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Notfallbehandlungen von an COVID-19 erkrankten Patienten
from ZBB Ausgabe 2/2022
by KZVLB
Kammer erfolgt. Sie sehen – die Prämissen für eine mögliche Befreiung sind tatsächlich sehr streng; und das ist auch angemessen.
Befreiungsanträge nur an die Kammer Befreiungsanträge sind an die LZÄKB zu richten: Kerstin Sprejz, ksprejz@lzkb.de. Die Zahnärzte sind erst dann von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst befreit, wenn die Kammer einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt hat.
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Besonderheit Schwangerschaft Mit dem Abs. 4 des § 8 ist festgelegt, dass Zahnärztinnen auf Antrag von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und für ein Jahr nach der Entbindung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes zu befreien sind. Dies betrifft nur die selbstständigen freiberuflich tätigen Zahnärztinnen. Angestellte Zahnärztinnen unterliegen ohnehin den gesetzlichen Einschränkungen der Berufsausübung. Ein Befreiungsantrag an die Kammer für die Zeit der Schwangerschaft ist deshalb bei angestellter Tätigkeit nicht notwendig, da die Zahnärztinnen in dieser Zeit ja auch nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Beansprucht die angestellte Zahnärztin Elternzeit, ist sie für diese Zeit ebenfalls freizustellen.
Hier gilt Disziplinarrecht Zahnärzte, die ihren Verpflichtungen zur Teilnahme am Notdienst zuwiderhandeln, verstoßen gegen einschlägige Vorschriften von Kammer und KVZ. Die Kammer überwacht die Einhaltung der Berufsordnung. Pflichtwidrigkeiten, also Verstöße gegen die Pflichten der Berufsordnung, können mit Mitteln des Disziplinarrechts geahndet werden.
Aus der (Urteils)Praxis Urteile regionaler Berufsgerichte verdeutlichen, dass zwar nachts beispielsweise grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auf eine telefonische Nachfrage hin einzuschätzen, ob tatsächlich ein Notfall vorliegt oder ob im konkreten Fall kein Notfall gegeben ist – dennoch sollte gerade bei Kindern und immer dann, wenn ein Notfall nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, eine persönliche Inaugenscheinnahme des Patienten vorgenommen werden. Aus den vorliegenden Urteilen wird deutlich, dass der Zahnarzt im Zweifel lieber einmal zuviel als einmal zu wenig zur Behandlung bereit sein sollte.
Die Sorgfaltspflicht gebietet eine Untersuchung des Patienten, auch wenn er sich nachts an den Zahnarzt wendet; nur in Ausnahmefällen kann an Stelle der Untersuchung eine telefonische Beratung mit therapeutischen Anweisungen treten.
Bestandteil des Notdienstes Die Behandlungen im zahnärztlichen Notdienst sollen nur in Maßnahmen der Schmerzausschaltung bestehen, weitergehende Komplikationen abwenden und eine adäquate Weiterbehandlung am Folgetag ermöglichen. Hilfestellung gibt die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (www.DGZMK.de --> Archivsuche) „Welche therapeutischen Maßnahmen sind im zahnärztlichen Notdienst indiziert?“.
Zahnärztliche Notfallbehandlungen von an COVID-19 erkrankten Patienten im Land
Im Fall von an COVID-19 erkrankten bzw. wahrscheinlich erkrankten Patienten mit Traumen im Kopf-Gesichtsbereich, bei Abszessen oder medizinisch notwendigen Zahnextraktionen muss die Behandlung mit erforderlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden. Wenn diese Schutzausrüstung in der Praxis nicht vorhanden ist, sollte die Behandlung in speziell darauf vorbereiteten Einrichtungen erfolgen. Bitte beachten Sie: Die unten genannten Einrichtungen stehen – bis auf die genannte Ausnahme – nicht für den normalen Bereitschaftsdienst zur Verfügung; “normale” zahnmedizinische Behandlungen wie eine Trep sind hier nicht möglich!
Anlaufstellen für die oben genannten Notfallbehandlungen:
Carl-Thiem-Klinikum Cottbus Sprechzeiten: Notfallbehandlungen Montag bis Freitag, nur tagsüber; telefonische Voranmeldung: 0355/46 33 55
GLG Klinikum Barnim, Werner Forßmann Krankenhaus in Eberswalde; Fachabteilung: Klinik für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie/ Ästhetische und Plastische Operationen telefonische Voranmeldung: Tel. 0 33 34/69 21 93 außerdem: Mo bis Do 8:00 bis 15:00 Uhr sowie Fr 8:00 bis 12:00 Uhr auch zahnmedizinische Notfallbehandlungen wie z.B. Trep. möglich. Hierfür gilt im Bedarfsfall die telefonische Anmeldung unter 01 73/395 13 69.
Klinikum Ernst von Bergmann Charlottenstrasse 72, 14467 Potsdam telefonische Voranmeldung: Tel. 0331/24 10