X-1150.01/2001
10.12.2001
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn über Tatbestände und Strafhöhe für Anonymverfügungen
§1 Gemäss § 49a Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) werden in der Anlage zu dieser Verordnung jene Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, welche durch Anonymverfügung geahndet werden dürfen, und unter Bedachtnahme auf § 19 Abs 1 VStG 1991 die Höhe der zu verhängenden Geldstrafen bestimmt. §2 Die Anlage zu dieser Verordnung liegt bei der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur Einsicht auf. §3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10.12.1999, Zl.. X-1270.00/1999, mit der Tatbestände und Strafsätze für Anonymverfügungen bestimmt wurden, ausser Kraft.
Der Bezirkshauptmann: Dr.Hans Mathis