Auskunft: Mag. Irene Daxer T +43 5522 3591 54221
KUNDMACHUNG
Zahl: BHFK-II-1301-38/2020-4 Feldkirch, am 30.03.2020
Die ZM3 Immobiliengesellschaft m.b.H., Feldkirch, hat um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung der Betriebs- und Öffnungszeiten des bestehenden Lokals „Bunt-Bar“ im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftsgebäudes auf GST-NR .173, GB 92105 Feldkirch (Marktplatz 1), angesucht. Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt sich, dass für dieses Vorhaben das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchzuführen ist. Aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Situation (Coronavirus) können die Antragsunterlagen nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie beim Amt der Stadt Feldkirch eingesehen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Antrag auf Wunsch nach Bekanntgabe einer aktuell gültigen E-Mail-Adresse zur Einsichtnahme bis zum 15. Mai 2020 digital zu übermitteln. „Die beantragten Betriebs- und Öffnungszeiten lauten wie folgt: Betriebszeiten: Die Betriebszeiten sind werktags von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 03.00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen von 07.00 Uhr bis 03.00 Uhr. Öffnungszeiten: Die Öffnungszeiten des verfahrensgegenständlichen Nachtlokals sind werktags von Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 02.00 Uhr. Festgehalten wird, dass diese nicht für den Gastgarten im Außenbereich gelten. Dieser wird unverändert im Sinne des § 76a GewO 1994 betrieben.“
Nachbarn (§ 75 Abs. 2 GewO 1994) können innerhalb der Frist zur Einsichtnahme von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen und einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen; darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu. Erheben die Nachbarn innerhalb der Einsichtnahmefrist keine diesbezüglichen Einwendungen, so endet die Parteistellung (§ 359b Abs. 2 GewO 1994). Der Bezirkshauptmann im Auftrag Mag. Irene Daxer
Die Entfernung oder Beschädigung der Kundmachung vor dem Verhandlungstermin ist gemäß § 273 StGB verboten!
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