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Bestätigte Übersetzung (Deutschland)
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by Nelingua
Bestätigte Übersetzung, auch bescheinigte Übersetzung, (umgangssprachlich beglaubigte Übersetzung[1], amtlich beglaubigte Übersetzung) ist die Bezeichnung für eine schriftliche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einem Urkundenübersetzer[2] mit dessen Bestätigungsvermerk am Ende der Übersetzung sowie seiner Unterschrift und einem beigedrückten Stempel bzw. Siegel bestätigt wird. Es handelt sich dabei um Übersetzungen von fremdsprachigen Urkunden und offiziellen Dokumenten, die zur Einreichung bei Behörden, Ämtern, Gerichten, Bildungseinrichtungen und anderen Institutionen, daher also für Gerichts- und Verwaltungsverfahren, bestimmt sind.
Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines
2 Anwendungsbereich o 2.1 Zur Vorlage bei Ämtern und Behörden o 2.2 Zur Vorlage bei Bildungseinrichtungen und Anerkennungsstellen o 2.3 Zur Vorlage bei Gerichten und Notaren
3 Anfertigung und Bestandteile einer bestätigten Übersetzung o 3.1 Inhalt o 3.2 Schreibfehler, inhaltliche Fehler, Auffälligkeiten im Originaldokument o 3.3 Druckanordnung und Schriftbild o 3.4 Verbinden von Blättern o 3.5 Anmerkungen des Urkundenübersetzers o 3.6 Bestätigungsvermerk o 3.7 Stempel/Siegel o 3.8 Unterschrift
4 Urkundenübersetzer
5 Sonstiges
6 Weblinks
7 Einzelnachweise
Allgemeines
Die Funktionen einer bestätigten Übersetzung bestehen darin, mittels der durch den Urkundenübersetzer bestätigten Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung Fälschungen zu verhindern und das Verständnis des fremdsprachigen Originaldokuments im internationalen Rechtsverkehr sicherzustellen.
Anwendungsbereich
Zur Vorlage bei Ämtern und Behörden Bestätigte Übersetzungen von Ausweisdokumenten, Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, beglaubigte Abschriften/Auszüge aus dem Geburtenregister/Eheregister, Familienstammbücher, Lebenspartnerschaftsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, eidesstattliche Versicherungen, Vaterschaftsanerkennungen und Adoptionsurkunden, Führerscheinen, Führungszeugnissen, Apostillen und Legalisationen[3] u. Ä. zum Zweck des Identitätsnachweises, der Einbürgerung, Eheschließung, Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Anmeldung und Anerkennung.
Zur Vorlage bei Bildungseinrichtungen und Anerkennungsstellen Bestätigte Übersetzungen von Schul-, Hochschul-, Berufsschulabschlüssen, Zeugnissen, Studienbescheinigungen unterschiedlicher Art, zum Beispiel zur Vorlage bei uni-assist, Fortund Weiterbildungsbescheinigungen und -nachweise, Arbeitszeugnissen, Unterschriftsbeglaubigungen, Apostillen und Legalisationen u. Ä. zum Zweck der Arbeitssuche, des Studien- und Ausbildungsvorhabens und der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.
Zur Vorlage bei Gerichten und Notaren Bestätigte Übersetzungen von Handelsregisterauszügen, Urteilen und Bescheiden jeglicher Art, Testamenten und Nachlassverwaltungsformalitäten, Mitteilungen, Verträgen und Vereinbarungen, Vollmachten, Beurkundungen jeglicher Art, Apostillen und Legalisationen u. Ä. zum Zweck der Durchführung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Anfertigung und Bestandteile einer bestätigten Übersetzung
Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) hat je nach Bundesland Allgemeine Leitlinien für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen veröffentlicht. Nach diesen Leitlinien sollen bestätigte Übersetzungen in Deutschland erstellt werden.
Inhalt
Einer der Grundsätze des Urkundenübersetzens besteht darin, den Inhalt der Originalurkunde vollständig zu übersetzen. Das bedeutet, dass sämtlicher Dokumenteninhalt (Text, Stempel/Siegel, Unterschriften, Gebühren- und Steuermarken, Grafiken, handschriftliche Eintragungen bzw. Ergänzungen/Zusätze etc.) übersetzt bzw. kommentiert werden muss. Kommentiert werden Inhalte, die nicht übersetzt werden können, wie beispielsweise Unterschriften, Barcodes und grafische Darstellungen sowie Abkürzungen, Begriffsinhalte u. Ä. (siehe Anmerkungen des Übersetzers).
Eine Ausnahme bilden „Auszugsweise bestätigte/bescheinigte Übersetzungen“. Diese Art der Urkundenübersetzung ist zulässig, wenn die zuständige Stelle, bei der die bestätigte Übersetzung vorgelegt wird, nach dieser verlangt oder eine auszugsweise Übersetzung von bestimmten Abschnitten des Originaldokuments nach vorheriger Absprache akzeptiert.
Sämtliche Auslassungen sind in der Übersetzung kenntlich zu machen, indem an diesen Stellen, in kurzer Form in eckigen Klammern [Kommentare/Anmerkungen des Übersetzers] kommentiert wird, was ausgelassen wurde. Auf der Kopie des Originals sollen die fehlenden Abschnitte markiert werden.
Schreibfehler, inhaltliche Fehler, Auffälligkeiten im Originaldokument
Falls im Ausgangstexts des Originals Schreibfehler vorkommen, können diese, sofern sie nicht sinnentstellend sind, in der Übersetzung ignoriert werden, ohne dass der Urkundenübersetzer einen Kommentar einfügen muss. Fehlerhafte Orts- oder Personennamen müssen übernommen werden. Es kann auf den Schreibfehler – soweit erforderlich unter Angabe der korrekten Schreibweise – hingewiesen werden.
Was inhaltliche Fehler anbelangt, sieht die Allgemeine Leitlinie für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen in Bayern auf Seite 6 von 11 beispielsweise vor, dass der beeidigte Übersetzer in seiner Übersetzung, z. B. in Form einer Fußnote, auf inhaltliche Fehler hinweist, um einer fehlerhaften Übersetzung jener Textstelle entgegenzuwirken und darüber zu informieren.
Druckanordnung und Schriftbild
Damit der Dokumenteninhalt nachvollziehbar ist, sollte die Anordnung der Druckinhalte sowie das Schriftbild einer bestätigten Übersetzung dem Original möglichst genau nachempfunden werden. Falls es aufgrund der Formatierung nicht möglich sein sollte, das Schriftbild beizubehalten, sind dementsprechende Hinweise bzw. Kommentare einzufügen, damit nachvollzogen werden kann, an welcher Stelle des Originals der jeweilige Textinhalt erscheint. Besteht ein offizielles Dokument oder eine Urkunde aus mehreren Seiten, so sind die jeweiligen Seitenanzahlen des Originaldokuments sowie der bestätigten Übersetzung als Kommentare des Übersetzers anzubringen.
Gemäß Allgemeiner Leitlinie für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen in Bayern sind beispielsweise auch Leerspalten in Tabellen oder Vordrucken entsprechend kenntlich zu machen. Dies kann z. B. als „k. E.“ [Anm. des Übers.: „k. E.“ = keine Eintragung] dargestellt sein.
Verbinden von Blättern
Mehrseitige Urkundenübersetzungen sind zu nummerieren und sollen in den meisten Fällen untrennbar mit einer Kopie des Originals verbunden sein, so dass die miteinander verbundenen Blätter nicht ohne äußerlich sichtbare Beschädigung voneinander getrennt werden können. Wenn dies nicht möglich ist, soll jedes Blatt der bestätigten Übersetzung mit dem Abdruck des Stempels und dem Handzeichen des Übersetzers versehen werden.
Da sich die Vorschriften der zuständigen Stellen und Behörden bzw. der Verwaltungsformalitäten unterscheiden, kann es für den Verwaltungsvorgang erforderlich sein, eine beglaubigte Kopie/Abschrift des Originaldokuments oder auch das Original untrennbar mit der Urkundenübersetzung zu verbinden.
Die Seiten einer mehrseitigen bestätigten Übersetzung werden geschuppt umgeknickt und mit einer Heftklammer verbunden bzw. geschuppt umgeknickt oder auch ohne Umknicken mit einer Öse verbunden. In welcher Art mehrseitige Urkundenübersetzungen verbunden werden, hängt von den jeweiligen Anforderungen der Bundesländer an bestätigte/bescheinigte Übersetzungen ab.
Beim Abstempeln der umgeknickten Seiten erscheint auf jeder Seite ein Teil des Abdrucks des Stempels. Auf diese Weise wird das Austauschen einer einzelnen Seite oder mehrerer Seiten der Urkundenübersetzung verhindert.
Anmerkungen des Urkundenübersetzers
Anmerkungen des Übersetzers zu übersetzten Stellen und Textinhalten sind an der entsprechenden Stelle der Übersetzung in eckigen Klammern einzufügen [Anm. des Übers.]. Auch Fußnoten sollen auf diese Weise dargestellt werden.
Bestätigungsvermerk
Umgangssprachlich wird der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk auch „Beglaubigung“ bzw. „Beglaubigungsvermerk“ genannt, was allerdings nicht richtig ist, da Urkundenübersetzer keine Beglaubigung von Dokumenten vornehmen können.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche, teilweise allerdings aber auch keinerlei Vorgaben zur Formulierung und inhaltlichen Angaben des Bestätigungsvermerks und dem Aussehen des Stempels bzw. des Siegels. So verweist der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) auf die Übersetzer- und Dolmetschergesetze der einzelnen Bundesländer. Im Allgemeinen werden dennoch folgende Angaben vorgeschlagen, die der Bestätigungsvermerk, falls nicht landesspezifischen vorgeschrieben, enthalten soll:
- Ort und Datum der Erstellung der Urkundenübersetzung
- In welchem Bundesland der Übersetzer vereidigt/ermächtigt wurde
- Für welche Sprache der Übersetzer vereidigt/ermächtigt wurde
- In welcher Form das Originaldokument vorgelegt wurde (im Original, als beglaubigte Kopie oder Scan des Originals etc.)
Seit Dezember 2008 sind gemäß § 142 Abs. 3 ZPO alle Bestätigungsvermerke in allen Bundesländern gültig; demzufolge müssen die Behörden bestätigte Übersetzungen von allen Urkundenübersetzern bundesweit anerkennen, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie beeidigt bzw. ermächtigt wurden.[4]
Stempel/Siegel
In der Regel Jedoch ist zu beachten, dass nicht in jedem Bundesland ein Stempel vorgeschrieben ist. Ist gemäß Landesgesetz ein Stempel und dessen Abdruck ein obligatorischer Bestandteil der Bestätigung durch den Urkundenübersetzer, enthält dieser mindestens den Namen und die Sprache(n), für die der Übersetzer beeidigt bzw. ermächtigt worden ist, sowie ggf. zusätzlich die Anschrift des Übersetzers.
Wird in einer bestätigten Übersetzung, die aus dem Deutschen in eine Fremdsprache erstellt wird, nur ein in deutscher Sprache abgefasster Stempel verwendet, so empfiehlt der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, einen Hinweis auf die Ermächtigung/Vereidigung und öffentliche Bestellung des Urkundenübersetzers in der entsprechenden Sprache anzubringen.
Unterschrift
Damit eine Urkundenübersetzung rechtlich gültig ist, muss sie nicht nur den Bestätigungsvermerk und die Unterschrift sondern auch, abhängig von den Landesbestimmungen, den Stempel des beeidigten/ermächtigten Übersetzers beinhalten.
Urkundenübersetzer
In Deutschland dürfen bestätigte Übersetzungen ausschließlich von Übersetzern angefertigt werden, die nach Landesrecht von einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer