Auskunft: Günter Neurauter T +43 5522 3591 54215
KUNDMACHUNG
Zahl: BHFK-II-1301-60/2018-2 Feldkirch, am 06.04.2018 Die Zumtobel Lighting GmbH, Dornbirn, hat um die gewerbebehördliche Genehmigung und um die Baubewilligung für die Errichtung von vier Stück Anlieferungsrampen an der Nordseite der bestehenden Betriebsanlage sowie die Verwendungsänderung des bestehenden Hallenbereiches in eine Lagerhalle für die Lagerung von Roh- und Halbfertigmaterialien für die Produktion von Leuchten und Leuchtenteilen auf GST-NRN 588 und .1178, beide GB 92106 Frastanz I (Schmittengasse 18), angesucht. Über dieses Ansuchen findet eine mündliche Verhandlung statt. Zeit: Ort/Treffpunkt:
D o n n e r s t a g, den 3. Mai 2018 um 15.00 Uhr Nordseitiger Hallenaußenbereich
Weitere Informationen: Die Antragsunterlagen liegen bis zum Tag vor der Verhandlung zur Einsichtnahme auf: bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, IV. Stock, Zi-Nr. 420 (Mo bis Fr 8.00 bis 12.00 Uhr oder nachmittags nach Vereinbarung) beim Marktgemeindeamt F r a s t a n z während der Zeiten des Parteienverkehrs. Allfällige Stellungnahmen und Einwendungen im baurechtlichen Verfahren: Parteistellung im Bauverfahren haben gemäß § 2 Abs.1 lit. k BauG die Eigentümer oder Bauberechtigten jener Grundstücke, die so nahe am Baugrundstück liegen, dass durch die Anlage oder deren Benützung mit Auswirkungen im Sinne der Schutznorm des § 26 Abs. 1 BauG zu rechnen ist. Allfällige Stellungnahmen und Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren: Ob jemand Beteiligter oder Partei im Verfahren ist, ergibt sich aus den §§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, 74 Abs. 2, 75 und 356 Gewerbeordnung 1994. Verlust der Parteistellung / Präklusion: Allfällige begründete Einwendungen gegen das Vorhaben sind spätestens bis 17.00 Uhr vor dem Verhandlungstag bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch oder während der Verhandlung vorzubringen. Eine Person verliert gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt. Entsendung von Vertretern: Beteiligte können alleine, in Begleitung eines Vertreters oder mit einer Person ihres Vertrauens zur Verhandlung kommen. Wenn sie selbst nicht zur Verhandlung kommen, haben die Vertreter unmissverständliche Vollmachten mit zu bringen. Dies gilt nicht für amtsbekannte Personen oder berufsmäßige Rechtsvertreter.
Der Bezirkshauptmann Im Auftrag Günter Neurauter (amtssigniert)
Die Entfernung oder Beschädigung der Kundmachung vor dem Verhandlungstermin ist gemäß § 273 StGB verboten!
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, Österreich | www.vorarlberg.at/bhfeldkirch | DVR 0058807 bhfeldkirch@vorarlberg.at | T +43 5522 3591 0 | F +43 5574 511 954095