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Fristen für Aktualisierung Fachkunde | Kenntnisse Strahlenschutz

Fristen für Aktualisierung Fachkunde bzw. Kenntnisse Strahlenschutz

Autoren: Dr. Harald Renner, Vorsitzender Zahnärztliche Stelle Röntgen | Gesine Fritzsche, Anne Neubert, LZÄKB

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Die Strahlenschutzverordnung schreibt in den §§ 48 und 49 die Aktualisierung der Fachkunde für Zahnärzte und der Kenntnisse im Strahlenschutz für ZFAs im Zeitraum von mindestens fünf Jahren durch die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs vor.

Ausschlaggebend für die Frist zur Aktualisierung ist das Datum auf der Fachkunde- oder Kenntnisbescheinigung bzw. das Datum des letzten Aktualisierungskurses.

Folgende Eckpunkte gibt der Gesetzgeber vor

... für Zahnärzte

• Kursdauer 8 h, davon 4 h im

Selbststudium möglich • Prüfung nach Multiple-Choice-

Verfahren

... für ZFA

• Kursdauer 4 h • Prüfung nach Multiple-Choice-

Verfahren

... für sonstige Personen

• Darunter zählen Personen mit einer sonstigen medizinischen

Ausbildung oder Hilfskräfte, die unter ständiger Verantwortung und Aufsicht eines

Zahnarztes mit Fachkunde im

Strahlenschutz tätig sind. Beide Personengruppen müssen die Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. • Kursdauer 8 h (Anmeldung beim Kurs für Zahnärzte erforderlich, aber separate Prüfung) • Prüfung nach Multiple-Choice-

Verfahren

Bei Nichteinhaltung der Fünf-Jahres-Frist (auch nur 1 Tag!) müssen die Fachkunde bzw. die Kenntnisse im Strahlenschutz durch einen 24-Stunden-Kurs völlig neu erworben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann für die Gültigkeit der Fachkunde für Zahnärzte auf schriftlichen Antrag mit Angabe der Gründe für die Terminversäumnis eine Fristverlängerung als Einzelfallentscheidung durch die Zahnärztliche Stelle – Kontakt über Gesine Fritzsche, gfritzsche@lzkb.de – erteilt werden.

Für Fristverlängerungen des Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz für ZFA ist das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg die erteilende Stelle. Hinweis zu Mitarbeitern ohne medizinische Ausbildung: Seit 2002 dürfen Mitarbeiter ohne medizinische Ausbildung, die in der Zahnarztpraxis tätig sind („Quereinsteiger“) die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht mehr erwerben. Als Ausnahme gelten die Mitarbeiter, die vor dem Jahr 2002 die Kenntnisse im Strahlenschutz bereits erworben haben. Diese müssen, laut FachkundeRichtlinie von 2012, einen achtstündigen Kurs besuchen (wie beschrieben).

Ist jedoch bei diesen Beschäftigten ohne medizinische Ausbildung die Fünf-Jahres-Frist für die Aktualisierung überschritten, können die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht (!) wieder erworben werden.

Wenn eine Mitarbeiterin ohne medizinische Vorbildung mehr als 4,5 Jahre in einer Zahnarztpraxis tätig ist, kann sich die betreffende Person für eine externe ZFA-Prüfung bei der LZÄKB anmelden und nach erfolgreichem Abschluss an einem Grundkurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, der 24 Stunden umfasst, teilnehmen.

Die letzten buchbaren Kurse im Jahr 2021 sind im Internet unter: www.lzkb.de »Röntgen » Aktuelle Kurse zu finden – klicken Sie das Feld mit „Terminen“ auf. 

Foto: Jana Zadow-Dorr

Derzeit laufen im Land die Aktualisierungskurse im Strahlenschutz für ZFA (wie hier in Potsdam) bzw. für Zahnärzte in Präsenz oder Online – bitte beachten Sie dazu unsere Hinweise

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