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Serie Versicherungsvertrags- gesetz: VersVG-Bestimmun- gen in der Praxis – § 19 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht
Gerhard VEITS Vorstand ÖVM
Serie Versicherungsvertragsgesetz
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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

§ 19 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)
§ 19 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Grundsätzliches
Diese Bestimmung zielt auf jene Fälle ab, in denen ein Versicherungsvertrag im Rahmen eines Vertretungsgeschäftes (also durch einen Dritten im Namen des VN) beantragt wird. Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen, also im fremden Namen handeln und vertritt damit sowohl den Willen des VN als auch dessen Wissen. Damit muss sich der VN das Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen.
Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 VersVG
Im § 19 VersVG ist ausdrücklich die Rede vom Abschluss des Versicherungsvertrags durch einen Bevollmächtigten oder durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit gilt diese Bestimmung nur für die Vertretung aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung. Nicht anzuwenden ist der § 19 VersVG, im Falle einer gesetzlichen Vertretung des VN.
Handelt es sich beim VN um eine juristische Person, so ist dieser die Kenntnis und das Verschulden der sie vertretenden Organe zuzurechnen. Hierzu wäre etwa der Vorstand eines Unternehmens zu zählen. Wenn sich dieser Vorstand aus mehreren Mitgliedern zusammensetzt, so genügt die Kenntnis und das Verschulden von nur einem Mitglied.
Bei Personengesellschaften genügt die Kenntnis und das Verschulden jenes Gesellschafters, der den Versicherungsvertrag abschließt.
Demgegenüber kommt es bei einer gesetzlichen Vertretung (z.B. Eltern für minderjährige Kinder, gesetzliche Erwachsenenvertreter) nur auf die Kenntnis, und das Verschulden des gesetzlichen Vertreters an. Davon sind wiederum jene Fälle zu unterscheiden, in denen eine nur beschränkt geschäftsfähige Person den Versicherungsvertrag mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters selbst abschließt. In dieser Konstellation ist nur die Kenntnis und das Verschulden der beschränkt geschäftsfähigen Person ausschlaggebend.