Auskünfte: Bianca Filleböck, 4. Stock, Zi-Nr 404, Tel Nr 05574/4951-52235 Zahl: BHBR-II-1301-113/2019-2 Bregenz, am 04.07.2019
K U N D M A C H U N G Die Spar Österreichische Warenhandels-AG, Zweigniederlassung Dornbirn, hat mit Eingabe vom 14.06.2019, eingelangt am selben Tag, um die Erteilung gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung/Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage (Einzelhandelsbetrieb, Spar-Filiale) am Standort Gst 125/1, KG Bregenz (Rathausstraße 6), durch die Hinzunahme von Geschäftsflächen samt innerbetrieblicher Modernisierung/Umbau nach den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 14.06.2019 angesucht. Gemäß den vorliegenden Projektunterlagen soll der bestehende Spar-Lebensmittelmarkt am Standort Rathausstraße 6 in Bregenz erweitert und baulich saniert werden. Weiters wird die erdgeschossige Handelsfläche (ehemals Juweliergeschäft) neu der Verkaufs- bzw Feinkostübernahmefläche zugeschlagen. Weiters wird der Verkaufsbereich mit Nebenflächen generalsaniert und die Einrichtung erneuert. Hinsichtlich der bestehenden Betriebs- sowie Öffnungszeiten ergeben sich gegenüber dem genehmigten Bestand keine Änderungen. Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt sich, dass für dieses Vorhaben das vereinfachte Verfahren im Sinne des § 359b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durchzuführen ist. Einsichtnahme in die Projektunterlagen: Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) können in die Projektunterlagen bis zum 29.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, 4. Stock, Zimmer Nr 404 (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung) einsehen. Anhörungsrecht und allfällige Einwendungen: Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) können innerhalb der oben festgelegten Frist von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen und einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen; darüber hinausgehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu. Erheben die Nachbarn innerhalb der oben festgelegten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, so endet die Parteistellung (§ 359b Abs 2 GewO 1994).
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