenschaftsregister oder beim Handelsregister erfolgen kann. Neben einer beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde sind dem Amt

eine Erklärung mit Angabe der Anzahl der Mitglieder, des gezeichneten und eingezahlten Genossenschaftskapitals und des Bestehens der in den gesetzlichen Bestimmungen und im Statut vorgesehenen Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied vorzulegen. Zudem ist die Sektion und die Kategorie anzugeben, in die die Genossenschaft eingetragen werden soll. Dieser Tage wird das Amt für Genossenschaftswesen den Genossenschaften die neue Nummer mitteilen. „Wir erinnern daran, dass die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung die Sektion und die Eintragungsnummer immer auf die Firmenpapiere, in der Korrespondenz und in Urkunden anführen müssen“, sagt Alois Zelger, Leiter der Rechtsabteilung im Raiffeisenverband. Südtiroler Landwirt

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