2 minute read

Es liegt keine „firmenmä- ßige Zeichnung“ vor?

wiederum bereits bei leichter Fahrlässigkeit des VN ein Rücktrittsrecht.

Die Vorschriften der §§ 16 - 22 VersVG sind zugunsten des VN halbzwingend, womit die Anzeigepflicht des VN zwar vertraglich eingeschränkt aber nicht erweitert werden kann. Ebenso können vertragliche Bestimmungen deren Rechtsfolgen mildern aber nicht verschärfen.

Advertisement

Arglist

Arglist, so urteilt der OGH, gilt als eine besonders qualifizierte Form des Vorsatzes. Eine solche ist gegeben, wenn der VN einerseits den verschwiegenen Risikoumstand und andererseits auch die Fehleinschätzung des VR (Irrtum des VR) im Zusammenhang mit dessen Antragsannahme kennt. Das wiederum bedingt, dass dem VN im Zuge der Antragstellung auch die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes bekannt ist.

Rechtsfolge: Rücktritt durch den Versicherer

Hat der VN einen Umstand, nachdem der VR ausdrücklich bzw. genau umschrieben gefragt hat, arglistig verschwiegen, so steht dem VR ein Rücktrittsrecht zu.

Leistungsfreiheit nur bei Kausalität

Auch wenn die Verletzung der Anzeigepflicht den VR zum Rücktritt berechtigt, ist die Leistungsfreiheit auch noch abhängig von der Kausalität (siehe § 21 VersVG).

Beweislast

Das Vorliegen einer Verletzung der Anzeigepflicht hat der VR zu beweisen. Ebenso trifft den VR die Beweislast für die Kenntnis des VN vom verschwiegenen Risikoumstand.

Der VN hat alle jene Umstände zu beweisen, die dem Rücktrittsrecht des VR entgegenstehen würden. Dazu zählen etwa ■ das fehlende bzw. zu geringe Verschulden an der Nichtanzeige durch den VN; ■ die mangelnde Erheblichkeit eines vom VR ausdrücklich und schriftlich erfragten Risikoumstandes; ■ der Beweis dafür, dass der VR bereits Kenntnis vom verschwiegenen Gefahrumstand hatte.

Es liegt keine „firmenmäßige Zeichnung“ vor?

Immer wieder erreichen uns Berichte, wonach Versicherer Vollmachten oder Verträge nicht akzeptieren, weil angeblich keine „firmenmäßige Unterfertigung“ vorliege. So werde bemängelt, dass eine firmenmäßige Zeichnung immer auch die Verwendung eines Firmenstempels voraussetze. Abgesehen davon, dass dieser angebliche Formfehler völlig aus der Luft gegriffen ist, führen solche Diskussionen nur zu Verunsicherung, Ärger und Zeitverschwendung.

Wann liegt tatsächlich eine „firmenmäßige Unterfertigung“ vor?

Zur firmenmäßigen Zeichnung gehören der offizielle Firmenname, die genaue Firmenanschrift und die Unterschrift einer (mehrerer) vertretungsberechtigten Person(en). Ein Vertrag wiederum ist erst dann rechtsgültig, wenn er von allen Vertragspartnern firmenmäßig unterzeichnet wurde.

Es gibt wahrscheinlich ohnehin nur sehr wenige Unternehmer, die ständig einen Firmenstempel mit sich führen, um irgendwann, irgendwo eine rechtsverbindliche Unterschrift abgeben zu können.

Das heißt, dass jene Organe unterschreiben müssen, die laut Firmenbuch dazu berufen sind. Die Beifügung von Firmenstempeln oder Namenszusätzen ist weder für firmenmäßige Zeichnungen noch für bloße rechtsverbindliche Zeichnungen Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit.

Gerhard Veits

This article is from: