BFH zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

Page 1

Tax Tax News News || Inhalt Umsatzsteuer und Zoll

BFH zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehr 'HU GHXWVFKH %XQGHVČ´QDQ]KRI VHW]WH sich in einer unlängst ergangenen (QWVFKHLGXQJ ;Ζ 5 YRP mit der umsatzsteuerlichen Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehrs von Kreditinstituten auseinander. Das Gericht kommt dabei zum Schluss, dass ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt den Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehr fĂźr andere Kreditinstitute abwickelt und in diesem Zusammenhang Schecks, Ăœberweisungen und Lastschriften lediglich technisch bearbeitet, keine steuerfreien Umsätze ausfĂźhrt. Sachverhalt. Ein Kreditinstitut YHUSČľLFKWHWH VLFK LP 5DKPHQ YRQ PHKUHUHQ Dienstleistungsverträgen, die technische Abwicklung des „beleghaften“ Zahlungsund Ăœberweisungsverkehr von anderen Kreditinstituten zu Ăźbernehmen. Die vertraglich Ăźbernommenen Leistungen umfassten demzufolge die Bearbeitung von Schecks, Ăœberweisungen und Lastschriften. Der beleglose Zahlungsverkehr (etwa Ăźber Homebanking oder SB-Terminals) war hingegen nicht vom Leistungsumfang erfasst. Konkret Ăźbermittelten die leistungsempfangenden Kreditinstitute zunächst ihre Zahlungsverkehrsbelege an das leistungserbringende Kreditinstitut, welches die Belege in weiterer Folge maschinell einlas. Nach der vollständigen maschinellen Erfassung des jeweiligen Belegs wurden die Daten an ein zentrales Rechenzentrum weitergeleitet, von wo aus die DurchfĂźhrung des Zahlungsauftrags erfolgte. Das Finanzamt wĂźrdigte die gegenständlich erbrachten Leistungen des Kreditinstituts DOV XPVDW]VWHXHUSČľLFKWLJH /HLVWXQJHQ GD es die Voraussetzungen fĂźr die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 8 lit d dUStG als nicht erfĂźllt sah.

08

=ZHFN XQG 7UDJZHLWH GHU XPVDW] steuerlichen Befreiung. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH hält der BFH fest, dass Umsätze im Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehr GHČ´QLWLRQVJHPÂŚÂĄ GDQQ YRUOLHJHQ ZHQQ die erbrachten Dienstleistungen eine Weiterleitung von Geldern bewirken. MaĂ&#x;geblich ist dabei, dass es zu einer Ă„nderung der bestehenden rechtlichen XQG Č´QDQ]LHOOHQ 6LWXDWLRQ ]ZLVFKHQ GHP Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite kommt (vgl EuGH RS SDC vom 5.6.1997, C-2/95). Der Ăœberweisungsvorgang kann jedoch auch in verschiedene einzelne Leistungen zerfallen, die jeweils fĂźr sich steuerfrei sein kĂśnnen. Diese Grundsätze

gelten dabei nicht nur fĂźr Umsätze im Ăœberweisungsverkehr, sondern auch fĂźr solche im Zahlungsverkehr. Keine Befreiung fĂźr rein technische /HLVWXQJHQ Weiters hält der BFH fest, dass die umsatzsteuerliche Befreiungsbestimmung keine Anwendung auf UHLQ WHFKQLVFKH /HLVWXQJHQ Č´QGHW 9RQ solchen Leistungen sei dann auszugehen, wenn sich die Verantwortung des leistungserbringenden Unternehmens durch die bloĂ&#x;e ZurverfĂźgungstellung eines EDV-Systems lediglich auf technische Aspekte beschränkt. Aus der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des EuGH ergebe sich zudem, dass der bloĂ&#x;e Umstand, dass ein Element fĂźr die Bewirkung eines befreiten Umsatzes


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.