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SORGEPFLICHT VON RAL
3.4
RAL übermittelt die Entwürfe der Güte- und Prüfbestimmungen an die be troffenen Fach- und Verkehrskreise (in der Regel die von der Gütesicherung betroffenen Verbände der anbietenden Wirtschaft und der Verbraucher/An wender sowie Verbände des Prüfwesens, betroffene staatliche Stellen und gegebenenfalls sonstige fachkundige Institutionen) und den übrigen Teil des Satzungswerkes den jeweils zuständigen Stellen zur Stellungnahme.
3.5
Im Benehmen mit diesen Kreisen und nach Prüfung vereins-, kartellund wettbewerbsrechtlicher Aspekte stellt RAL das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eintragung in die RAL Gütezeichenliste fest, erkennt das Gütezeichen an und bescheinigt dies der Gütegemeinschaft. Gleichzeitig übernimmt RAL das Gütezeichen in die Gütezeichenliste. Anschließend wird das Gütezeichen als von RAL anerkannt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
4 SORGEPFLICHT VON RAL
Die Sorgepflicht von RAL gegenüber seinem Gütezeichensystem und den die einzelnen Gütezeichen tragenden Gütegemeinschaften besteht insbesondere darin,
• sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für ihren
Schutz einzusetzen, • ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern, • ihre Tätigkeit zu überwachen, • die Gütegemeinschaften in der Vertretung ihrer Interessen, insbesondere bei dem Schutz des Gütezeichens gegenüber unberechtigter Verwendung sowie der Abwehr aller dem Güteschutz abträglichen Maßnahmen im
Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.