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Leserbrief Die Kündigung eines KFZ-Vertrages – Uniqa „hängt“ sich auf

Leserbrief zur Kündigung eines KFZ-Vertrages

Die Kündigung eines KFZ-Vertrages – Uniqa „hängt“ sich auf!

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Ein KFZ-Antrag (Anhänger) eines Uniqa-Mitarbeiters mit Anmeldedatum im Juni eines Jahres wurde von der Uniqa im Einvernehmen mit dem VN mit HF 01.01. polizziert. Die Kündigung von uns erfolgte per HF 01.01.23. Die Uniqa deutet diese auf den folgenden 01.07. um.

Leider kennen weder Uniqa-Mitarbeiter im Partnerservice Tirol, noch im Kundenservice Wien, die für die Kündigung relevante Verschiebung der Versicherungsperiode durch eine abweichende HF.

Horst Preininger Kitz Versicherungs Makler GmbH

Kommentar zu diesem Leserbrief:

Entnommen aus den Anmerkungen zum § 14 KHVG von Grubmann / Manz Verlag / 5. Auflage:

Das BMF ist der Auffassung, dass bei Vereinbarung einer neuen Hauptfälligkeit die Beibehaltung der bisherigen Versicherungsperiode nicht als Regelfall angesehen werden kann. Es muss im Einzelfall festgestellt werden, worauf sich der Wille der Vertragsparteien jeweils gerichtet hat.

Im Zweifel ist unbedingt davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer neuen Hauptfälligkeit auch eine Verschiebung der Versicherungsperiode mit sich gebracht hat. Andernfalls wird zwangsläufig eine Prämie für einen Zeitraum entrichtet, in dem der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht. Das ist für beide Vertragsteile nur mit Nachteilen verbunden.

Das BMF erwartet daher, dass in allen Fällen, in denen der Vertragswille nicht eindeutig auf eine von der Hauptfälligkeit abweichende Versicherungsperiode gerichtet ist, in Anwendung des § 17 Abs 2 KHVG, dem VN bei bestehenden Verträgen die Kündigung zum Hauptfälligkeitszeitpunkt ermöglicht wird.

Gerhard Veits, ÖVM Vorstand

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