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MITTEILUNGEN UND NACHRICHTEN AUS MOOS, ST. LEONHARD UND ST. MARTIN Nr.3 MITTEILUNGEN UND NACHRICHTEN AUS 15. Jahrgang – Nr. 35 MOOS, ST. LEONHARD UND ST. MARTIN
DAS ARBEITSAMT
Dezember 1990
September 2002 4. Jahrgang
INFORMIERT
EINTRAGUNG IN DIE ARBEITSLOSEN LISTEN
Das Arbeitsamt ist ein öffentliches Staatsamt. In Südtirol sind die Arbeitsämter in Bezirke eingeteilt worden. Das Arbeitsamt St. Leonhard in Passeier ist eine Zweigstelle des Bezirksarbeitsamtes Meran. Das Ges. Nr. 64 von 1949 sieht die Pflichteinschreibung für jeden arbeitssuchenden Arbeitnehmer beim Arbeitsamt vor. So sollte sich grundsätzlich jeder, der Arbeit sucht, oder arbeitslos geworden ist, beim Arbeitsamt melden. Dies nicht nur, weil das Arbeitsamt offene Stellen vermittelt, sondern auch weil ihn die Arbeitslosenliste weitere Vorteile bringen kann, (z.B. in der Wohnungshilfe, Grundfürsorge, allgemeine Sozialhilfe für Landesdarlehen) wo die Bestätitgung der Eintragung in die Arbeitslosenliste notwendig ist. In der Arbeitslosenliste kann man eingetragen werden: a) wenn man arbeiten gehen will (auch wenn man die Arbeit schon hat); b) wenn man ohne Arbeit ist; c) wenn man wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden in einem Teilzeitverhältnis steht; d) wenn man im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr als vier Monate beschäftigt ist; Man bleibt in den Arbeitslosenlisten eingetragen, solange man sich regelmäßig beim Arbeitsamt meldet und die
Karte kontrollieren läßt (im Moment alle drei Monate). Damit man sich in den Arbeitslosenlisten des Arbeitsamtes eintragen kann, muß man persönlich um die Eintragung ansuchen. Dabei soll man immer das Arbeitsbuch vorlegen. Bei einer ersten Einschreibung ist folgendes mitzubringen: a) das Arbeitsbuch, das man bei der Wohnsitzgemeinde erhalten kann (mit ärztlicher Untersuchung); b) Familienbogen; c) Bescheinigung über die Schulausbildung und evtl. Berufsausbildung. Das Alter, um sich als Arbeitssuchender einzuschreiben, ist vom Gesetz ab vollendetem 15. Lebensjahrfestgesetzt. Jene, welche eine Lehrstelle annehmen und ein Pflichtschuldiplom besitzen, können sich bereits mit vollendetem 14. Lebensjahr einschreiben. Wer sich als landwirtschaftlicher Arbei-
ter eintragen will, mu ß auch die Steuernummer vorweisen. DAS ARBEITSLOSENGELD Wer hat Anrecht darauf? Alle Arbeiter und Angestellten, die ihren Arbeisplatz verloren haben (Entlassung, Saisonsende, Kündigung). Die Bedingungen, um Arbeitslosengeld zu beziehen, sind: Vor der Arbeitslosigkeit mu ß man mindestens zwei Versicherungsjahre nachweisen, davon muß ein Versicherungsjahr (52 Wochen) in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit erbracht sein (z.B.: letzter Arbeitstag: 30.10.1990 - minde= stens zwei Versicherungsjahre 31.10.1988-innerhalbdieserZeitmuß man 52 Wochen Versicherung haben!) Man muß innerhalb 60 Tagen nach Arbeitsende beim Arbeitsamt einen Antrag um die Gewährung des Arbeits(Fortsetzung
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