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Sie fragen – wir antworten
from Nordlicht 05/2022
by Jakob Wilder
Sie fragen
wir antworten INFO-TEAM
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Auf dieser Seite gehen wir auf Fragen ein, die dem Info-Team der KVSH gestellt werden. Die Antworten sollen helfen, Ihren Praxisalltag besser zu bewältigen.
INFO-TEAM
Tel. 04551 883 883 Montag bis Donnerstag 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag 8.00 bis 14.00 Uhr info-team@kvsh.de
Kann die Tetanol-Gabe im Verletzungsfall mit der Impfziffer 89124A, B und R abgerechnet werden?
Die Gabe von Tetanol im Verletzungsfall schließt die Abrechnung der o. g. Ziffern laut Impfvereinbarung aus. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Behandlung und um keine prophylaktische Schutzimpfung nach der Schutzimpfungsrichtlinie. Die Gabe von Tetanol und auch von Tetagam ist mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten.
Wie lange müssen die Abrechnungsscheine in der Praxis aufbewahrt werden?
Abrechnungs-, Überweisungs- und Notfall-/Vertretungsscheine haben eine Aufbewahrungsfrist von vier Quartalen und können dann vernichtet werden. Bitte beachten Sie hierzu auch eine Aufstellung über die Aufbewahrungsfristen auf unserer Website.
Treten nach einer ambulanten Operation, abgerechnet nach Kapitel 31.2 EBM, postoperative Komplikationen auf, können diese trotz des „3-Tage-Ausschlusses“ mit anderen GOP abgerechnet werden?
Ja, der EBM schließt zwar grundsätzlich zwei Operationen innerhalb von drei Tagen aus, allerdings bilden Revisionen und Zweiteingriffe wegen Wundinfektionen und postoperativer Komplikationen eine Ausnahme. Gemäß Anhang 2, Nr. 5 der Präambel des EBM können diese Operationen unter Angabe des Erst-OP-Datums, der aufgetretenen Komplikation und der im Anhang 2, Nr. 5 aufgeführten ICD-10-Kodierung auch innerhalb des 3-Tage-Zeitraumes abgerechnet werden.
Was bedeutet in der Honorarabrechnung in der „Anlage KO-S“ (sachlich rechnerische Korrekturen: zurückgestellte Scheine) der Text „Überweiserkennung nicht korrekt“?
Er bedeutet, dass die Angabe des überweisenden Arztes nicht korrekt ist. Der überweisende Arzt hat entweder eine fehlerhafte Betriebsstättennummer (BSNR) oder lebenslange Arztnummer (LANR) angegeben. Verfügt er über keine BSNR/LANR ist er namentlich im Feld „anderer Überweiser“ anzugeben.
Sind Asylbewerber zuzahlungspflichtig bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln?
Nein, Asylbewerber sind von Zuzahlungen befreit.